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Viele Verbraucher vertrauen bei der Suche nach einem Produkt, einem Arzt oder einer Reise im Internet auf die Bewertungen anderer Nutzer. Nutzerbewertungen sind häufig auch für das Ranking von Waren und Dienstleistungen bedeutsam. (Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 18.6.2020)
Negative Bewertungen insbesondere bei Google Maps erscheinen auch bei der gewöhnlichen Websuche.
Schlechte Bewertungen können für Ihr Unternehmen oder für Sie als Freiberufler rufschädigend sein. So werden potentielle Kunden oder Patienten im Vorfeld abgeschreckt. Bereits wenige schlechte Bewertungen können auch bereits dazu führen, dass Ihr Unternehmen bei der Suche nach Produkten oder Dienstleistungen bei Google nicht mehr eingeblendet wird. Auf diesen Seiten wird Ihnen daher aufgezeigt, wie und welche negativen Bewertungen Sie löschen lassen können.
So können Sie erfolgreich Google Bewertungen löschen lassen:
Meist hat die anwaltliche Löschaufforderung, die hier zu einem Pauschalpreis angeboten wird, bereits Erfolg. Die Löschbenachrichtigung der Google Ireland Ltd. sieht meist so aus:
Wenn Sie eine Bewertung löschen lassen möchten, kommentieren Sie bitte nicht die Rezension. Soweit Bewertungen kommentiert wurden, löschen Sie bitte die Kommentierung. Auch (eigene) Beanstandungen an Google verhindern teilweise einen erfolgreichen Bewertungsangriff.
Berufsgeheimnisträger wie Zahnärzte, Ärzte oder Steuerberater dürfen gegenüber Google keine Geheimnisse offenbaren (vgl. § 203 StGB).
Grundsätzlich sind Bewertungen im Internet - auch anonym - zulässig. In welchem Rahmen und inwieweit dieser Grundsatz allerdings eingeschränkt werden kann, bestimmt sich an Hand der sog. Sphärentheorie. Hier werden die Äußerungen in Kategorien eingeteilt und müssen dann unterschiedlichen Maßstäben gerecht werden, um sie als erlaubt einstufen zu können: Äußerungen und Bewertungen, die der Sozialsphäre zuzurechnen sind, sind grundsätzlich zulässig. Neben dieser Sozialsphäre gibt es noch die Privatsphäre und die Intimsphäre. Hier gilt: Je privater oder intimer die Äußerungen sind, desto weniger wichtig ist das Interesse der Öffentlichkeit an diesen Informationen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG bedürfen der gegenseitigen Abwägung. Aus dieser Abwägung ergibt sich dann, ob die einzelne Bewertung bzw. Äußerung zulässig ist oder nicht.
Die berufliche Tätigkeit liegt grundsätzlich in der Sozialsphäre. Die Sozialsphäre ist ein Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt und gesellschaftlichen Kontext vollzieht.
Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. 6. 2009 – VI ZR 196/08).
Dies bedeutet also, dass Bewertungen und Meinungsäußerungen im Internet grundsätzlich als zulässig anzusehen sind. Überschreiten diese allerdings gewisse Grenzen, können Sie als Betroffener dagegen vorgehen, indem Sie beispielsweise eine Löschung erwirken.
Die Bewertungen erscheinen sowohl im Kartendienst Google Maps als auch direkt in der Suchmaske, wenn Ihr Unternehmen bei Google gesucht wird.
Über Ihren Google MyBusiness Eintrag (erfahren Sie mehr) können Sie Bewertungen einsehen und auch kommentieren. Es wird abgeraten, auf die Rezensioenn zu antworten, solange die Bewertungen gegenüber Google angegriffen werden soll. Möglicherweise schneiden Sie sich über eine Antwort Einwände ab, die sonst zu einer erfolgreichen Löschung geführt hätten.
Mit einem Link auf Ihr Google MyBusiness Konto können Sie auch sehr zufriedene Kunden darum bitten, Sie zu bewerten.
Auch Wirtschaftsunternehmen können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Als Ausprägung besteht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein sozialer Geltungsanspruch, der das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit schützt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14).
