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Yelp Bewertungen löschen lassen

Yelp-Bewertungen löschen lassen – Das müssen Sie wissen!

Yelp ist seit Jahren eines der bekanntesten Empfehlungs- und Bewertungsportale für Dienstleister. Die meisten potentiellen Kunden eines Unternehmens schauen sich den Betrieb, bei dem Sie beispielsweise Essen gehen möchten, vorher im Internet an. Auf Bewertungsportalen wie Yelp finden sich viele Rezensionen, an Hand derer man sich direkt ein Bild über den Dienstleiser machen kann, ohne dass man tatsächlich vor Ort war. In den vergangenen Jahren haben derartige Bewertungsplattform zunehmend an Bedeutung gewonnen – sowohl für die Kunden als auch für Sie als Dienstleister.

Ein positiv auffallendes Yelp-Profil kann für Sie eine hervorragende Werbung darstellen und Ihnen helfen, Ihren Kundenstamm zu erweitern.

Leider kann der potentielle Werbeeffekt eines Profils auf Yelp auch in das Gegenteil umschlagen, wenn Ihr Unternehmen dort durch negative Bewertungen und Kommentare auffällt. Beispielsweise Touristen oder Neukunden meiden Ihren Betrieb, wenn er im Internet schlecht bewertet wird. Auf diese Weise können Ihre Wettbewerbschancen im Vergleich zu Ihren Konkurrenten beeinträchtigt werden; überdies drohen empfindliche wirtschaftliche Einbußen.

Besonders ärgerlich sind negative Bewertungen immer dann, wenn sie ungerechtfertigt sind, indem sie zum Beispiel schlicht nicht der Wahrheit entsprechen oder bewusst in der Intention verfasst worden sind, Ihr Unternehmen in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen bzw. zu schädigen.

Selbstverständlich müssen Sie sich nicht jede negative Bewertung gefallen lassen! Auf diesen Seiten erfahren Sie alles darüber, welche Bewertungen Sie auf welche Weise löschen lassen können.

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie dazu jederzeit gerne. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Erstscheinätzung.

Tel.: 06131 6367056

Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder Telefon abgewickelt werden.

Welche Bewertungen kann ich löschen lassen?

Was ist eine zulässige Meinungsäußerung?

Geschützt durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sind Meinungsäußerungen im Internet per se selbstverständlich zulässig und erlaubt. Zu solchen Meinungsäußerungen zählen auch Bewertungen auf entsprechenden Portalen. Somit verfügt jeder Kunde beispielsweise eines Restaurants über die Möglichkeit, seinen Besuch ebendieses Restaurants im Internet zu bewerten und darzulegen, wie die Speisen oder der Service aus einer Sicht einzuschätzen sind.

Ein solches Verhalten wird durch die Meinungsfreiheit ausdrücklich erlaubt – natürlich nur, solange im Rahmen der Rezension keine Beleidigungen oder dergleichen auftauchen.

Auf der anderen Seite dieser Rechte und Interessen des Urhebers solcher Bewertungen befinden sich natürlich die Interessen des Unternehmens, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssen. Im Ergebnis verletzen unzulässige Bewertungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, auf das sich auch juristische Personen und eben Unternehmen dergestalt berufen können, dass zu ihren Gunsten eine Ausprägung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK als sozialer Geltungsanspruch, der das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit schützt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14), besteht.

