Die Bedeutung von Internetbewertungen für Unternehmen, Ärzte und sonstige Dienstleister kann nicht überschätzt werden. Sucht man beispielsweise nach einem in der Nähe befindlichen Restaurant oder Geschäft, so gibt man die entsprechenden Daten in eine Suchmaschine ein, um die verfügbaren Anbieter sehen und vergleichen zu können. Insbesondere letzteres ist auch für größere Investitionen wie etwa einen Auto- oder Möbelkauf und dergleichen mehr von Bedeutung.
Neben klassischen Bewertungsportalen wie Google, Yelp und kununu existieren auch branchenspezifische Seiten wie Jameda und DocInsider. Außerdem verfügt auch das soziale Netzwerk Facebook über eine Bewertungsfunktion, auf die sehr viele Menschen Zugriff haben, wenn sie sich zum Beispiel den Internetauftritt eines Unternehmens ansehen.
Das Bundeskartellamt stellte in seiner Pressemitteilung vom 18.06.2020 die Wichtigkeit von Rezensionen gleich in doppelter Hinsicht klar:
„Viele Verbraucher vertrauen bei der Suche nach einem Produkt, einem Arzt oder einer Reise im Internet auf die Bewertungen anderer Nutzer. Nutzerbewertungen sind häufig auch für das Ranking von Waren und Dienstleistungen bedeutsam.“
An diesem Ergebnis wird deutlich: Ein positiver Internetauftritt insbesondere auch auf Facebook ist für Ihr Unternehmen gleich in zweierlei Hinsicht wertvoll: Zum einen sorgen gute Rezensionen dafür, dass auch potentielle Neukunden eher einen Kontakt zu Ihnen herstellen und Ihre Leistungen in Anspruch nehmen – daraus resultiert Ihnen natürlich ein wirtschaftlicher Mehrwert. Zum anderen ist auch der zweitgenannte Aspekt bezüglich des Rankings keinesfalls zu unterschätzen: Positiv bewertete Firmen werden bei einer Suche weiter oben angezeigt, sodass damit einhergehend auch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass der suchende Internetnutzer detaillierte Informationen zu Ihrem Betrieb in Erfahrung bringt und möglicherweise Ihrem Kundenkreis beitritt.
Demgegenüber kann aus einem negativen Profil natürlich insbesondere resultieren, dass Nutzer Abstand von Ihrem Betrieb nehmen, da sie auf Grund schlechter Bewertungen und Erfahrungsberichte ein Risiko sehen. Überdies wird auch Ihre Seite im Rahmen einer Suche weiter unten angezeigt, sodass viele Menschen dort gar nicht erst ankommen und Sie somit gewissermaßen „übersehen.“
Es zeigt sich also die Bedeutung von Internetrezensionen für Unternehmen. Besonders ärgerlich sind schlechte Bewertung natürlich immer dann, wenn Sie das Gefühl haben, dass die in Rede stehende Rezension ungerechtfertigt ist; wenn sich der Verfasser darin etwa beleidigend äußert oder Sie diesen beispielsweise gar nicht kennen.
Daher zeigen wir Ihnen auf dieser Seite, welche Bewertungen Sie bei Vorliegen welcher Voraussetzungen löschen lassen können und alles, was Sie darüber hinaus noch zu diesem Thema wissen sollten.
Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hier jederzeit gerne. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.
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Wenn Sie uns mit der Löschung einer Facebook-Bewertung beauftragen, sieht das gewöhnliche Vorgehen folgendermaßen aus:
Tatsächlich existiert eine Vielzahl von Konstellationen, in denen Sie gute Aussichten auf einen erfolgreichen Löschangriff haben und die wir Ihnen hier der Reihe nach vorstellen werden.
Natürlich sind aber auch nicht alle Bewertungen ohne Weiteres angreif- und löschbar; dies führte das Bewertungssystem sicherlich auch ad absurdum. Um also den rechtlichen Hintergrund der Löschansprüche darlegen zu können, zeigen wir in einem ersten Schritt auf, welche Bewertungen gerade nicht gelöscht werden können und woran das jeweils liegt.
Wie Sie sicherlich wissen sind Meinungsäußerungen, gleich ob diese in Bild, Schrift oder Wort erfolgen oder ob diese analog oder digital kundgetan werden, zulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Genauso wie es jedem Menschen erlaubt ist, beispielsweise seine politische Meinung zu einem Thema zu verbreiten, ist es jedem Supermarktkunden möglich, seine Erfahrungen in dem konkreten Geschäft bei dem konkreten Betreiber zu kommunizieren. Vor diesem Hintergrund sind natürlich auch sonstige Rezensionen im Internet durch die Meinungsfreiheit geschützt und dementsprechend zulässig.