Google wird die Bewertung regelmäßig löschen, wenn diese gegen die eigenen Google-Richtlinien verstößt oder rechtswidrig ist.
Die Löschung von Äußerungen, die gegen die Google-Richtlinien verstoßen, ist zumeist unproblematisch möglich. Das ist bei Bewertungen mit folgenden Inhalten regelmäßig der Fall:
Weitere Kriterien finden Sie unter der genannten Quelle.
Google wird in den allermeisten Fällen solche Bewertungen entfernen, auch wenn diese nicht rechtswidrig sind.
Häufig kommt es vor, dass ehemalige Mitarbeiter sich nicht nur auf kununu oder Glassdoor negativ über Ihren Arbeitgeber äußern, sondern auch bei Google eine Bewertung hinterlassen. Diese Bewertungen verstoßen gegen die Inhalte-Richtlinien von Google Maps und können im Regelfall erfolgreich angegriffen werden.
Erfahren Sie außerdem, wie Sie auch Bewertungen auf kununu löschen lassen können.
Bewertungen sind dann unzulässig, wenn sie
enthalten.
Die Bewertung ist auch dann angreifbar, wenn fehlende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Bewertung fraglich sind. Der Meinungsäußerung oder der 1*-Bewertung ohne Text enthält bei Bewertungsportalen regelmäßig die Tatsachenbehauptung, dass solche Anknüpfungspunkte bestehen, beispielweise durch einen Behandlungskontakt oder ein Kundenkontakt.
Konkret bedeutet dies, dass sich auch alle Bewertungen angreifen lassen, bei welchen ein solcher Kundenkontakt ungewiss ist. In den ganz überwiegenden Fällen führt eine anwaltlich formulierte Löschaufforderung dann auch zur Löschung der Bewertung.
Grundsätzlich ist eine solche Bewertung als Meinungsäußerung zulässig. Allerdings fußt auch diese Bewertung auf einer Tatsachenbehauptung. Implizit enthält die Bewertung die Tatsachenbehauptung, dass - je nach Situation - der bewertende Kunde oder Patient war oder zumindest ein Behandlungs- oder Kundenkontakt stattgefunden hat.
Enthält die Bewertung keinen Text, so sind die Tatsachenbehauptung und die Meinungsäußerung untrennbar miteinander verschränkt, so dass die gesamte Bewertung angreifbar ist.
Ist unklar, ob so ein Kontakt mit dem Bewertenden bestand, sollte die Bewertung stets angegriffen werden. Denn der Plattformbetreiber trägt die Beweislast, dass ein solcher Kontakt stattgefunden hat. Wird die Äußerung bestritten, muss der Plattformbetreiber ein Prüfverfahren einleiten, die Bewertung zu löschen. Bei Weigerung haftet er auf Unterlassung. In diesem Fall besteht auch ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Plattformbetreiber auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.
Die anonyme Bewertung enthält auch ohne Text implizit die Tatsachenbehauptung, dass eine Kundenbeziehung, ein Patientenkontakt oder zumindest ein Kunden- oder Patientenkontakt stattgefunden hat.
Fehlen nähere Angaben, die eine Identifizierung ermöglichen, können Sie stets die Bewertung angreifen, indem Sie anzweifeln, dass ein solcher Kontakt überhaupt bestanden hat.
In diesem Fall treffen den Plattformbetreiber Prüfpflichten. So hat der Plattformbetreiber den Bewertenden aufzufordern, nähere Angaben zu der Bewertung zu machen, die eine Überprüfung erlauben.
Oft wird der Bewertende solche Angaben nicht tätigen, sondern entweder die Bewertung löschen oder einfach keine Angaben machen. In beiden Fällen wird die Bewertung gelöscht.