Somit stehen sich zwei grundrechtlich geschützte Positionen, die durch jede Bewertung auf Yelp tangiert werden, gegenüber. Zur Entscheidung, ob nun die Meinungsfreiheit des Rezensenten überwiegt und die jeweilige Bewertung dementsprechend zulässig ist, oder ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht dahingehend überwiegt, dass die in Rede stehende Bewertung unzulässig ist, müssen die beiden Grundrechte im Einzelfall abgewogen werden. Die Rechtsprechung hat ein System entwickelt, vermittels dessen diese Abwägung erfolgt, die sog. Sphärentheorie. Ebendieser Theorie zu Folge werden Äußerungen in verschiedene Sphären eingeordnet. Sie unterscheidet folgende Ebenen:

  1. Sozialsphäre
  2. Privatsphäre
  3. Intimsphäre

Die einzelne Äußerung wird in einem zweiten Schritt nun einer der Kategorien zugeordnet und muss dann – entsprechend der jeweiligen Kategorie – unterschiedlichen Maßstäben, deren Anforderungen mit jeder Ebene steigen, genügen, um als erlaubt eingestuft werden zu können. Bewertungen, die der Sozialsphäre zugerechnet werden, sind im Grundsatz zulässig, weil an dieser Stelle das Interesse des Rezensenten bzw. das öffentliche Interesse an der Bewertung überwiegt. Hinsichtlich der Privat- und Intimsphäre gilt: Je privater und intimer eine Äußerung ist, desto geringer ist das Interesse der Öffentlichkeit und entsprechend schutzwürdiger ist das Interesse des Betroffenen. Tangiert eine Bewertung also die Intim- oder Privatsphäre, so stehen die Chancen auf einen erfolgreichen Löschangriff sehr gut.

Man sollte wissen, dass die berufliche Tätigkeit einer Person prinzipiell der Privatsphäre zugeordnet wird. Grund dafür ist, dass sich in den meisten Berufen – erst recht im Dienstleistungssektor – die persönliche Entfaltung bereits aus der Natur der Sache heraus im Kontakt mit Umwelt und Gesellschaft ergibt, wenn beispielsweise mit Gästen interagiert wird. Vor diesem Hintergrund erklärt sich, warum Bewertungen im Internet, so etwa auch ein Eintrag auf Yelp, grundsätzlich eine zulässige Meinungsäußerung darstellt.

Unzulässige Äußerungen – Diese Bewertungen können Sie löschen lassen:

Selbstverständlich gibt es von diesem Prinzip der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen im Internet eine ganze Reihe von Ausnahmen. Nur, weil eine Bewertung der Sozialsphäre zuzurechnen ist, heißt das nicht, dass sie unangreifbar wäre; vielmehr gibt es auch zahlreiche Konstellationen, in denen Sie auch eine solche Bewertung löschen lassen können. Diese Möglichkeit besteht insbesondere bei rechtswidrigen Bewertungen.

Eine Bewertung ist rechtswidrig, wenn sie

  • unwahre Tatsachenbehauptungen
  • Beleidigungen oder
  • Schmähkritik

enthält.

Alle Äußerungen, die eines der vorgenannten Kriterien verwirklichen, folglich nicht mit geltendem Recht vereinbar sind und darüber hinaus gegen die einzuhaltenden Richtlinien von Yelp verstoßen, können Sie ohne Weiteres löschen lassen. Ein Löschangriff hat in diesen Fällen herausragende Erfolgsaussichten.

Im Weiteren sind Bewertungen dann unzulässig, wenn ihnen die Tatsachenbehauptung innewohnt, dass ein Kundenkontakt oder dergleichen mit dem Rezensenten bestanden hat, dies aber tatsächlich gar nicht der Fall ist. Dieses Phänomen hilft Ihnen dabei, einen Löschanspruch gegen anonyme Bewertungen oder solche ohne Text – etwa bloße ein-Sterne-Bewertungen – zu begründen (mehr dazu unten).

Was sind unwahre Tatsachenbehauptungen?

Im Gegensatz zu den per se erlaubten Meinungsäußerungen sind unwahre Tatsachenbehauptungen als rechtswidrige Bewertungen unzulässig.

Die Definition einer unwahren Tatsachenbehauptung wird durch Abgrenzung zur Meinungsäußerung plastischer: Eine Meinungsäußerung wird grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht dem Beweis zugänglich ist; vielmehr ist sie von subjektiven Elementen des Dafürhaltens, Bewertens oder der Stellungnahme geprägt.

