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Jameda Bewertungen löschen lassen

✅ Hohe Erfolgsquote: über 90 %
✅ kostenfreie Erstberatung
✅ transparentes Festpreisangebot
✅ Vorgehen gegen Rezensenten möglich

Jameda ist das bekannteste Portal für die Bewertung von Ärzten. Plattformen wie Jameda ermöglichen es den Patienten, sich eine ideale Praxis auszusuchen, sich umfassend zu informieren und ihre individuellen Präferenzen mit den Angeboten der Ärzte sowie den Erfahrungen anderer abzugleichen. Auch für Sie als Arzt kann Jameda eine hervorragende Werbeplattform darstellen.

Nicht selten kommt es allerdings dazu, dass Praxen, bei Jameda stets anonyme sehr negative Bewertungen erhalten, die geeignet sind, die Wettbewerbschancen deutlich zu verringern und die Reputation der Betroffenen zu schädigen. Viele potentielle Patienten nutzen Bewertungsportale zur Information und können durch schlechte Bewertungen abgeschreckt werden, was erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben kann. Darüber hinaus können negative Bewertungen die Berufsehre angreifen.

Fast alle Jameda Bewertungen sind angreifbar, da aufgrund der anonymen Rezensionen tatsächliche Anknüpfungspunkte unklar sind.

Grundsätzlich ist es selbstverständlich zulässig, eine Bewertung – ganz gleich ob sie nun gut oder schlecht sein mag – zu veröffentlichen. Nichtsdestotrotz sind hierbei verschiedene Regeln zu beachten. Es gibt viele Gründe, aus denen eine Bewertung im Einzelfall unzulässig sein kann.

Faktisch können Sie nahezu jede Bewertung auf Jameda mit guten Erfolgsaussichten angreifen Das ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:

  1. Die Identität des Bewerters steht nicht eindeutig fest. Kann der Nachweis durch Jameda nicht gebracht werden, ist die Bewertung zu löschen.
  2. Die Bewertung enthält Schmähkritik oder Beleidigungen (dazu weiter unten).
  3. Die Bewertung enthält nicht völlig unerhebliche falsche Tatsachenbehauptungen.

Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie erfolgreich gegen Bewertungen bei Jameda vorgehen.

Löschung der Jameda Bewertung: üblicher Ablauf mit anwaltlichem Vorgehen

Wenn Sie eine Jameda-Bewertung mit der Hilfe eines Rechtsanwalts entfernen lassen wollen, gestaltet sich das übliche Vorgehen wie folgt:

  1. Kostenfreie Ersteinschätzung bei Bedarf
  2. Zusenden der Bewertung (falls möglich mit knapper Begründung)
  3. Einleiten des Notice-and-Take-Down-Verfahrens
    • regelmäßig sperrt Jameda die Beiträge und leitet ein Prüfverfahren ein, um die tatsächlichen Umstände zu klären.
    • führt dies nicht zum Erfolg und ist die Bewertung rechtswidrig, haftet Google als Unterlassungsschuldner direkt als sog. Störer für die rechtswidrige Bewertung.
  4. Optional: Durchsetzen weiterer Ansprüche gegen den Bewertenden selbst.