Können Sie trotz eines angegeben Namens nicht überprüfen, ob der Bewertende Kunde oder Patient ist, oder ob zumindest eine Kontaktaufnahme stattgefunden hat, so können Sie die Bewertung angreifen. Selbst bei einer an sich zulässigen negativen Bewertung enthält diese damit untrennbar verbunden die Tatsachenbehauptung, dass ein solcher Kontakt zugrunde liegt. Bei Beanstandung muss der Plattformbetreiber selbst nachweisen, dass ein solcher Kontakt zwischen Bewerteten und Bewertendem bestand. Ihn treffen Prüfpflichten! Nur durch Einleitung eines entsprechenden Verfahrens kann bspw. Google den Prüflichten genügen. Sehr häufig kann die Identität wegen des Ausbleibens einer Stellungnahme samt Belegen nicht geklärt werden.
Dieser Umstand führt bereits zu erfolgreichen Löschanträgen - nehmen Sie die kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch!
Ansprüche gegen die Bewertungs-Plattform:
Ansprüche gegen den Bewertenden direkt:
I. Wenn Sie den Bewertenden nicht kennen:
Oftmals werden Sie den Bewertenden nicht kennen. Da bislang kein Auskunftsanspruch gegen den Bewertungsplattformbetreiber besteht, haben Sie in solchen Fällen nur sehr geringe Chancen, den Bewertenden zu identifizieren. Liegt in der Bewertung zugleich auch eine strafbare Handlung, wie etwa Beleidigung oder Verleumdung, können Sie Strafanzeige und Strafantrag stellen. Daraufhin können Sie über die Einsicht in die Ermittlungsakte die Identität des Bewertenden herausfinden, die zuvor von der Polizei ermittelt wurde.
Leider ist der Ermittlungseifer der Strafverfolgungsbehörden bei solchen Ehrdelikten in der Praxis eher gering. Meist werden nur Ehrdelikte gegen Amtsträger oder Beamte verfolgt. So werden Ehrdelikts-Verfahren regelmäßig mangels öffentlichen Interesses eingestellt und Sie werden auf den sog. Privatklageweg verwiesen. In besonders krassen Fällen ist ein solcher Schritt dennoch ratsam.
Update - neuer Auskunftsanspruch: Es besteht bei strafrechtlich relevanten Äußerungen eine Auskunftsanspruch gegen den Google Ireland Ltd., Jameda oder andere Bewertungsplattformen nach § 14 Abs 3-5 TMG i.V.m. § 242 BGB. Bislang waren das OLG Frankfurt und das OLG Nürnberg davon ausgegangen, dass diese Auskunftsmöglichkeit nur bei sozialen Netzwerken i.S.d. § 1 Abs. 1 NetzDG möglich sei. Danach galten Google Maps und Jameda nicht als soziale Netzwerke. Der BGH hat mit Beschluss vom 24.9.2019 entschieden, dass dieses Auskunftsverfahren bei allen Telemediendiensten, also auch bzgl. Diensten wie Jameda und Google, Anwendung findet.
Mehr dazu finden Sie in der von mir verfassten
Urteilsbesprechung in der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht (Prinz, K&R 2020,69).
II. Wenn Sie den Bewertenden kennen:
In diesem Fall können Sie den Bewertenden mit einer Abmahnung auf Löschung der Bewertung und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass die Bewertung auch rechtswidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen, eine Beleidigung oder Schmähkritik enthält.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich dann aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog, i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Verletztes "sonstiges Recht" ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Im Rahmen des Beanstandungs- und Prüfverfahrens kommt es immer mal wieder zu Unklarheiten darüber, ob die in Rede stehende Bewertung gänzlich zu löschen ist oder ob gewisse Änderungen dem Schutzbedürfnis des Bewerteten bereits in einem ausreichenden Maße Rechnung tragen können.
Diese Streitfrage stellt sich vor allem in Konstellationen, in denen eine Bewertung sowohl eine Meinungsäußerung, welche grundsätzlich zulässig ist, als auch eine Tatsachenbehauptung enthält.
