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DocInsider-Bewertungen löschen lassen: So geht´s und das müssen Sie wissen – Tipps vom Rechtsanwalt

DocInsider-Bewertungen löschen lassen: So geht´s und das müssen Sie wissen! – Tipps vom Rechtsanwalt

Wer auf der Suche nach einem (Fach-)Arzt oder dergleichen mehr ist, wird heute wohl einfach eine entsprechende Suchanfrage im Internet eingeben und nach möglichst geeigneten Anlaufstellen in der Nähe Ausschau halten.

Bei jeder Internetsuche erscheinen auch die Profile der einzelnen Praxen auf Bewertungsportalen – seien es nun allgemeine und klassische wie Google, Yelp und kununu oder bereits spezialisiert auf Ärzte wie Jameda oder eben DocInsider. In seiner Pressemitteilung vom 18.06.2020 bringt das Bundeskartellamt die Signifikanz von Internetbewertungen in zweierlei Hinsicht auf den Punkt:

„Viele Verbrauchen vertrauen bei der Suche nach einem Produkt, einem Arzt oder einer Reise im Internet auf die Bewertungen anderer Nutzer. Nutzerbewertungen sind häufig auch für das Ranking von Waren und Dienstleistungen bedeutsam.“

Docinsider Bewertung löschen lassen

Verfügen Sie auf den entsprechenden Portalen also über positiv geprägte Profile mit empfehlenden Rezensionen, dann werden Internetnutzer dazu neigen, Ihre Praxis ebenso aufzusuchen. Darüber hinaus sortieren Suchmaschinen wie Google die angezeigten Dienstleister etc. auch nach der Durchschnittsbewertung, d.h. Sie werden mit einer hohen Bewertung und gutem Kundenfeedback weiter oben gelistet, was automatisch zur Folge hat, dass man auch eher auf Ihre Seite klickt, um sich weitere Informationen einholen zu können oder einen Termin zu machen.

Diese kostenlose Werbeeffekt entfällt natürlich vollkommen, wenn Ihr Profil beispielsweise auf DocInsider negativ auffällt. Potentielle Patienten nehmen auf Grund negativer Bewertungen möglicherweise Abstand von Ihrer Praxis und Sie werden bei einer Suchanfrage umgekehrt sehr viel schlechter gerankt, sodass viele Menschen Ihre Seite gar nicht erst entdecken können.

Alleine aus diesen wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist es heute sicherlich mehr denn je von Bedeutung für Unternehmen und Dienstleister, einen sauberen Internetauftritt vorweisen zu können. Hinzu kommt, dass gewisse Bewertung Sie natürlich auch in Ihrer Berufsehre verletzen können. Schlechte Rezensionen sind immer dann besonders ärgerlich, wenn Ihr Inhalt unwahr ist oder sich der Verfasser zum Beispiel in diffamierender und beleidigender Weise äußert.

Selbstverständlich müssen Sie sich nicht jede schlechte Bewertung gefallen lassen – erst recht nicht, wenn Ihnen darin Unrecht getan wird! Auf diesen Seiten zeigen wir Ihnen, welche Bewertungen Sie unter welchen Umständen löschen lassen können, wie das Vorgehen im Einzelnen aussieht und alles, was Sie sonst noch wissen sollten.

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.

Telefon: 06131 6367056

Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder Telefon abgewickelt werden.

DocInsider-Bewertungen löschen lassen: Ablauf bei anwaltlichem Vorgehen

Wenn Sie uns mit der Löschung einer DocInsider-Bewertung beauftragen, gestaltet sich das übliche Vorgehen folgendermaßen:

  1. Kostenfreie Ersteinschätzung durch Rechtsanwalt Matthias Prinz
  2. Zusenden der Bewertung (sofern möglich mit knapper Begründung, warum Sie die Rezension für unzulässig halten)
  3. Einleiten des Notice-and-take-down”-Verfahrens
  4. Optional: Durchsetzen weiterer Ansprüche gegen den Rezensenten, wie etwa Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Wie sieht eine Bewertung auf DocInsider aus?

Grundsätzlich unterscheidet sich das Bewertungssystem auf DocInsider nicht wesentlich von demjenigen anderer Portale wie Google oder Jameda. Es besteht die Möglichkeit, eine bloße Sternebewertung abzugeben, d.h. je mehr Sterne ein Patient vergeben hat, desto zufriedener ist er mit der Leistung des Arztes sowie seines Teams.