Beispiel: Das Haus ist schön.

Es kann nicht empirisch verlässlich und allgemeingültig festgelegt werden, ob das betreffende Haus nun „schön“ ist oder nicht. Demgegenüber können Tatsachenbehauptungen durch ihre Beweisbarkeit charakterisiert werden.

Beispiel: Ich habe das Haus vor einem Jahr gekauft.

Man kann hier beispielsweise vermittels des notariell beurkundeten Kaufvertrags für das Haus exakt den Wahrheitsgehalt der Aussage prüfen, indem man aus ebendieser Urkunde entnimmt, wann der Kauf tatsächlich erfolgt. Das zweite Beispiel ist also beweisbar, mithin eine Tatsachenbehauptung.

Tätigt nun ein Rezensent im Rahmen der Bewertung Ihres Unternehmens auf Yelp eine solche Tatsachenbehauptung, so muss sie zutreffend sein – anderenfalls handelt es sich entsprechend um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die als rechtswidrige Bewertung gelöscht werden kann.

Wichtig: Eine Tatsachenbehauptung wird nicht alleine durch subjektiv anmutende Zusätze wie „Ich denke“, „angeblich“, „Meiner Meinung nach“ oder etwa „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ angeleitet wird. In einer einschlägigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Ansehensschutz, unter dem ja Unternehmen und juristischen Personen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen, ein Leerlaufen drohte, wenn es der Äußernde allein in der Hand hätte, durch Einschübe dergestalt eine Tatsachenbehauptung in eine wesentlich weniger angreifbare Meinungsäußerung zu transferieren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076).

Diesem Tenor folgend liegt also auch in diesen Fällen regelmäßig eine Tatsachenbehauptung vor, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bewertung rufbeeinträchtigende Behauptungen ergeben und der jeweilige Einschub den unbefangenen Leser nicht davon abzuhalten vermag, die Äußerung auch in ebendiesem Sinne zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07).

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Ihnen immer dann ein Löschanspruch zusteht, wenn der Rezensent im Rahmen seiner Bewertung eine unwahre, dem Beweis zugängliche, Tatsachenbehauptung aufstellt – sei dies auch unter vermeintlicher Relativierung durch Zusätze wie „Ich denke“ – oder er eine Beleidigung bzw. Schmähkritik verwirklicht.

Verbreitet der Verfasser einer Bewertung diese unwahren Tatsachenbehauptungen bewusst, dann kann er sich sogar strafbar machen - in Betracht kommen hier insbesondere Strafbarkeiten aus § 186 StGB wegen übler Nachrede sowie aus § 187 StGB wegen Verleumdung. Wenn Sie Opfer solcher Äußerungen geworden sind, erfahren Sie in unserem Artikel Rufmord, wie Sie sich hier zur Wehr setzen und sowohl straf- als auch zivilrechtlich gegen den Urheber vorgehen können.

Kann ich auch ein-Sterne-Bewertungen ohne Text löschen lassen?

Grundsätzlich: Ja! Entgegen der vielfach aufzufindenden Meinung sind auch negative Bewertung ohne Text löschbar.

Prinzipiell handelt es sich dabei zwar in der Tat um zulässige Meinungsäußerungen, allerdings wird an dieser Stelle das bereits erwähnte Phänomen der impliziten Behauptung eines Kundenkontakts relevant: Jeder Bewertung – somit auch solchen ohne Text – wohnt zugleich die Tatsachenbehauptung inne, dass der Rezensent Kunde o.Ä. bei dem bewerteten Betrieb war. Denn: Hätte der Verfasser Ihre Dienstleistung nie in Anspruch genommen, so könnte er sich auch gar kein Bild davon machen und entsprechend auch gar nicht wissen, ob Ihr Service nun als gut oder schlecht einzustufen ist. In diesem Fall dürfte er Ihr Unternehmen dann auch nicht öffentlich bewerten.