Grundsätzlich sind Bewertungen zulässig

Bewertungen und Meinungsäußerungen im Internet sind grundsätzlich zusätzlich. Es steht also beispielsweise jedem Patienten einer Praxis oder jedem Kunden eines Supermarktes frei, die Leistungen des Dienstleisters öffentlich zu bewerten und eine Meinung kundzutun. Das ergibt sich aus dem Grundrecht der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Demgegenüber stehen selbstverständlich die Interessen des Arztes. Diese liegen insbesondere darin, dass er einen Einfluss darauf haben darf und muss, welche Informationen über ihn öffentlich – also etwa im Internet in einem Bewertungsportal – zugänglich sind. Jeder hat ein Recht darauf, dass er selbst über die Verwendung und Preisgabe seiner personenbezogenen Daten entscheiden darf. Ebendies ergibt sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Diese beiden grundrechtlich geschützten Positionen stehen sich also gegenüber und müssen durch eine gegenseitige Abwägung in Einklang gebracht werden. Im Rahmen dieser Abwägung werden die konkreten Äußerungen geprüft, um dann festzustellen, ob das Interesse des Rezensenten an der einzelnen Bewertung oder das Interesse des Arztes an der Löschung überwiegt. Die Abwägung vollzieht sich im Grunde unter Zuhilfenahme der sog. Sphärentheorie. Diese Theorie ordnet Äußerungen in verschiedene Kategorien, die Sphären, ein; dann müssen die entsprechenden Äußerungen an unterschiedlichen Maßstäben gemessen werden, um als erlaubt eingestuft werden zu können. Die Sphärentheorie unterscheidet drei Kategorien: Die Sozial-, die Privats- sowie die Intimsphäre. Äußerungen und Bewertungen, die der Sozialsphäre angehören, sind grundsätzlich zulässig, sodass in diesen Fällen das Interesse des einzelnen Rezensenten zumeist überwiegt. Bezüglich der Privat- sowie der Intimsphäre gilt: Je privater oder intimer die einzelnen Äußerungen sind, desto geringer ist das Interesse der Öffentlichkeit an diesen Informationen und desto größer ist die Chance auf Löschung. Die berufliche Tätigkeit wird prinzipiell der Sozialsphäre zugerechnet, da hier die persönliche Entfaltung bereits aus der Natur der Sache im Kontakt mit Umwelt und Gesellschaft, also anderen Menschen, erfolgt. Bewertet nun also jemand ihre berufliche Tätigkeit auf Jameda, dann ist diese Meinungsäußerung in den meisten Fällen der Sozialsphäre zuzuordnen und somit grundsätzlich zulässig.

rechtswidrige Bewertungen

Von diesem Grundsatz der generellen Zulässigkeit von Bewertungen und Meinungsäußerungen im Internet gibt es selbstredend einige Ausnahmen. Sie können also in der Tat auch Bewertungen, die der Sozialsphäre angehören, löschen lassen. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn die Bewertung rechtswidrig ist.

Grundsatz

Bewertungen mit folgenden Inhalten sind immer unzulässig und können somit auch immer gelöscht werden:

  • unwahre Tatsachenbehauptungen,
  • Beleidigungen oder
  • Schmähkritik

Darüber hinaus sind Bewertungen dann unzulässig, wenn ihnen die Tatsachenbehauptung innewohnt, dass der Bewertung ein Behandlungs- bzw. Kundenkontakt zu Grunde liegt. Dieses Phänomen kann insbesondere bei negativen Bewertungen ohne dazugehörigen Text helfen, einen Löschanspruch zu begründen.

negative Bewertungen ohne Text

Grundsätzlich ist eine solche Bewertung als Meinungsäußerung zulässig. Allerdings fußt auch diese Bewertung auf einer Tatsachenbehauptung. Implizit enthält die Bewertung nämlich die Tatsachenbehauptung, dass - je nach Situation - der bewertende Kunde, Patient war oder zumindest ein Behandlungskontakt oder Kundenkontakt stattgefunden hat. Denn: Hätte ein Behandlungskontakt nicht stattgefunden, so könnte der Rezensent die Bewertung ja auch gar nicht vornehmen, weil er gar nicht wissen kann, wie die Leistungen in der betreffenden Praxis o.Ä. aussehen. Daraus folgt, dass jede Bewertung, die keinen Text enthält, nicht nur eine Meinungsäußerung eben in Gestalt der Bewertung, sondern auch eine Tatsachenbehauptung dahingehend beinhaltet, dass der Verfasser Kunde bzw. Patient bei Ihnen war. Diese beiden Elemente sind untrennbar miteinander verbunden. Daher kann die gesamte negative Bewertung unter Bezugnahme auf die implizierte Tatsachenbehauptung des Kundenkontakts angegriffen werden.

Wenn Sie nicht genau wissen, ob ein Kontakt mit dem Rezensenten bestand, sollten Sie die betreffende Bewertung stets angreifen. Der Plattformbetreiber, also Jameda, trägt nämlich die Beweislast, d.h. Jameda muss beweisen, dass ein Kundenkontakt bestand hat. Wenn Sie die Äußerung bestreiten, ist Jameda verpflichtet, ein Prüfverfahren mit dem Ziel der Löschung der Bewertung einzuleiten. Wenn sich der Plattformbetreiber weigert, haftet er auf Unterlassung; es besteht zudem ein Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten gegen Jameda.