Außerdem kann der Rezensent einen detaillierteren Erfahrungsbericht in Textform abgeben und auf diese Weise seine Anliegen konkret darlegen.

Schließlich sieht DocInsider noch die Option vor, in verschiedenen Kategorien zu bewerten, um die Bewertung insgesamt noch transparenter und differenzierter gestalten zu können. Hierzu werden nachstehende Kategorien angeboten:

  • Vertrauensverhältnis
  • Qualität im Allgemeinen
  • Einbindung des Patienten in die Entscheidungen
  • Information und Beratung
  • Organisation der Praxis
  • Fachliche Kompetenz
  • Wartezeiten
  • Gesetzliche / private Krankenversicherung
  • Gesamtbewertung

Welche Bewertungen kann ich löschen lassen?

Es gibt eine Vielzahl von Bewertungen, die Sie mit guten Erfolgsaussichten angreifen können. Auf der anderen Seite stehen natürlich diejenigen Bewertungen, die als Meinungsäußerung zulässig sind. Hier möchten wir Ihnen einmal den rechtlichen Hintergrund erklären, d.h. darlegen, welche Bewertungen per se einmal erlaubt sind und welche gerade nicht.

Meinungsäußerungen sind per se zulässig

Aus dem Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ergibt sich zunächst einmal die grundsätzliche Zulässigkeit von Internetbewertungen als Meinungsäußerungen. Jedem Patienten eines Arztes steht es vor diesem Hintergrund frei, dessen Arbeit auf einer Bewertungsplattform einzuschätzen – genau wie es jedem Supermarktkunden freisteht, seine Erfahrungen zu kommunizieren und dergleichen mehr.

Demgegenüber, d.h. gewissermaßen als Gegenpol der Meinungsfreiheit, stehen natürlich auch die Rechte und Interessen des Bewerteten, die stets mit den vorgenannten abgewogen und in Einklang gebracht werden müssen. Geht es um Bewertungen im Internet, so ist auf Seiten des Arztes hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG tangiert. Auch Unternehmen und juristische Personen erfahren grundrechtlichen Schutz, der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt und als sozialer Geltungsanspruch, der das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit schützt, ausgeprägt ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14).

Die Sphärentheorie

Um nun also die beiden widerstreitenden Interessen – das wären auf der einen Seite die Meinungsfreiheit und auf der anderen Seite das allgemeine Persönlichkeit – mit- und gegeneinander abzuwägen und schlussendlich auch zu entscheiden, ob eine Bewertung zulässig ist, hat die Rechtsprechung die sog. Sphärentheorie entwickelt.

Mit Hilfe ebendieser Theorie kann entschieden werden, ob sich in einem konkreten Fall bzgl. einer konkreten Bewertung die Meinungsfreiheit des Rezensenten durchsetzt, was zur Folge hat, dass die Bewertung zulässig ist; oder ob bei der jeweiligen Rezension die Belange des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arztes überwiegen, sodass die Äußerung dann als unzulässig einzustufen ist.

Die Sphärentheorie sieht drei verschiedene Kategorien vor, die sog. Sphären, in die die in Rede stehende Äußerung in einem ersten Schritt einmal eingeordnet wird:

  1. Sozialsphäre
  2. Privatsphäre
  3. Intimsphäre

Die Sphären unterscheiden sich dergestalt, dass sie unterschiedliche Anforderungen an eine Äußerung stellen, um letztere als zulässig einzustufen. Auf der ersten Stufe, der Sozialsphäre, werden durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht keine allzu hohen Anforderungen gestellt und man nimmt an, dass das öffentliche Interesse an der Bewertung normalerweise überwiegt, was ihre Zulässigkeit zur Folge hat.

Betrachtet man beispielsweise mal einen Prominenten, dann wird der hinter den Sphären stehende Gedanke deutlich: Befindet sich besagter Prominenter auf einer großen öffentlichen Gala, auf der natürlich auch Journalisten, Berichterstattung, Fotografen und dergleichen mehr zugegen sind, dann ist diese Veranstaltung der Sozialsphäre zuzuordnen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Prominenten vermag keine hohen Anforderungen zu stellen, da er sich freiwillig auf eine öffentliche Veranstaltung mit vielen Gästen und Journalisten begeben hat. Posiert er dann für ein Foto, so darf der entsprechende Fotograf dieses Bild grundsätzlich auch veröffentlichen und abdrucken, weil das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass der Prominente dort war, was er gesagt hat und so weiter, größer ist als der Schutz durch das Persönlichkeitsrecht.