Somit liegt also in jeder schlechten Bewertung, die keinen Text enthält, zum einen eine Meinungsäußerung in Gestalt der Bewertung mit beispielsweise einem Stern, zum anderen aber eben auch die Tatsachenbehauptung, dass mit dem Urheber der Bewertung ein Kundenkontakt stattgefunden hat. Diese beiden Elemente sind untrennbar miteinander verbunden. Sie können auch nicht bestritten werden. Genau diese Besonderheit können Sie sich zunutze machen, um beispielsweise ein-Sterne-Bewertungen ohne Text mit sehr guten Erfolgsaussichten anzugreifen.

Was tun, wenn ich den Rezensenten nicht kenne?

Sollten Sie den Verfasser der Bewertung – vielleicht auf Grund der Nutzung eines Pseudonyms – nicht identifizieren können oder sonst nicht wissen, ob der Rezensent einmal Kunde bei Ihnen war, so können Sie auch diese Bewertungen stets unter Berufung auf den fehlenden Kundenkontakt angreifen, indem Sie ebendiesen bestreiten.

Yelp muss als Plattformbetreiber daraufhin einer Reihe von Prüfpflichten nachkommen, denn die Portale müssen beweisen, dass die Person des Bewerters tatsächlich Kunde bei Ihnen war. Yelp wird den Rezensenten im Rahmen des Prüfungsverfahrens zu weiteren Angaben auffordern, vermittels derer dann in Erfahrung gebracht werden kann, ob der bestrittene Kundenkontakt tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Die Prüfpflichten für den Plattformbetreiber können mitunter sehr weit gehen: Das OLG Braunschweig entschied in einem vergleichbaren Fall, in dem der Plattformbetreiber Jameda war, dass Jameda von dem Rezensenten die Rechnung der Behandlung oder - bei einem Kassenpatienten - den Nachweis der Krankenkasse nach Paragraph 305 SGB V einholen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.06.2019, 2 U 97/18).

In der Praxis erbringen die Rezensenten die geforderten Nachweise zumeist nicht, sondern löschen die in Rede stehende Bewertung entweder selbst oder bleiben gänzlich untätig. Letzteres setzt automatisch eine Frist in Gang, nach deren Ablauf Yelp die Bewertung dann löscht, sodass Sie in beiden Konstellationen gute Chancen auf eine Durchsetzung Ihres Löschbegehrens haben.

Auch, wenn Sie den Verfasser einer Bewertung also nicht kennen oder nicht identifizieren können, haben Sie gute Erfolgsaussichten.

Welche Ansprüche habe ich?

Wenn auf Yelp eine rechtswidrige Bewertung gegen Sie vorliegt, verfügen Sie über eine Reihe von Ansprüchen, die sich zum einen gegen den Rezensenten direkt richten, zum anderen aber auch gegen Yelp als Portalbetreiber.

  1. Ansprüche gegen Yelp:
  • Anspruch auf Löschung / Berichtigung der Bewertung
  • Anspruch auf künftige Unterlassung
  1. Ansprüche gegen den Rezensenten:

Daneben stehen Ihnen natürlich auch Ansprüche unmittelbar gegen den Urheber der Bewertung zu.

Um solche Ansprüche dann allerdings auch tatsächlich geltend machen zu können, müssen Sie natürlich einen Anspruchsgegner haben. Oftmals stellt es die größte Herausforderung dar, letzteren zu identifizieren.

Wenn Sie den Bewertenden nicht kennen:

Wenn Sie den Rezensenten nämlich nicht kennen oder sonst nicht identifizieren können, müssen Sie in einem ersten Schritt die Identität der Person in Erfahrung bringen, um gegen ihn vorgehen zu können.