Bewertungen mit unbekannten Patienten oder Kunden

Bei Jameda werden die Bewertungen in der Regel anonym abgegeben. Fehlen hier dann nähere Angaben, um den Rezensenten zu identifizieren, greift die o.g. Regel: Sie können die Bewertung in diesen Fällen immer angreifen, indem Sie bestreiten, dass ein Patienten- oder Kundenkontakt stattgefunden hat. Denn: In Form der Bewertung behauptet der Rezensent impliziert genau dies.

Wenn Sie die Bewertung angegriffen haben, entstehen für Jameda im Rahmen des Verfahrens einige Prüfpflichten. Der Plattformbetreiber muss den Urheber der Bewertung dazu auffordern, nähere Angaben zu der Bewertung zu machen, vermittels derer eine Überprüfung – etwa des in Rede stehenden Behandlungskontakts – möglich ist. Diese Prüfpflichten können sehr weit gehen: Es entsteht beispielsweise die Pflicht, dass Jameda vom Rezensenten die Rechnung der Behandlung oder – bei einem Kassenpatienten – einen Nachweis der Krankenkasse nach § 305 SGB V einholen muss (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.06.2019, 2 U 97/18). In der Praxis zeigt sich, dass der Bewertende diese Nachweise nicht erbringt, sondern die Bewertung entweder selbst löscht oder gar keine Angaben macht, was denn auch dazu führt, dass die Bewertung von Jameda gelöscht wird. Die Chancen auf einen erfolgreichen Angrif der Bewertung sind also recht hoch.

Ansprüche, die bei negativen Bewertungen zu prüfen sind

Konkret kommen folgende Ansprüche in Betracht, die sich für Sie aus einer negativen Bewertung ergeben können:

  1. Ansprüche gegen die Bewertungs-Plattform:
    • Anspruch auf Löschung, Berichtigung
    • Anspruch auf künftige Unterlassung
  2. Ansprüche unmittelbar gegen den Bewertenden:

I. Wenn Sie den Bewertenden nicht kennen:

In den meisten Fällen werden Sie den (anonym) Bewertenden nicht kennen oder nicht identifizieren können. Bisher besteht auch kein Auskunftsanspruch gegen den Plattformbetreiber, sodass eine Identifizierung auch im Nachgang nur sehr schwer möglich ist. Wenn Sie dennoch gegen den Rezensenten vorgehen möchten, können Sie immer dann, wenn in der Bewertung zugleich eine strafbare Handlung – das wird meist eine Beleidigung oder Verleumdung sein – liegt, Strafantrag oder Strafanzeige stellen. In dem daran anschließenden Ermittlungsverfahren wird die Polizei die Identität des Rezensenten herausfinden, sodass Sie durch eine Akteneinsicht ebenfalls über die Identität des Bewerters in Kenntnis gesetzt werden können. In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden bei solchen Ehrdelikten meist nicht allzu eifrig ermitteln. Ehrdelikte werden regelmäßig nur gegen Beamte und Amtsträger verfolgt. In den übrigen Verfahren kommt es zumeist zu einer Einstellung mangels öffentlichen Interesses; Sie werden auf den Privatklageweg verwiesen. In schwerwiegenden Fällen kann dieser Schritt dennoch zu empfehlen sein.

**Update - neuer Auskunftsanspruch:** Es besteht nun bei strafrechtlich relevanten Äußerungen eine Auskunftsanspruch gegen den Google Ireland Ltd., Jameda oder andere Bewertungsplattformen nach [§ 14 Abs 3-5 TMG](https://gesetze-in-app.de/tmg/14) i.V.m. [§ 242 BGB](https://gesetze-in-app.de/bgb/242). 

Bislang waren das OLG Frankfurt und das OLG Nürnberg davon ausgegangen, dass diese Auskunftsmöglichkeit nur bei sozialen Netzwerken i.S.d. § 1 Abs. 1 NetzDG möglich sei. Danach galten Google Maps und Jameda nicht als soziale Netzwerke. Der BGH hat mit Beschluss vom 24.9.2019 entschieden, dass dieses Auskunftsverfahren bei allen Telemediendiensten, also Dienste wie Jameda und Google Anwendung findet.