Ist unser Prominenter am darauffolgenden Tag mit seiner Familie und seinen drei engsten Freunden in einem privaten Raum unterwegs, dann wäre dieser Sachverhalt der Privatsphäre zuzuordnen. Hier müsste man das öffentliche Interesse an diesen Informationen schon besonders begründen, um eine Rechtfertigung herzustellen, da sich die Person in diesem Beispiel gerade nicht in der Öffentlichkeit aufhält und auch sonst keine öffentlich relevanten Unternehmungen verrichtet.

Zu der Intimsphäre wird der unantastbare Kern des Persönlichkeitsrechts gezählt. Hierzu gehört etwa, was der Prominente mit wem in seinem Schlafzimmer tut. An diesen Informationen besteht per se gar kein öffentliches Interesse und eine Berichterstattung wäre unzulässig, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt.

Diese Grundgedanken finden dann auch bei Frage nach der Zulässigkeit einer Internetbewertung Anwendung. Das heißt: Ist die Bewertung der Sozialsphäre zuzurechnen, so ist sie zunächst einmal zulässig. Ansonsten gilt: Je privater die Äußerung, desto geringer ist das öffentliche Interesse an ihr und entsprechend schutzwürdiger sind Sie als Betroffener.

Tangiert eine Rezension also Ihre Privat- oder Intimsphäre, so haben Sie sehr gute Aussichten auf einen erfolgreichen Löschangriff.

Die berufliche Tätigkeit als Teil der Sozialsphäre

Man sollte wissen, dass der Bereich der beruflichen Tätigkeit einer Person grundsätzlich der Sozialsphäre zugeordnet wird. Der Grund ist folgender: In den meisten Berufen – erst recht in dem des Arztes – vollzieht sich die persönliche Entfaltung bereits aus der Natur der Sache heraus im Kontakt mit Umwelt und Gesellschaft. Sie als Mediziner könnten Ihren Beruf wohl ohne Ihre Patienten genauso wenig ausüben wie beispielsweise ein Friseur ohne Kunden, denen er die Haare schneidet.

Somit erklärt sich, warum Rezensionen im Internet als Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG prinzipiell erlaubt sind. Dennoch gibt es auch Äußerungen, die zwar der Sozialsphäre angehören, die aber aus anderen Gründen unzulässig sind. Wann das der Fall ist, finden Sie direkt weiter unten.

Unzulässige Äußerungen – Diese Bewertungen können Sie löschen lassen:

Nun also zu den unzulässigen Äußerungen: Es gibt von dem Prinzip der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen natürlich auch einige Ausnahmen. Das gilt wie gesehen selbstverständlich auch dann, wenn die in Rede stehende Bewertung der Sozialsphäre angehört.

Rezensionen können Sie insbesondere in zwei Fällen löschen lassen:

  1. Die Bewertung verstößt gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von DocInsider.
  2. Die Bewertung ist rechtswidrig.

Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von DocInsider

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von DocInsider dienen dazu, einen fairen und sachlichen Umgang auf der Plattform sicherzustellen. Sie untersagen im Grunde auch diejenigen Inhalte einer Rezension, die gesetzlich unzulässig sind.

Konkret sind kraft der allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere Bewertungen untersagt,

  • die inhaltlich gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen (beleidigende, gewaltverherrlichende, anstößige, obszöne, volksverhetzende usw. Rezensionen);
  • vermittels derer unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden;
  • denen kein tatsächlicher Behandlungskontakt zu Grunde liegt oder
  • die über die Identität des Nutzers täuschen.

Rechtswidrige Bewertungen

Daneben können Sie eine Bewertung natürlich immer dann löschen lassen, wenn diese nicht mit geltendem Recht vereinbar ist. Wie gesehen sind im Grunde auch alle durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen von DocInsider verbotenen Rezensionen rechtswidrig.

Bewertungen sind immer dann rechtswidrig, wenn sie

  1. unwahre Tatsachenbehauptungen,
  2. Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede,
  3. Schmähkritik oder
  4. die (implizite) Behauptung eines tatsächlich nicht vorhandenen Kundenkontakts

enthalten.

Was sind Tatsachenbehauptungen?

Das Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen ist also gewissermaßen im doppelten Sinne verboten. Tatsachenbehauptungen sind von dem bereits oben dargelegten Meinungsäußerungen bzw. Werturteilen abzugrenzen, da letztere ja per se erlaubt sind.