Je nach Inhalt der Bewertung steht Ihnen sowohl ein zivilrechtlicher als auch ein strafrechtlicher Weg offen.

Immer dann, wenn die Bewertung eine strafbare Handlung darstellt – das dürften in der Regel Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede sein – besteht die Möglichkeit, Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen den Bewertenden zu erstatten. Im Rahmen des daran anschließenden Ermittlungsverfahrens werden Polizei und Staatsanwaltschaft die Identität des Rezensenten herausfinden. Sie haben dann durch Akteneinsicht ebenso die Möglichkeit, darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, um gegen die entsprechende Person dann weiter zivilrechtlich vorzugehen.

Zu beachten ist allerdings, dass sich der Ermittlungseifer der Strafverfolgungsbehörden bei Ehrdelikten – wie etwa einer Beleidigung – leider in Grenzen hält. Derartige Vergehen werden in der Regel nur gegen Beamte und Amtsträger verfolgt; in den übrigen Verfahren erfolgt häufig eine Einstellung mangels öffentlichen Interesses. Sie werden dann auf den Privatklageweg verwiesen, was in besonders krassen Fällen auch ratsam sein kann.

Um nun aber an die Identität des Bewerters zu gelangen, steht Ihnen seit 2019 auch ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch für die diejenigen Fälle zu, in denen eine strafrechtlich relevante Äußerung in Rede steht. In Konstellationen dieser Art verfügt der Betroffene, also etwa Sie als Unternehmensinhaber, über einen Auskunftsanspruch gegen das Bewertungsportal – hier also Yelp – nach § 14 Abs. 3-5 TMG i.V.m. § 242 BGB. In diesem Sinne urteilte der BGH mit Beschluss vom 24.09.2019.

Bis zu diesem Urteil vertrat die Rechtsprechung in Form der Oberlandesgerichte Frankfurt und Nürnberg die Auffassung, dass der vorgenannte Auskunftsanspruch nur gegen soziale Netzwerke im Sinne des § 1 NetzDG bestehe, wozu allerdings Google Maps, Jameda, Yelp und dergleichen nicht gehören.

Ebendiese Ansicht ist nun aber durch das Urteil des Bundesgerichtshofs überholt.

Mehr dazu erfahren Sie in der von mir verfassten Urteilsbesprechung in der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht (Prinz, K&R 2020, 69).

Somit verfügen Sie direkt über einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Yelp und können auch über den strafrechtlichen Weg an die Identität des Bewertenden gelangen. Sobald diese bekannt ist, können Sie ihn sowohl auf Löschung der Bewertung als auch auf Unterlassung weiterer Störungen in Anspruch nehmen.

Wenn Sie den Bewertenden kennen:

Wenn Sie den Rezensenten kennen bzw. identifizieren können, so können Sie unmittelbar gegen ihn vorgehen und auf das zuvor geschilderte Verfahren, das der Identifikation der Person des Bewerters dient, verzichten. Das hat natürlich vor allem den Vorteil, dass Sie auf das unter Umständen etwas länger dauernde Auskunftsverfahren verzichten und Ihre Rechte direkt geltend machen können.

Ihnen stehen in diesem Fall selbstredend dieselben Ansprüche zu:

  • Anspruch auf Löschung der Bewertung
  • Anspruch auf künftige Unterlassung

Von ebendiesen Möglichkeiten können Sie natürlich nur dann Gebrauch machen, wenn die betreffende Bewertung rechtswidrig ist, d.h. wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede oder Schmähkritik enthält. Überdies vermögen auch Verstöße gegen die Yelp-Richtlinien diese Ansprüche zu begründen. Dazu gehört selbstverständlich auch die bereits erläuterte Konstellation einer anonymen Bewertung ohne Text, der kein Kundenkontakt zu Grunde liegt.

Die rechtliche Grundlage des Unterlassungsanspruchs bildet § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB; das „sonstige Recht“ im Sinne der Norm ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in dem Sie durch eine rechtswidrige Bewertung verletzt werden.