Auf der anderen Seite der Meinungsfreiheit ist natürlich auch den Rechten und Interessen des Unternehmens, das bewertet worden ist, hinreichend Rechnung zu tragen, indem diese mit dem vorgenannten und in Einklang gebracht werden. Bei Internetbewertungen ergibt sich der grundrechtliche Schutz auf Seiten des Unternehmers in aller Regel aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; auch Unternehmen als solche, d.h. losgelöst von Ihnen angehörenden Personen, und juristische Personen erfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK als sozialer Geltungsanspruch, der das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit schützt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14), einen grundrechtlichen Schutz.
Die sog. Sphärentheorie ist ein durch das Bundesverfassungsgericht entwickeltes Instrument, vermittels dessen ganz allgemein ermittelt werden kann, welche Rechtsfertigungsanforderungen an einen einzelnen Grundrechtseingriff zu stellen sind. Grundsätzlich gilt: Je intensiver die Grundrechte beschnitten werden, desto höher sind natürlich auch die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs.
So kann die Sphärentheorie auch genutzt werden, um in Bezug auf Internetbewertungen entscheiden zu können, welche Rechtsposition – also die Meinungsfreiheit des Rezensenten, was eine Zulässigkeit der Bewertung zur Folge hätte, oder aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Unternehmers, was wiederum zur Unzulässigkeit der Bewertung führte – überwiegt.
Die Theorie unterscheidet zunächst einmal drei verschiedene Ebenen, die sog. Sphären:
Zunächst wird die in Rede stehende Bewertung dann einer dieser drei Kategorien zugeordnet. Äußerungen, die der ersten Sphäre, also der Sozialsphäre zuzurechnen sind, gelten grundsätzlich als zulässig, da in diesem Bereich keine besonders hohen Hindernisse durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu überwinden sind und man annimmt, dass das öffentliche Interesse an der Rezension das Persönlichkeitsrecht überwiegt.
Um ein besseres Bild über die jeweiligen Sphären kreieren und besser einschätzen zu können, welcher Ebene eine Äußerung denn nun angehört, bietet es sich an, exemplarisch einmal eine Person des öffentlichen Lebens in verschiedenen Situationen zu betrachten: Besagter Prominenter besucht im ersten Fall eine große öffentliche Preisverleihung, auf der sich neben ihm weitere Prominente sowie natürlich Fotografen, Journalisten und dergleichen mehr zugegen sind. Ebendieser Besuch der Veranstaltung gehört der Sozialsphäre an. Seitens des allgemeinen Persönlichkeitsrechts drohen hier keine allzu großen Hürden, immerhin hat sich die Person freiwillig auf diese Veranstaltung, an der die Öffentlichkeit natürlich interessiert ist, begeben. Entstehen an diesem Abend nun Fotos, dann darf der Fotograf diese grundsätzlich auch veröffentlichen und abdrucken, weil man davon ausgeht, dass das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass der Prominente dort war, was er getragen und möglicherweise gesagt hat, größer anzusehen ist also der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht hier bieten kann.
Im nächsten Beispiel ist der Prominente mit seiner Familie und seinen drei besten Freunden in einem privaten Raum, also beispielsweise auf der Terrasse seines Hauses unterwegs. Diese Begebenheit ist der Privatsphäre zuzurechnen. Damit der Fotograf aus dem oben skizzierten Fall hier jetzt Bildmaterial veröffentlichen darf, muss er das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Zusammenkunft schon besonders begründen können, da sich der Prominente hier per se in einem – durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht –geschützten Bereich befindet. Es hält sich gerade nicht in der Öffentlichkeit auf und unternimmt auch sonst nichts, das eine öffentliche Relevanz entfalten könnte.
Schließlich folgt noch die Intimsphäre, die als der unantastbare Kern des Persönlichkeitsrechts betrachtet wird. Hierunter fällt beispielsweise, das, was die Person mit wem auch immer in ihrem Schlafzimmer tut. Hier kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse begründet werden und eine Berichterstattung etwa durch den Fotografen wäre unzulässig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt das öffentliche Interesse hier klar und deutlich.
Die vorgenannten Beispiele sollten den Grundgedanken der Sphärentheorie etwas plastischer illustriert haben. Ebendieser findet dann auch bei der Beurteilung der Frage nach der Zulässigkeit einer Bewertung Anwendung: Kann der Inhalt der Bewertung der Sozialsphäre zugerechnet werden, dann ist auch die Rezension prinzipiell zulässig. Demgegenüber gilt natürlich: Je privater die Äußerung ist, desto geringer ist das öffentliche Interesse an ihr und Sie als Betroffener sind dementsprechend umso schutzwürdiger.