Werturteile sind – wie bereits vielfach in diesem Artikel angedeutet – grundsätzlich stets von der Meinungsfreiheit gedeckt und dürfen somit auch Gegenstand einer Internetbewertung sein. Sie werden durch subjektive Elemente des Dafürhaltens, der Meinung oder der Stellungnahme charakterisiert und sind – das ist der entscheidende Aspekt! – nicht beweisbar.

Hierzu ein Beispiel: „Ich finde die Einrichtung der Praxis nicht schön.“ – Diese Aussage stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Schönheit und Ästhetik sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie von subjektivem Empfinden geprägt werden. Es lässt sich nicht objektiv mir einem absoluten Gültigkeitsanspruch behaupten, dass etwas schön ist, folglich kann man dies auch nicht beweisen. Schönheit ist kein Faktum, vielmehr bringt derjenige, der diese Aussage tätigt, seinen persönlichen Geschmack zum Ausdruck. Eine solche Bewertung ist also als Werturteil erlaubt.

Demgegenüber kennzeichnet sich eine Tatsachenbehauptung insbesondere dadurch, dass sie dem Beweis zugänglich ist und objektiv nachprüfbare Fakten vermittelt.

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel: „Herr Dr. Müller ist ein Steuerhinterzieher.“ – Ob jemand – hier also unser Dr. Müller – seine fälligen Steuerzahlungen im gesetzlich vorgegebenen Rahmen leistet oder nicht, ist eine Tatsache. Man kann nachprüfen, ob die Zahlungen in vollem Umfang erfolgt sind oder nicht. Diese Aussage ist gerade keine Meinung, weil niemand subjektiv „meinen“ kann, ob eine andere Person Steuern zahlt oder nicht. Hier geht es um nachprüfbare Fakten, folglich liegt eine Tatsachenbehauptung vor.

Ist die durch den Verfasser der Rezension getätigte Tatsachenbehauptung nun unwahr - hat also Dr. Müller beispielsweise gar keine Steuern hinterzogen –, so ist ebendiese rechtswidrig und Ihnen entsteht ein Löschanspruch. Die jeweilige Bewertung kann also mit sehr guten Erfolgsaussichten angegriffen werden.

Verbreitet der Rezensent ebendiese unwahren Tatsachenbehauptungen sogar bewusst, kann er sich je nach Lage des Falls wegen Übler Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB) oder etwa wegen Verleumdung nach § 187 StGB strafbar machen. Darüber hinaus können hieraus auch Schadensersatzansprüche wegen negativer Bewertung entstehen.

Das absichtliche Verbreiten solcher Aussagen kann einen folgenschweren Rufmord darstellen. Lesen Sie gerne unseren Artikel dazu.

Was ist eine Schmähkritik?

Neben der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ist die Schmähkritik verboten. Die Anforderungen an eine solche sind aber relativ hoch. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine Schmähkritik in einer herabsetzenden Äußerung erst dann gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.

Relevant wird die Frage nach dem Vorliegen einer Schmähkritik vor allem bei satirisch geprägten Aussagen. Nur, weil eine Kritik polemisch oder überspitzt ist, ist sie noch keine Schmähkritik.

Ob in einer Bewertung eine unzulässige Schmähkritik zu sehen ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände abgewogen werden.

Der Löschanspruch bei tatsächlich nicht vorhandenem Behandlungskontakt

DocInsider verbietet bereits in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen das Bewerten ohne zu Grunde liegenden Behandlungskontakt. Juristisch verbirgt sich dahinter folgende Überlegung: Jede einzelne Bewertung – im Übrigen völlig losgelöst davon, ob sie eine bloße Sternebewertung darstellt oder zugleich einen Rezensionstext beinhaltet – enthält implizit die Tatsachenbehauptung, dass der Verfasser auch tatsächlich einen Kontakt mit der bewerteten Praxis hatte. Wäre dem nicht so, dann könnte der Rezensent ja auch gar nicht wissen, wie die Leistungen der Praxis zu beurteilen sind und könnte dementsprechend auch keine Rezension abgeben.

Weiter oben auf dieser Seite konnten Sie bereits lesen, dass das Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen verboten ist. Bewertet nun also jemand ihre Praxis, ohne dass ein Behandlungskontakt stattgefunden hat, dann ist die implizit immer mit einer Bewertung einhergehende Behauptung des Kundenkontakts ja offensichtlich unwahr. Auf diese Weise entsteht zu Ihren Gunsten ein Löschanspruch.