Das OLG München hatte im Jahr 2014 darüber zu entscheiden, ob eine verbleibende Meinungsäußerung bei einer unwahren Tatsachenbehauptung isoliert zulässig ist. In diesem Fall hatte ein Patient seinen Arzt schlecht bewertete – sowohl in Textform als auch in Gestalt abgegebener Noten. Vermittels des Kommentars hatte der Rezensent den Ablauf der Ereignisse in der Praxis geschildert, indem er darlegte, was der Arzt zu ihm sagte und welche Untersuchungen dieser vornahm. Der Arzt konnte im Gerichtsverfahren glaubhaft machen, dass die Schilderungen des Rezensenten in Bezug auf die Untersuchung, die als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind, nicht der Wahrheit entsprechen, dass es sich mithin um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die schlechten Noten in den einzelnen Kategorien basierten nun gerade auf den Schilderungen zum Ablauf in der Praxis, sodass die Noten, die ja eine Meinungsäußerung darstellen, auf der unwahren Tatsachenbehauptung fußen und daher selbst rechtswidrig sind. Sie dürfen also nicht isoliert bestehen.
In diesem Sinne entschied auch das OLG München und begründete seine Entscheidung wie folgt: „Nach Auffassung des Senats kann bei der vorliegenden Konstellation, bei der ein Werturteil eine zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen“, nicht nur Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile verlangt werden. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige Konsequenz, dass der im Rahmen eines Bewertungsportals von einer unwahren Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnte, aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und wiederholende Bewertung (vgl. Senat, Urteile vom 9.9.2014 – 18 U 516/14 – und vom 5.2.2013 – 18 U 3915/12).“
Die Google Germany GmbH selbst ist nicht der Anspruchsgegner, so jedenfalls das Landgericht Hamburg (Urteil vom 27. Januar 2017 – 342 0 428/16).
Google LLC mit Sitz in Mountain View, Kalifornien, USA, war früher der richtige Anspruchsgegner; inzwischen ist es die Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street Dublin 4, Irland (Tel: +353 1 543 1000 Fax: +353 1 686 5660). Die Einführung der Datenschutzgrundverordnung hatte Google wohl zu dieser Änderung veranlasst. Google kann allerdings auch in Deutschland gerichtlich in Anspruch genommen werden, da es nach § 32 ZPO auf den Ort der unerlaubten Handlung ankommt. Dies gilt auch bei einer Haftung als Störer, wie dies meist bei Google der Fall sein wird (vgl. hierzu BGH · Urteil vom 21. April 2016 · Az. I ZR 43/14). Dies bedeutet, dass lediglich die Klage zu Google nach Irland zugestellt werden muss.
Im Übrigen kann auch gegen den Rezensenten selbst vorgegangen werden. Das setzt jedoch voraus, dass dessen Identität bekannt ist. Bei nur lästigen Bewertungen ist es meist empfehlenswert, die Löschung über Google zu erreichen. Beinhaltet die Rezension üble Schmähungen, Beleidigung oder sollen Tatsachenbehauptungen nicht wiederholt werden, empfiehlt es sich, direkt gegen den Rezensenten vorzugehen.
Beachten aller Angriffsmöglichkeiten einer Bewertung
Durch Unerfahrenheit können Sie sich Angriffsmöglichkeiten selbst zunichte machen. Das kann dazu führen, dass Sie die Bewertung auch mithilfe eines Rechtsanwaltes nicht mehr löschen können. Ein weiterer "weicher" Faktor liegt in der Wirkung eines entsprechend formulierten Schreibens eines Rechtsanwalts auf den Renzensenten. Google leitet üblicherweise die Löschungsaufforderung an den Rezensenten mit der Aufforderung zur Stellungnahme. Der Rezensent verspürt weniger Motivation, eine Stellungnahme zu verfassen, um die Bewertung aufrecht zu erhalten, wenn ihm selbst eine Inanspruchnahme auf Unterlassung droht.
Darlegung der Rechtswidrigkeit der Bewertung
Bei einem Beanstandungsschreiben gegenüber Google muss hervorgehen, dass die Bewertung in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht die Bewertung offensichtlich rechtswidrig ist. Erst dies löst Prüflichten bei Google aus.
berechenbare Kosten:
Das anwaltliche Beanstanden einer Bewertung gegenüber Google kann auch mit einem Pauschalpreis vereinbart werden. Am besten, Sie sprechen dies an. Üblicherweise wird eine Vergütungspauschale vereinbart, bei einer außergerichtlichen Vertretung pro anzugreifender Bewertung für das "notice-and-take-down"-Schreiben, mit dem das Löschungs- und Überprüfungsverfahren auf Seiten von Google eingeleitet wird. Gelingt die Löschung nicht bereits in diesem Schritt, können nach Absprache weitere Kosten entstehen, die im Falle einer rechtswidrigen Bewertung dann aber vom Störer (Google Ireland Ltd.) grundsätzlich zu ersetzen sind.