Mehr dazu finden Sie in der von mir verfassten Urteilsbesprechung in der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht (Prinz, K&R 2020,69).

Auskunftsanspruch über Internetnutzer bei Beleidigungen

II. Wenn Sie den Bewertenden kennen:

Wenn Sie den Rezensenten kennen, haben Sie die Möglichkeit, ihn auf Löschung der Bewertung und auf Unterlassung weiterer Störungen in Anspruch zu nehmen. Das gilt natürlich nur, wenn die Bewertung auch gegen geltendes Recht verstößt. Wie bereits gesehen ist das immer dann der Fall, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen, eine Schmähkritik oder eine Beleidigung beinhaltet. Die rechtliche Grundlage für den Unterlassungsanspruch ist § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB anlog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Das „sonstige Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in die Sie bei Vorliegen einer rechtswidrigen Bewertung verletzt sind.

Vorteile durch anwaltliches Vorgehen

Grundsätzlich können Sie jede Bewertung bei Jameda oder anderen Portalen selbst angreifen. Es empfiehlt sich aber, die Leistung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Dies hat folgende Vorteile:

Der Bewertungsangriff wird rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht so konkret formuliert, dass die Bewertung sich demnach "unschwer" als rechtswidrig darstellt. Erst eine so formulierte Begründung löst Prüfpflichten beim Dienstanbieter, hier der Jameda GmbH aus (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15).

  • Beachten aller Angriffsmöglichkeiten einer Bewertung

    Durch Unerfahrenheit können Sie sich Angriffsmöglichkeiten selbst zunichte machen. Das kann dazu führen, dass Sie die Bewertung auch mithilfe eines Rechtsanwaltes nicht mehr löschen können. Ein weiterer "weicher" Faktor liegt in der Wirkung eines entsprechend formulierten Schreiben eines Rechtsanwalt auf den Rezensenten. Google leitet üblicherweise die Löschungsaufforderung an den Rezensenten mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Der Rezensent verspürt weniger Motivation eine Stellungnahme zu verfassen um die Bewertung aufrecht zu erhalten, wenn ihm selbst ein Inanspruchnahme auf Unterlassung droht.

  • berechenbare Kosten:

    Das anwaltliche Beanstanden einer Bewertung gegenüber Jameda kann auch mit einem Pauschalpreis vereinbart werden. Am besten, Sie sprechen dies an. Übliche Vergütungspauschalen werden bei Rechtsanwalt Matthias Prinz bei einer außergerichtlichen Vertretung der anzugreifender Bewertung für das "notice-and-take-down" Schreiben, mit dem das Löschungs- und Überprüfungsverfahren auf Seiten von Google eingeleitet wird, üblicherweise vereinbart.

    Gelingt die Löschung nicht bereits in diesem Schritt, können nach Absprache weitere Kosten entstehen, die im Falle einer rechtswidrigen Bewertung dann aber vom Störer (hier der Jameda GmbH) grundsätzlich zu ersetzen sind.

    Bei Fällen von Schmähkritik, Beleidigungen oder Fake-Bewertungen durch Konkurrenz, bei denen der Bewerter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden soll, wird die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit stets auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet. Die Kosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert. In diesen Fällen besteht üblicherweise ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Rezensenten. Als Auftragsgeber müssen Sie die Kosten jedoch zunächst selbst tragen und sich die Kosten dann vom Anspruchsgegner erstatten lassen.

  • vorläufiger Rechtsschutz

    Sie können mit einer einstweiligen Verfügung gegen Jameda bei Verletzung von Prüfpflichten oder den Bewertenden vorgehen. Dies ist ein großer Vorteil, da es ein sehr schnelles Verfahren ist, in dem eine Entscheidung in wenigen Tagen ergeht und die Kosten ebenfalls meist niedriger ausfallen. Voraussetzung ist aber, dass ein Verfügungsgrund vorliegt. Dieser liegt meist in der Eilbedürftigkeit. Bei einem eigenen Vorgehen besteht die Gefahr, dass durch eigenes Verhalten gezeigt wird, dass die Rechtsverfolgung nicht so dringlich ist. Je nach Gericht entfällt die Dringlichkeit bereits nach vier Wochen seit Kenntnis der Bewertung. Damit entfällt jedoch nur der einstweilige Rechtsschutz. Sie könnten einen Unterlasungsanspruch trotzdem weiterhin gerichtlich Geltend machen. Das Gerichtsverfahren dauert jedoch gewöhnlich deutlich länger.