Kann ich auch Ein-Sterne-Bewertungen ohne Text löschen lassen?

Grundsätzlich gilt: Ja, das können Sie!

Entgegen einer immer wieder einmal irrtümlich angenommenen Auffassung sind auch bloße Sternebewertungen ohne Text angreifbar.

Hintergrund ist der soeben erläuterte Löschanspruch, der bei einem tatsächlich nicht vorhandenen Patientenkontakt entsteht. Dieses Phänomen können Sie sich an dieser Stelle zu Nutze machen. Da eben auch Sternebewertungen, die nicht um einen zusätzlichen Text ergänzt werden, die Tatsachenbehauptung enthalten, dass ein Patientenkontakt stattgefunden hat, können Sie ebendiese Rezensionen angreifen, indem Sie den Behandlungskontakt zunächst einmal bestreiten.

Ein Löschangriff unter Berufung auf den nicht vorhandenen Kundenkontakt löst für den Plattformbetreiber, also DocInsider, eine Reihe von Prüfpflichten aus. DocInsider muss jetzt nämlich den Patientenkontakt beweisen. Dazu wird das Unternehmen den jeweiligen Rezensenten dazu auffordern, nähere Angaben zu seiner Bewertung zu machen. Hierzu gehören dann etwa das Vorlegen von Belegen, Rechnungen oder beispielsweise Telekommunikationsnachweisen – vermittels dieser Unterlagen prüft DocInsider nun den bestrittenen Kundenkontakt.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele Rezensenten diese Nachweise gerade nicht erbringen, sondern entweder die in Rede stehende Bewertung selbst löschen oder einfach gar keine Angaben machen. Beide Varianten führen nach Ablauf einer gewissen Frist zur Löschung der Bewertung.

Nur dann, wenn es DocInsider gelingt, den bestrittenen Kundenkontakt unter Zuhilfenahme von Angaben des Verfassers der Bewertung zu beweisen, wird der Löschangriff erfolglos enden.

Hier zeigt sich also, dass die Chancen sehr gut stehen, auch negative Bewertungen ohne Text löschen zu lassen.

Welche Ansprüche habe ich und gegen wen kann ich diese geltend machen?

Liegt zu eine zu Ihren Lasten rechtswidrige Bewertung vor, dann entstehen Ihnen zivilrechtliche Ansprüche, um gegen diese vorzugehen und die Beeinträchtigung Ihrer Rechtsposition zu unterbinden.

Hier ist zunächst einmal nach dem Anspruchsgegner zu differenzieren. Sie können vorgehen gegen:

  1. den Plattformbetreiber DocInsider
  2. den Rezensenten selbst

Ansprüche gegen DocInsider

Sie haben also nicht nur die Möglichkeit, gegen den Urheber einer rechtsbeeinträchtigenden Rezension vorzugehen, sondern können darüber hinaus auch Ansprüche gegen DocInsider als Plattformbetreiber geltend machen.

Gegen DocInsider stehen Ihnen diese Ansprüche zu:

  • Anspruch auf Löschung / Berichtigung
  • Anspruch auf künftige Unterlassung

Ansprüche gegen den Rezensenten

Überdies können Sie selbstverständlich auch den Verfasser der rechtswidrigen Bewertung in Anspruch nehmen. Auch gegen diesen haben Sie die nachstehenden Möglichkeiten:

  • Anspruch auf Löschung der Bewertung
  • Ansprüche auf künftige Unterlassung

Im Zuge ebendieser Ansprüche tritt oftmals das Problem auf, dass Sie den Rezensenten nicht kennen oder nicht identifizieren können, weil dieser die Bewertung beispielsweise unter einem Pseudonym oder sonstigen Bezeichnungen, die nicht dem Klarnamen entsprechen, abgegeben hat. Wenn Ihnen nun aber die Identität des Verfassers nicht bekannt ist, dann können Sie natürlich auch keine Ansprüche gegen diesen durchsetzen.

Um nun dieses Problem zu lösen und eine Inanspruchnahme zu ermöglichen, können Sie sowohl straf- als auch zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen.

Strafrechtliches Vorgehen

Wird in Gestalt der Bewertung eine strafbare Handlung verwirklicht, so können Sie gegen Verfasser selbstredend Strafantrag bzw. Strafanzeige stellen. Im Kontext von Internetrezensionen kommen hier zumeist die Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB), die üble Nachrede gemäß § 186 StGB und schließlich die Verleumdung gemäß § 187 StGB in Betracht.