Bei Fällen von Schmähkritik, Beleidigungen oder Fake-Bewertungen durch Konkurrenz, bei denen der Bewerter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden soll, wird die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit stets auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet. Die Kosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert. In diesen Fällen besteht üblicherweise ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Rezensenten. Als Auftragsgeber müssen Sie die Kosten jedoch zunächst selbst tragen und sich die Kosten dann vom Anspruchsgegner erstatten lassen.
vorläufiger Rechtsschutz
Sie können mit einer einstweiligen Verfügung gegen Google bei Verletzung von Prüfpflichten oder gegen den Bewertenden vorgehen. Dies ist ein großer Vorteil, da es ein sehr schnelles Verfahren ist, in dem eine Entscheidung in wenigen Tagen ergeht und die Kosten ebenfalls meist niedriger ausfallen. Voraussetzung ist aber, dass ein Verfügungsgrund vorliegt. Dieser liegt meist in der Eilbedürftigkeit. Bei einem eigenen Vorgehen besteht die Gefahr, dass durch eigenes Verhalten gezeigt wird, dass die Rechtsverfolgung nicht so dringlich ist. Je nach Gericht entfällt die Dringlichkeit bereits nach vier Wochen seit Kenntnis der Bewertung. Damit entfällt jedoch nur der einstweilige Rechtsschutz. Sie könnten einen Unterlassungsanspruch trotzdem weiterhin gerichtlich geltend machen. Das Gerichtsverfahren dauert jedoch gewöhnlich deutlich länger.
Nutzen Sie die kostenlose telefonische Ersteinschätzung.
Rechtsanwalt Matthias Prinz hilft Ihnen bei der Entfernung von negativen Bewertungen. Die Kommunikation mit Ihnen kann dabei auf Wunsch vollständig per E-Mail und Telefon abgewickelt werden.
Telefon: 06131 6367056
Außerdem werden diese Bewertungen auch auf andere Portale kopiert.
Wenn Sie eine eigene Google Bewertung löschen möchten, beispielsweise weil Sie die Information aus dem Internet entfernt haben wollen oder weil sich Ihre Überzeugung gewandelt hat, können Sie dies selbst mit folgenden Schritten erreichen:
Sie können grundsätzlich auch selbst bei Google eine Rezension beanstanden. Aus anwaltlicher Sicht kann davon aber nur abgeraten werden, da durch eine Einlassung ggf. Angriffsmöglichkeiten gegen die Rezension zunichte gemacht werden. Außerdem ist nach der "Blog-Spot"-Entscheidung des BGH (Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10) der den Löschantrag Stellende voll darlegungsbelastet. Demnach gilt:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.
Hinweis für Berufsgeheimnisträger
Als Berufsgeheimnisträger (z.B. als Arzt, Zahn- oder Tierarzt, Psychologe, Apotheker oder Steuerberater) sollten Sie die Verschwiegenheit immer wahren. Dies gilt für alle Tatsachen, die Ihnen aus Ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt sind. Verstöße können berufsrechtlich und strafrechtlich (§ 203 StGB) sanktioniert werden. Denken Sie daran, dass der Rezensent Ihnen womöglich nicht wohlgesonnen ist. Dies gilt bei Äußerungen gegenüber Google bei einer Beanstandung als auch bei der Antwortmöglichkeit auf Google.
Wenn Sie es dennoch selbst versuchen möchten:
Öffnen Sie Google Maps.
Suchen Sie nach Ihrem Brancheneintrag.
Suchen Sie nach der Rezension, die Sie melden möchten.
Klicken Sie auf das Fähnchen und anschließend auf "Als unangemessen melden".
Zudem sollten Sie noch die Entfernung ausdrücklich hier melden.