  • Beratung über das direkte Vorgehen gegen den Rezensenten

    Hier kommt insbesondere eine Abmahnung in Betracht, in der der Rezensent zur Unterlassung und Beseitigung der rechtswidrigen Äußerung aufgefordert wird. Für die entstehenden Rechtsanwaltskosten besteht bei einer berechtigten Abmahnung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Rezensenten. In Zweifelsfällen kann auch ein informelles Schreiben an den Rezensenten das richtige Mittel sein.

Nutzen Sie die kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Rechtsanwalt Matthias Prinz hilft Ihnen bei der Entfernung von negativen Bewertungen. Die Kommunikation mit Ihnen kann dabei auf Wunsch vollständig per E-Mail und Telefon abgewickelt werden.

Telefon: 06131 6367056

Außerdem werden diese Bewertungen auch auf andere Portalen kopiert.

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Hinweis für Berufsgeheimnisträger

Als Berufsgeheimnisträger (z.B. als Arzt, Zahn- oder Tierarzt, Psychologe, Apotheker oder Steuerberater) sollten Sie die Verschwiegenheit immer wahren. Dies gilt für alle Tatsachen, die Ihnen aus Ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt sind. Verstöße können berufsrechtliche und strafrechtlich (§ 203 StGB ) sanktioniert werden. Denken Sie daran, dass der Rezensent Ihnen womöglich nicht wohlgesonnen ist. Dies gilt bei Äußerungen gegenüber Google bei einer Beanstandung als auch bei der Antwortmöglichkeit auf Google.

Reputationsschutz auf allen Plattformen:

Selbstverständlich vertreten wir Sie im Rahmen Ihres Reputationsschutzes auch auf anderen Plattformen als Jameda, wenn es gilt, negative Bewertungen abzuwehren.

Hier finden Sie eine Auswahl von Plattformen, gegen die wir tätig werden:

Falls Sie auf anderen als den vorgenannten Portalen negative Bewertungen zu Ihren Lasten finden, geben Sie uns einfach Bescheid. Gerne wehren wir diese auch bei anderen Betreibern für Sie ab.

Rechtsprechungsübersicht: Bewertungen im Internet

Folgende Gerichtsurteile befassen sich im Schwerpunkt mit Bewertungen im Internet.

Wenn Sie Bewertungen löschen lassen möchten, hilft Ihnen Rechtsanwalt Matthias Prinz in Mainz.

Mandate für negative Internetbewertungen können bundesweit bearbeitet werden.

Möchten Sie selbst gegen negative Bewertungen vorgehen, können Ihnen folgende Gerichtsentscheidungen weiterhelfen. Mit Ihnen können sie sich einen Überblick über die Rechtsprechung verschaffen. (Bearbeitungsstand 7.4.2019)

OLG Stuttgart, 13.02.2019 - 4 U 239/18 - Schlechtbewertungen durch Konkurrenten, Unterlassungsanspruch bereits bei Indizien

LG Frankentahl, Urteil vom 18.9.2018 - Az. 6 O 39/18 - Jameda Bewertung, Urteil zur Beweislast: Diese liegt beim Kläger, aber sekundäre Darlegungslast beim Portalbetreiber

LG Lübeck, Urteil vom 13.6.2018 - 9 O 59/17 - Google, Bewertung bei Löschen lassen bei 1* Bewertung

LG Mainz, Urteil vom 19.4.2018 - I 0 86/17 - Google haftet auf Unterlassung bei negativer Meinungsäußerung, wenn Grundlagen der Meinungsäußerung nicht durch das Einleiten eines Überprüfungsverfahrens nachvollzogen werden können.

BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17 - Jameda, Löschung des Basisprofils

LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 - 1* Google Bewertung

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2017 - 16 U 72/17 - Portalbetreiber als Störer

OVG Münster, Urteil vom 19.10.2017,16 A 770/17 - www.fahrerbewertung.de

LG Augsburg, Urteil vom 17.08.2017 – 022 O 560/17 - Google 1* Bewertung

BGH, Urteil v. 04.04.2017 - VI ZR 123/16 - Zu-eigen-Machen einer eingestellten Nutzerbewertung

LG Hamburg, Urteil vom 24.03.2017 - 324 O 148/16 - Bewertungen, 4-Tages Frist für die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens durch den Hostprovider

BVerfG, Urteil vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 - Tatsachenbehauptung kann trotz Nichtnachweisbarkeit zulässig sein

OLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2016 - 5 U 58/13 - Löschungsanspruch des Hotelbetreibers bei negativer Bewertung

AG München, Urteil vom 23.09.2016 - 142 C 12436/16 - Schadensersatzanspruch bei negativer Bewertung

BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 - Jameda I, Prüfpflichten bei Bewertungen

AG München, Urteil vom 11.08.2015 - 161 C 7001/15 - kein Schutz unwahrer Tatsachenbehauptungen

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2015 - 16 W 29/15 - Ablauf der Löschung auf Bewertungsportalen

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2015 - 2-03 O 188/14 - Haftung eines Online-Bewertungsportals für unwahre Einträge

LG Hamburg, Urteil vom 06.02.2015 - 324 O 144/14 - Yelp Bewertung

BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal - Zur Haftung einer Internet-Bewertungsplattform für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/1 - Jameda

BGH, Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13 - Kein Anspruch auf Auskunft über Nutzerdaten des Bewertenden

LG Kiel, Urteil vom 06.12.2013 - 5 O 372/13 -Zur Löschung einer Arztbewertung im Internet

AG Bonn, Urteil vom 09.01.2013 - 113 C 28/12 - "Lieber woanders kaufen" in eBay Bewertung

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012 - 11 O 2608/12 - Haftung des Betreibers eines Portals für Arztbewertungen für im Portal getätigte Äußerungen

OLG Köln, Urteil vom 08.03.2012 - I-15 U 193/11 - Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen negative ebay-Bewertung

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2012 - 16 U 125/11 - Arzt muss Bewertung in Bewertungsportal hinnehmen

BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - Haftung des Blogbetreibers für rechtsverletzende Blogkommentare

OLG Hamm, Urteil vom 03.08.2011 - I-3 U 196/10 - Kein Auskunftsrecht über Klarnamen bei Meinungsäußerung im Internet

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2011 - 15 W 14/11 - eBay Bewertung

LG Hamburg, Urteil vom 20.09.2010 - 325 O 111/10 - Erhebung von personenbezogenen Daten für Arzt-Bewertungsportal rechtmäßig

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.10.2010 - 29 C 1485/10 - 81 - Abgabe einer negativen falschen Tatsachenbehauptung in der Bewertung unzulässig

LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009 - 325 O 206/09 - keine Löschungspflicht kritischer Beiträge

BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - Spickmich.de Vorinstanz Spickmich.de: OLG Köln, 03.07.2008 - 15 U 43/08

AG Bremen, Urteil vom 27.11.2009 - 9 C 412/09 - Keine Löschungspflicht für negative eBay-Bewertung

AG München, Urteil vom 16.12.2009 - 142 C 18225/09 - zulässige wahre Tatsachenbehauptung in eBay Bewertung

AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008 - 28 C 447/07 - eBay Bewertung

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2009 - 6 U 222/08 - Unterlassungserklärung, keine sofortige Löschungspflicht für eBay-Bewertung

AG Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 610/07 - eBay Bewertung

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006 - 13 U 71/05 - eBay Bewertung

AG Erlangen, Urteil vom 26.05.2004 - 1 C 457/04 eBay Bewertung

AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004 - 142 C 330/04 - Steitwert bei eBay Bewertung

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2004 - 12 O 6/04 eBay Bewertung

Rechtsanwalt Matthias Prinz hilft Ihnen bei der Entfernung von negativen Bewertungen. Die Kommunikation mit Ihnen kann dabei auf Wunsch vollständig per E-Mail und Telefon abgewickelt werden.

Erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Telefon: 06131 6367056 | E-Mail: mail@prinz.law