Durch die Stellung des Strafantrags bzw. der Strafanzeige wird ein Ermittlungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, die tatsächlichen Umstände aufzudecken. Am Ende dieses Verfahrens kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, in der über eine mögliche Strafe für den Täter oder eben auch einen Freispruch geurteilt wird.

Das Strafgesetzbuch sieht die nachfolgenden Strafen vor:

  • Beleidigung, § 185 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
  • Üble Nachrede, § 186 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
  • Verleumdung, § 187 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

Dies bietet Ihnen zwei Vorteile:

Zum einen wird der Rechtsverletzung strafrechtlich nachgegangen und der Täter kann – sofern er denn die entsprechende strafbare Handlung auch wirklich verwirklicht hat! – ein strafrechtliches Urteil erfahren.

Zum anderen können Sie durch das Ermittlungsverfahren die Identität des Rezensenten in Erfahrung bringen, da letztere im Rahmen ebendieses Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden natürlich herausgefunden wird. Sie als Geschädigter dürfen nun Akteneinsicht beantragen, wodurch Sie übe die Identität des Urhebers der Bewertung in Kenntnis gesetzt werden. Ist dies erfolgt, dann kennen Sie auch Ihren Anspruchsgegner und können diesen natürlich auch in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Leider hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass der Ermittlungseifer der Strafverfolgungsbehörden bei angezeigten Ehrdelikten wie etwa der Beleidigung oder der üblen Nachrede gegen Privatpersonen nicht besonders ausgeprägt ist. Ehrdelikte werden in der Regel lediglich nur gegen Amtsträger verfolgt. Wenn Sie als privater Betroffener einen Strafantrag gestellt haben, wird das Verfahren oftmals in Ermangelung öffentlichen Interesses eingestellt und Sie werden auf den Privatklageweg verwiesen. Letzteres kann in extremen Fällen ratsam sein – das sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.

Vor diesem Hintergrund kann man also nicht sicher annehmen, dass der strafrechtliche Weg auch zum Ziel führt und Sie auf diese Weise an die Identität Ihres Rezensenten gelangen. Inzwischen gibt es allerdings auch eine zivilrechtliche Möglichkeit, die regelmäßig das gewünschte Ergebnis hervorzubringen vermag.

Zivilrechtliches Vorgehen

Es war zwar in der Vergangenheit auch hier schwierig, eine Auskunft zu erlangen, allerdings konnte nunmehr Abhilfe geschaffen werden.

Nach § 14 Abs. 3-5 TMG i.V.m. § 242 BGB verfügen Sie bei Vorliegen strafrechtlich relevanter Äußerungen über einen Auskunftsanspruch gegen den Plattformbetreiber DocInsider – der sich überdies auch gegen sämtliche andere Plattformbetreiber wie Google, Jameda und dergleichen mehr richten kann.

An dieser Stelle eine Erläuterung zur Entwicklung dieses Auskunftsanspruchs: Bis in das Jahr 2019 hinein ging die Rechtsprechung – hier in Form der Oberlandesgerichte Nürnberg und Frankfurt – davon aus, dass eine Auskunftsmöglichkeit nur gegen soziale Netzwerke im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG bestehe, während DocInsider, Google und ähnliche Anbieter gerade keine sozialen Netzwerke im Sinne dieser Norm darstellen, sodass eben der Auskunftsanspruch entsprechend negiert worden ist. Zu einer Umkehr kam es durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2019, in dessen Rahmen der BGH klarstellte, dass das vorbezeichnete Auskunftsverfahren auf alle Telemediendienste - und somit auch DocInsider und Co. – Anwendung findet.

Vermittels ebendieses Auskunftsanspruchs können Sie nun also über DocInsider direkt an die Identität des Rezensenten gelangen, um diesen daraufhin in Anspruch nehmen zu können.

Der Unterlassungsanspruch

Sie verfügen gegen den Verfasser der rechtswidrigen Bewertung wie bereits gesehen über einen Unterlassungsanspruch, der in der Regel durchgesetzt wird, indem der Störer eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgibt.

Erfahren Sie außerdem alles Wichtige zur Vertragsstrafe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung.

Der Unterlassungsanspruch findet seine materiell-rechtliche Grundlage in § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB - das verletzte „sonstige“ Recht im Sinne der letztgenannten Norm stellt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Brauche ich einen Anwalt, um gegen negative Bewertungen vorzugehen?