Tangiert die betreffende Rezension also Ihre Privat- oder Intimsphäre, haben Sie sehr gute Chancen auf einen erfolgreichen Löschangriff.
Zu beachten ist allerdings, dass die berufliche Tätigkeit grundsätzlich der Sozialsphäre zuzurechnen ist, woraus sich dann auch die prinzipielle Zulässigkeit von Internetbewertungen ergibt. Hintergrund: Man nimmt an, dass sich in den meisten Berufen die persönliche Entfaltung des Betroffenen bereits aus der Natur der Sache heraus im Kontakt mit Gesellschaft und Umwelt vollzieht. Wenn Sie also beispielsweise ein Geschäft betreiben oder Friseur sind, dann könnten Sie Ihrem Beruf ohne Kunden, d.h. ohne andere Menschen, ja gar nicht ausführen.
Zusammenfassend sei an dieser Stelle also festgehalten, dass Internetbewertungen als Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich erlaubt sind; insbesondere eben wenn diese die berufliche Tätigkeit einer Person tangieren.
Daneben existieren natürlich auch viele Bewertungen, die Sie löschen lassen können – das gilt übrigens auch dann, wenn ebendiese Bewertung der Sozialsphäre zuzurechnen ist!
Konkret kann eine Rezension in zwei Fällen gelöscht werden:
In seinen Gemeinschaftsstandards definiert Facebook eine Reihe von Regelungen, deren Einhaltung ein faires und sicheres Miteinander auf der Plattform ermöglichen und den zuvor dargestellten gegenläufigen Kontrast zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht interessengerecht auflösen soll. Im Zuge dessen ergeben sich auch einige Inhalte von Rezensionen, Kommentaren und Beiträgen, die unzulässig sind und dann auch durch den Plattformbetreiber gelöscht werden.
Insbesondere Bewertungen mit nachstehenden Inhalten / von nachstehenden Verfassern sind in den Gemeinschaftsstandards unzulässig:
Widerspricht eine Rezension auf Ihrem Profil nun einem dieser Prinzipien aus dem doch recht umfangreichen Facebook-Katalog, können Sie mit sehr guten Erfolgsaussichten gegen diese vorgehen und eine Löschung durch das Portal veranlassen.
Losgelöst von plattformspezifischen Kriterien können Sie eine Bewertung immer dann löschen lassen, wenn diese nicht mit geltendem Recht vereinbar ist. Viele der von Facebook untersagten Inhalte sind ebenfalls rechtswidrig, sodass hier gewissermaßen ein doppelter Schutz besteht.
Eine Bewertung ist immer dann rechtswidrig, wenn sie
enthält.
Nun zu den Rechtswidrigkeitsgründen im Einzelnen:
Wie gesehen ist also das Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen unzulässig. Im Zuge der Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer bestimmten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt, was dann zur Folge hätte, dass diese wahr sein muss, ist ebendiese von der sog. Meinungsäußerung bzw. dem Werturteil abzugrenzen, da letztere infolge des grundrechtlichen Schutzes durch die Meinungsfreiheit ja prinzipiell erlaubt sind.
Meinungsäußerungen dürfen somit als zulässige Äußerungen auch Gegenstand einer Internetbewertung sein. Kennzeichen einer Meinungsäußerung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts subjektive Elemente des Dafürhaltens, der Meinung oder Stellungnahme. Das wichtigste Kriterium, an Hand dessen ein Werturteil als solche identifiziert werden kann, ist, dass es nicht beweisbar ist.
Um das Ganze etwas plastischer darzustellen, folgt hier ein Beispiel: „Ich finde das Geschäft nicht schön.“ – Diese Aussage ist zweifelsohne eine zulässige Meinungsäußerung. Der Äußernde positioniert sich hier bezüglich seines Ästhetikempfindens. Schönheit wird gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie subjektiv wahrgenommen wird und jeder einzelne eine andere Vorstellung von dem hat, was schön ist. Niemand kann mit einem objektiven Gültigkeitsanspruch von einer Sache oder einer Person und dergleichen mehr behaupten, sie sei schön, sodass dies eben auch nicht beweisbar ist. Schönheit ist Faktum, vielmehr eine persönliche Präferenz. Bewertet also jemand etwa Ihr Ladengeschäft ausschließlich dergestalt, dass er es nicht schön findet, dann ist diese Rezension zulässig.
Nun wieder zurück zum eigentlichen Ausgangspunkt, der Tatsachenbehauptung. Letztere wird per definitionem dadurch charakterisiert, dass sie dem Beweis zugänglich ist und infolgedessen objektiv nachprüfbare Fakten vermittelt.