Anspruch auf Schadensersatz wegen negativer Bewertung

Neben dem Lösch- und Beseitigungsanspruch können Sie den Rezensenten in einigen Fällen sogar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn Ihnen etwa infolge einer schlechten Bewertung nachweislich ein Gewinn entgangen ist. Unter welchen Voraussetzungen Sie diesen Schadensersatz geltend machen können, sehen Sie auf unserer Seite Schadensersatz wegen negativer Bewertung.

Wofür brauche ich einen Anwalt bei der Löschung von Bewertungen?

Sie können natürlich jede Bewertung auf Yelp oder ähnlichen Plattform selbst angreifen. Nichtsdestoweniger ist es in den meisten Fällen ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Auf diese Wiese entstehen Ihnen insbesondere folgende Vorteile:

  • Alle Angriffsmöglichkeiten einer Bewertung beachten:

Es gibt in den meisten Konstellationen unterschiedliche Wege, eine Bewertung auf Yelp anzugreifen. Durch Unerfahrenheit kann es Ihnen allerdings passieren, dass Sie sich im Rahmen des einen Verfahrens die anderen Möglichkeiten verbauen, sodass auch im späteren Verlauf ein Rechtsanwalt nicht mehr gegen die Bewertung vorgehen kann. Dies vermeiden Sie, wenn Sie sich von Beginn an Unterstützung holen. Ein Rechtsanwalt hat stets alle in Betracht kommenden Angriffsmöglichkeiten im Blick, kennt entsprechende Fristen und weiß, worauf im Weiteren noch zu achten ist.

  • Darlegung der Rechtswidrigkeit der Bewertung:

Die Anforderungen an das Beanstandungsschreiben, vermittels dessen bei Yelp das Prüfverfahren eingeleitet wird, um zu einer Löschung der Bewertung zu gelangen, sind sehr hoch. Aus diesem Schreiben muss klar hervorgehen, dass die Bewertung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich rechtswidrig ist. Nur, wenn es gelingt, die offensichtliche Rechtswidrigkeit glaubhaft darzulegen, werden die Prüfpflichten bei Yelp eingeleitet und die Schritte hin zu einer Löschung auf den Weg gebracht.

Ein Rechtsanwalt kann die Rechtswidrigkeit einer Bewertung unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Verfahren seitens des Plattformbetreibers juristisch sauber darlegen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Beanstandungsschreiben auch an den Rezensenten weitergeleitet, da dieser eine Stellungnahme abgeben soll. Die Wirkung, die ein solches anwaltliches Schreiben auf denjenigen hat, ist nicht zu unterschätzen. Zumeist ist die Motivation, eine Stellungnahme zu verfassen, um die Bewertung aufrecht zu erhalten, deutlich geringer, wenn dem Verfasser selbst eine Inanspruchnahme auf Unterlassung droht.

  • Klar und verlässlich berechenbare Kosten:

Sie können für das anwaltliche Beanstanden einer Bewertung gegenüber Yelp einen Pauschalpreis vereinbaren. Die übliche Vergütungspauschale liegt bei Rechtsanwalt Matthias Prinz bei einer außergerichtlichen Vertretung bei 175€ zzgl. U-St. pro anzugreifender Bewertung für das „notice-and-take-down“-Schreiben, mit dem das Löschungs- und Überprüfungsverfahren auf Seiten von Yelp eingeleitet wird.

Sollte die Löschung nicht bereits durch diesen Schritt erfolgen, so können im Rahmen des weiteren Vorgehens – nach Absprache – weitere Kosten entstehen. Ebendiese Kosten sind bei Vorliegen einer rechtswidrigen Bewertung allerdings vom Störer, also Yelp, zu ersetzen!