Erliegen Sie nicht der Versuchung, positive Bewertungen zu kaufen. Das kann neben einem großen Reputationsverlust auch dazu führen, dass Wettbewertben Sie wegen unlauterem Wettbewerb auf Unterlassung- und Beseitigung in Anspruch nehmen. Es ist nämlich unlauter, irreführende geschäftliche Handlungen vorzunehmen (§ 5 Abs. 1 UWG). Sorgen Sie bei zufriedenen Kunden dafür, dass diese Sie Bewerten und versuchen Sie negative Google Bewertungen konsequent zu löschen, wenn nur die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der Bewertung besteht.
Folgende Gerichtsurteile befassen sich im Schwerpunkt mit Bewertungen im Internet.
Wenn Sie mit anwaltlicher Hilfe Bewertungen löschen möchten, hilft Ihnen Rechtsanwalt Matthias Prinz in Mainz.
Mandate für negative Internetbewertungen können bundesweit bearbeitet werden.
Möchten Sie selbst gegen negative Bewertungen vorgehen, können Ihnen folgende Gerichtsentscheidungen weiterhelfen. Mit Ihnen können sie sich einen Überblick über die Rechtsprechung verschaffen. (Bearbeitungsstand 08.02.2021)
OLG München, 30.12.2020 - 18 W 1726/20 - Streitwert bei zehn negativen Bewertungen und Kleinunternehmen liegt bei mindestens 30.000 € (Mandant war rechtsschutzversichert). Je mehr negative Bewertungen von verschiedenen Personen, umso schwerer der Eingriff. Parallel wurde in dem Verfahren gegen Google vorgegangen und es konnten alle angegriffenen Bewertungen entfernt werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.11.2020 - 16 W 37/20 - Warnhinweis auf Ärzteportal bei Verdacht auf manipulierte Bewertungen rechtmäßig; Vorgehensweise nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gedeckt. Liegt einem Bewertungsportal der begründete Verdacht vor, dass ein Profilinhaber Bewertungen "gekauft" hat, so darf der Portalbetreiber das Profil mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung greifen auch hier.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2020 - 16 U 218/18 - Bewertungsportal muss eine auf Tatsachen beruhende negative Bewertung über eine Arztpraxis nicht löschen; keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein Ärztebewertungsportal erfüllt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion, sofern denn der Betreiber als neutraler Informationsmittler auftritt. Nutzerbewertungen in Gestalt von Meinungsäußerungen sind auf einem solchen Portal hinzunehmen, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze der Schmähkritik nicht überschreiten.
OLG Hamburg,Beschluss vom 2.4.2020 – 7 W 120/19 - Prüfpflichten des Plattformbetreibers
OLG München, Urteil vom 27.02.2020 - 29 U 2584/19 - Rechtmäßige Löschung positiver Bewertungen bei Manipulationsverdacht durch Algorithmus des Bewertungsportals zulässig; Keine Pflicht des Portalbetreibers auf Offenbarung der Funktion des Algorithmus. Besteht auf Grund des Algorithmus eines Plattformbetreibers der Verdacht einer manipulierten positiven Bewertung, so kann diese Bewertung gelöscht werden, während eine Pflicht zur Offenbarung der Funktion des Algorithmus nicht besteht.
BGH, Urteil vom 14.01.2020 - VI ZR 496/18 (u.a.) - Gewerbetreibender muss Kritik auf Bewertungsportalen im Internet an Leistungen und öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen - Der Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und die Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" sind durch die Berufs- sowie die Meinungsfreiheit geschützt. Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019 - 15 U 89/19 und 15 U 126/19 - Ausgestaltung des Bewertungsportals Jameda in Teilen unzulässig: Plattform gewährte zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise verdeckte Vorteile. Mehrere frühere bzw. zum Urteilszeitpunkt aktuelle Ausgestaltungen der Plattform Jameda sind unzulässig, da Jameda auf diese Weise die Rolle des "neutralen Informationsmittlers" verlässt und den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise "verdeckte Vorteile" gewährt.