Für einen Bewertungsangriff als solchen benötigen Sie selbstverständlich keine rechtliche Vertretung oder sonstige Anwaltsleistungen, sondern Sie können diesen auch selbst durchführen. Nichtsdestoweniger ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts in aller Regel eine „lohnende Investition“. Warum? – Das zeigen wir Ihnen hier:

  • Darlegung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit einer Bewertung:

Die Anforderungen an das Schreiben, vermittels dessen Sie Bewertungen angreifen können, sind sehr hoch. Ersteres muss so formuliert sein, dass die offensichtliche und tatsächliche Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bewertung klar und deutlich daraus hervorgeht. Die bereits erläuterten Prüfpflichten werden nur dann ausgelöst, wenn die Darlegung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit gelingt. Anderenfalls entstehen die Prüfpflichten nicht und Ihr Löschantrag verläuft erfolglos im Sande.

Rechtsanwalt Matthias Prinz verfügt über eine große Erfahrung im Bereich der Bewertungsangriffe und weiß genau, worauf es hier ankommt. Gerne hilft er Ihnen dabei, die Rechtswidrigkeit unter Zugrundelegung aktueller Rechtsprechung präzise zu formulieren.

  • Der „weiche Faktor“:

Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist als sog. „weicher Faktor“ auch die Wirkung eines Anwaltsschreibens auf den Rezensenten. Es wurde bereits dargelegt, dass DocInsider im Rahmen des Prüfverfahrens den Löschangriff auch an den Urheber der Bewertung weiterleitet, damit dieser eine Stellungnahme abgeben kann. Es zeigt sich, dass die Motivation der Rezensenten, dahingehend Stellung zu beziehen, dass Sie die Bewertung für gerechtfertigt halten und auf einem Fortbestehen derselben zu beharren, wesentlich geringer ausfällt, wenn ihnen selbst eine Inanspruchnahme auf Unterlassung droht.

  • Klare und verlässliche Kostenkalkulation:

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Löschung einer Bewertung beauftragen, können Sie die Ihnen daraus entstehen Kosten, die im Übrigen häufig erstattungsfähig! sind, im Vorfeld sehr genau und verlässlich kalkulieren. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, die er verlangen darf und die er auch verlangen muss, ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Rechtsanwalt Matthias Prinz stellt Ihnen einen kostenlosen Rechtanwwaltskostenrecher bereit, mit dem Sie in Ihrem konkreten Fall prüfen können, welche Kosten auf Sie zukommen, und alle wichtigen Informationen dazu, wie sich die Anwaltskosten in den unterschiedlichsten Fällen zusammensetzen.

Für das Beanstanden einer Bewertung auf DocInsider können Sie mit Rechtsanwalt Matthias Prinz gerne einen Pauschalpreis in Höhe von 175 € zzgl. U.-St. für eine außergerichtliche Vertretung vereinbaren. Zu dieser Leistung gehört dann insbesondere das Verfassen des sog. „Notice-and-take-down“-Verfahrens, durch das das Prüf- und Löschverfahren durch DocInsider eingeleitet wird. Häufig gelingt bereits durch diesen Schritt die Löschung der Bewertung. Wenn Sie mehrere Bewertungen angreifen möchten, können auch individuelle Angebote vereinbart werden.

Sollte die Bewertung im Anschluss an das „Notice-and-take-down“-Verfahren fortbestehen und noch nicht gelöscht worden sein, so können – natürlich nur nach entsprechender Absprache – zusätzliche Kosten entstehen, die allerdings bei Vorliegen einer rechtswidrigen Bewertung grundsätzlich vom Störer zu erstatten sind.

Enthält die jeweils beanstandete Rezension beispielsweise eine Schmähkritik oder Beleidigungen, dann liegt es nahe, den Verfasser auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen erfolgt die Vergütung sowohl hinsichtlich der außergerichtlichen Tätigkeit als auch hinsichtlich einer eventuellen gerichtlichen Vertretung auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Letzteres definiert den Gegenstandswert einer rechtlichen Streitigkeit als Richtlinie für die entstehenden Kosten. Alles wichtigen Informationen zum Gegenstandswert finden Sie auch nochmal auf unserer Seite zum Anwaltskostenrechner.

Zu beachten ist schließlich der Hinweis, dass Ihnen in vielen der vorgenannten Fälle ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Rezensenten zusteht. Sie müssen als Auftraggeber zwar die Kosten vorlegen, können sich diese aber im Anschluss erstatten lassen.