Wenn die anzugreifende Bewertung Schmähkritik oder eine Beleidigung beinhaltet oder etwa eine Fake-Bewertung durch die Konkurrenz darstellt und der Rezensent auf Unterlassung in Anspruch genommen werden soll, so werden die außergerichtliche sowie die gerichtliche Tätigkeit stets basierend auf dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Im Rahmen dieses Vorgehens richten sich die Ihnen entstehenden Kosten nach dem Gegenstandswert.

In aller Regel verfügen Sie auch in diesen Fällen über einen Kostenerstattungsanspruch, der sich hier gegen den Rezensenten direkt richtet. Sie müssen als Auftraggeber die Kosten zwar zunächst tragen, können sich diese aber daraufhin vom Anspruchsgegner erstatten lassen.

Nutzen Sie gerne unseren Anwaltskostenrechner, um für Ihren konkreten Einzelfall die entstehenden Kosten kalkulieren zu können und erfahren Sie alles dazu, wie sich ebendiese Kosten zusammensetzen.

  • Vorläufiger Rechtsschutz:

Schließlich ist ein anwaltliches Vorgehen immer dann ratsam, wenn Sie erwägen, von einstweiligem Rechtsschutz Gebrauch zu machen, vermittels dessen Sie bei Prüfpflichtverletzungen eine einstweilige Verfügung gegen Yelp oder auch gegen den Urheber der Bewertung direkt erwirken können.

Der bedeutendste Vorteil einer einstweiligen Verfügung liegt in der Effizienz des Verfahrens: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes laufen wesentlich schneller, indem bereits innerhalb weniger Tage eine Entscheidung ergeht – auf diese Weise sparen Sie sich einen langwierigen Gerichtsprozess. Zudem fallen die Kosten zumeist geringer aus, was für Sie ebenfalls von Bedeutung sein kann.

Um eine einstweilige Verfügung erfolgreich erwirken zu können, muss es auch einen besonderen Grund geben, der die Dringlichkeit rechtfertigt, den sog. Verfügungsgrund. Bei negativen Bewertungen auf entsprechenden Internetportalen liegt ebendieser zumeist in der Eilbedürftigkeit, die es eingehend darzulegen gilt.

Auch hier kann anwaltliche Unterstützung wertvoll sein, denn: Es besteht im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes die immer Gefahr, dass Sie durch Ihr eigenes Verhalten konkludent zum Ausdruck bringen, dass die Rechtsverfolgung nicht besonders dringlich ist. Dadurch entfällt dann auch die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung; bei einigen Gerichten ist dies bereits nach vier Wochen ab Kenntnis der Bewertung der Fall.

Sie müssen allerdings nicht befürchten, dass Ihnen mit Ablauf dieser Frist keine Rechte mehr zustehen bzw. Sie keine Ansprüche mehr geltend machen können – vielmehr entfällt lediglich die Option auf einstweiligen Rechtsschutz!

Ihnen steht nichtsdestotrotz die Möglichkeit offen, Yelp bzw. den Rezensenten in Anspruch zu nehmen, was dann allerdings in Gestalt eines gewöhnlichen Gerichtsprozesses stattfinden wird, der dann häufig wesentlich länger dauert.

Bewertungen auf allen Plattformen löschen lassen

Wir unterstützen Sie natürlich nicht nur gegen Yelp, um dort unzulässige Bewertungen zu entfernen, sondern stehen darüber hinaus natürlich auch gegen sämtliche andere Plattformbetreiber zur Verfügung.

Dazu gehören Folgende:

Ist das richtige Portal nicht dabei, geben Sie uns einfach Bescheid! Wir werden auch gegen andere Plattformen tätig.

Nutzen Sie die kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

Rechtsanwalt Matthias Prinz hilft Ihnen bei der Entfernung von negativen Yelp-Rezensionen. Die Kommunikation mit Ihnen kann dabei auf Wunsch vollständig per E-Mail und Telefon abgewickelt werden.

Telefon: 06131 6367056