In einem sehr ähnlichen Sinne auch LG München I, Urteil vom 06.12.2019 - 25 O 13979/18 und 25 O 13980/18 - Jameda: Werbung von Basiskunden für Premiumkunden auf Ärzte unzulässig; Ärzte klagen erfolgreich auf Löschung eines ohne ihr Einverständnis angelegten Profils. Die Ausgestaltung der Plattform Jameda ist teilweise unzulässig, da Jameda hier in Teilen die zulässige Rolle des "neutralen Informationsmittlers" verlässt und den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise einen "verdeckten Vorteil" gewährt.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2019 - 6 W 9/19 - Amazon kann "gekaufte" Kundenrezensionen untersagen: Drittanbieter dürfen Produkte nicht ohne Hinweis auf Bezahlung der Tester für Kundenrezension bewerben. Amazon kann verlangen, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit "gekauften" Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Somit dürfen also "gekaufte" Kundenrezensionen nicht veröffentlich werden, wenn nicht im selben Zuge auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.
LG Lübeck, Urteil vom 13.6.2018 - 9 O 59/17 - Google Bewertung - Löschpflicht bei 1* Bewertung
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018 - 26 U 4/18 - Ärztebewertungsportal Jameda muss falsche Tatsachenbehauptung löschen; Tatsachenbehauptungen glaubhaft von Zahnärztin widerlegt. Eine Ärztebewertungsplattform hat es zu unterlassen, falsche Tatsachenbehauptungen über einen Zahnarzt zu veröffentlichen.
OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 - Zu Eigen Machen einer Bewertung durch Bewertungsportalbetreiber wegen Prüfung einer Bewertung und Löschung einzelner Aussagen - Plattformbetreiber kann als unmittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wenn der Betreiber eines Bewertungsportals eine Bewertung prüft und einzelne Aussagen löscht, so macht er sich die Bewertung zu Eigen. Er kann dann als unmittelbarer Störer in Anspruch genommen werden.
BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17 - Jameda, Löschung des Basisprofils
LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 - 1* Google Bewertung
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2017 - 16 U 72/17 - Portalbetreiber als Störer
OVG Münster, Urteil vom 19.10.2017,16 A 770/17 - www.fahrerbewertung.de
LG Augsburg, Urteil vom 17.08.2017 – 022 O 560/17 - Google 1* Bewertung
BGH, Urteil v. 04.04.2017 - VI ZR 123/16 - Zu-eigen-Machen einer eingestellten Nutzerbewertung
AG München, Urteil vom 23.09.2016 - 142 C 12436/16 - Schadensersatzanspruch bei negativer Bewertung
BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 - Jameda I, Prüfpflichten bei Bewertungen
AG München, Urteil vom 11.08.2015 - 161 C 7001/15 - kein Schutz unwahrer Tatsachenbehauptungen
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2015 - 16 W 29/15 - Ablauf der Löschung auf Bewertungsportalen
LG Hamburg, Urteil vom 06.02.2015 - 324 O 144/14 - Yelp Bewertung
BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/1 - Jameda
LG Kiel, Urteil vom 06.12.2013 - 5 O 372/13 -Zur Löschung einer Arztbewertung im Internet
AG Bonn, Urteil vom 09.01.2013 - 113 C 28/12 - "Lieber woanders kaufen" in eBay Bewertung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2011 - 15 W 14/11 - eBay Bewertung
LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2009 - 325 O 206/09 - keine Löschungspflicht kritischer Beiträge
BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 - Spickmich.de Vorinstanz Spickmich.de: OLG Köln, 03.07.2008 - 15 U 43/08
AG Bremen, Urteil vom 27.11.2009 - 9 C 412/09 - Keine Löschungspflicht für negative eBay-Bewertung
AG Brühl, Urteil vom 07.04.2008 - 28 C 447/07 - eBay Bewertung
AG Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 610/07 - eBay Bewertung
OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006 - 13 U 71/05 - eBay Bewertung
AG Erlangen, Urteil vom 26.05.2004 - 1 C 457/04 eBay Bewertung
AG Koblenz, Urteil vom 02.04.2004 - 142 C 330/04 - Steitwert bei eBay Bewertung
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2004 - 12 O 6/04 eBay Bewertung
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