  • Beachten aller Angriffsmöglichkeiten einer Bewertung:

Wenn Sie sich selbst an einem Löschangriff versuchen, kann es leider doch relativ schnell passieren, dass Sie sich versehentlich die ein oder andere weitere Möglichkeit, gegen die Bewertung vorzugehen, zunichte machen. Im Zuge dieser Verfahren sind verschiedene Faktoren, Fristen und dergleichen mehr zwingend zu beachten. Wenn Sie aber von der Existenz ebendieser Regelung nichts wissen, dann können Sie diese natürlich auch nicht beachten. Kommt es dazu, dass etwa eine bestimmte Frist einmal verstrichen ist, dann ist die Chance im Grunde vertan und auch ein nachträglich hinzugezogener Rechtsanwalt kann Ihnen nicht mehr bei der Löschung der Bewertung oder der sonstigen Inanspruchnahme des Rezensenten helfen.

  • Vorläufiger Rechtsschutz:

Im Rahmen des Bearbeitungsprozesses durch die Plattformbetreiber wie DocInsider entstehen nicht selten Verzögerungen, sodass das Prüf- und Löschverfahren mitunter lange dauern kann.

Wenn Sie diesen Verzögerungen entgegenwirken möchten, haben Sie die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gegen DocInsider zu erwirken. Dazu wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eingereicht, der das Verfahren in Gang setzt. Letzteres bietet Ihnen insbesondere den Vorteil, dass Sie Ihre Rechte kostengünstiger und schneller durchsetzen können als im Rahmen eines herkömmlichen Gerichtsverfahrens, das sich mitunter über Monate strecken kann, während eine Entscheidung im Eilrechtsschutz in der Regel innerhalb weniger Tage ergeht.

Ein solcher Antrag muss natürlich gewisse Voraussetzungen erfüllen, um zulässig zu sein. Nur zulässige Anträge werden von den Gerichten auch materiell-rechtlich geprüft. Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, der normalerweise in der Eilbedürftigkeit zu sehen ist.

Versucht der Rechtsinhaber nun selbstständig eine einstweilige Verfügung zu erwirken, droht die Gefahr, dass er durch sein eigenes Verhalten implizit zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsverfolgung gar nicht so dringlich ist und dass es entsprechend auch keines einstweiligen Verfügungsbeschlusses bedarf, was – wie gesehen – ja die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge hätte. Viele Gerichte negieren die Eilbedürftigkeit bereits vier Wochen nach Kenntnis der Bewertung, weshalb Sie rechtzeitig überlegen sollten, ob Sie von diesem Instrument Gebrauch machen möchten.

Außerdem kann ein Rechtsanwalt an dieser Stelle natürlich helfen, die erforderlichen Formalien einzuhalten und die inhaltliche Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bewertung zu begründen.

Schließlich sei darauf verwiesen, dass das Verstreichen der Vier-Wochen-Frist lediglich zum Wegfall der Option auf einstweiligen Rechtsschutz führt, was jedoch nicht bedeutet, dass Sie ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen können! In Form eines „normalen“ Gerichtsverfahrens können Sie Ihre Ansprüche nach wie vor geltend machen; dies wird regelmäßig bloß wesentlich länger dauern und höhere Kosten verursachen.

  • Fachliche Beratung über den Bewertungsangriff hinaus:

Wie gesehen ist der primäre Gegner eines Bewertungsangriffs erst einmal DocInsider als Plattformbetreiber, während der Rezensent grundsätzlich bloß im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme beteiligt wird.

Natürlich haben Sie aber auch die Möglichkeit, den Verfasser der Bewertung direkt in Anspruch zu nehmen. Handelt es sich etwa um eine rechtswidrige Bewertung, liegt es insbesondere nahe, den Rezensenten abzumahnen. Letztere fordert diesen zur Beseitigung der Bewertung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Haben Sie eventuell bereits selbst eine Abmahnung wegen negativer Bewertung erhalten? Schauen Sie gerne auf unserer Seite dazu vorbei!

In diesen Fällen – also immer dann, wenn die Rezension nicht mit geltendem Recht vereinbar ist – dann steht Ihnen ebenso ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Rezensenten zu, d.h. als Bewertungsurheber muss er die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung (nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB) tragen.

Ist bei der jeweiligen Bewertung unklar oder unsicher, ob diese rechtswidrig ist oder nicht, dann hilft es oft bereits, sich vermittels eines informellen Schreibens an den Rezensenten zu richten.