Auch dazu ein Beispiel: „Die bestellte Ware kam bereits in einem beschädigten Zustand bei mir an.“ – Ob das hier in Rede stehende Produkt bereits im Zeitpunkt der Lieferung beschädigt war oder nicht, ist eine Tatsache. Angenommen, hier wurde ein Kaufvertrag geschlossen, dann gibt es eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Kaufsache zwischen den beiden Parteien und wenn die tatsächliche Beschaffenheit negativ davon abweicht, ist die Sache kaputt. Dies hat nichts mit einer persönlichen Meinung, einem Geschmack oder ähnlichem zu tun, vielmehr geht es hier um objektiv nachprüfbare Fakten. Ein Blick auf das geschuldete Produkte kann beweisen, ob es defekt ist oder nicht. Fehlt etwa bei einem Stuhl ein Bein, dann ist dieser objektiv beschädigt. Eine solche Bewertung ist eine Tatsachenbehauptung.
Wurde nun im Rahmen einer Rezension auf Facebook eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, ist diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn die Behauptung unwahr ist, also etwa die Ware gar nicht in einem beschädigten Zustand ausgeliefert worden ist, dann ist die Äußerung rechtswidrig und es entsteht zu Ihren Gunsten ein Löschanspruch. Sie können solche Bewertungen mir sehr guten Erfolgsaussichten angreifen.
Verbreitet der Verfasser der Bewertung die unwahren Tatsachenbehauptungen sogar bewusst, dann können Sie je nach Lage des Falls auch strafrechtlich gegen diesen vorgehen. In Betracht kommen in diesen Konstellationen insbesondere die Strafbarkeiten wegen übler Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) oder Verleumdung gemäß § 187 StGB. Zusätzlich kann ein solches Verhalten des Rezensenten auch weitergehende Schadensersatzansprüche Ihrerseits gegen den Bewerter begründen.
Zu den strafrechtlichen Möglichkeiten und auch zu den Optionen, die Sie haben, um den Verfasser einer diskreditierenden Bewertung zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen, erfahren Sie auf unserer Seite Rufmord.
Nicht nur das Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen, sondern auch das Veröffentlichen einer Schmähkritik ist rechtswidrig. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren relativ hohe Hürden für das Erreichen einer Schmähkritik definiert, sodass letztere nicht gleich bei jeder kritischen oder auch herabwürdigenden Äußerung gegeben ist.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Schmähkritik immer dann an, wenn eine herabsetzende Äußerung vorliegt, in der nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.
Die Frage nach dem Vorliegen einer Schmähkritik ist insbesondere im Bereich der Satire oftmals von Bedeutung. Nur, weil eine geäußerte Kritik überspitzt oder polemisch ist, so ist sie noch nicht automatisch auch eine Schmähkritik.
Ob in einer einzelnen Bewertung möglicherweise eine Schmähkritik zu sehen ist, muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände abgewogen werden. Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne.
Wie gesehen entsteht Ihnen auch immer dann ein Löschanspruch, wenn Sie jemand bewertet, mit dem Sie tatsächlich nie in einen Kundenkontakt getreten sind.
Der juristische Hintergrund dieser Regelung ist die bereits skizzierte Unzulässigkeit des Verbreitens unwahrer Tatsachenbehauptungen. Denn: Jede einzelne Bewertung – übrigens ist es an dieser Stelle vollkommen egal, ob es sich bei dieser um eine bloße Sternebewertung ohne Text oder eine solche mit einer schriftlichen Ergänzung handelt – enthält wenigstens implizit die Tatsachenbehauptung, dass der Verfasser auch tatsächlich Kontakt mit dem bewerteten Unternehmen hatte. Anderenfalls könnte er ja auch gar nicht wissen, wie die Leistungen des Betriebs zu bewerten sind und entsprechend auch gar keine Rezension abgeben. Wenn ich noch nie mit einem Geschäft Kontakt hatte, weiß ich auch nicht, wie „gut“ oder „schlecht“ dort gearbeitet wird.
Hilfreich ist dieses Phänomen immer dann, wenn Sie den Rezensenten nicht kennen oder beispielsweise nicht identifizieren können, weil dieser die Bewertung unter Nutzung eines Pseudonyms abgegeben hat.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass immer dann, wenn jemand Ihr Unternehmen bewertet, ohne dass ein Kundenkontakt stattgefunden hat, die implizit stets mit der Bewertung untrennbar verbundene Behauptung des Kundenkontakts ja offensichtlich unwahr ist, sodass Ihnen dann ein Löschanspruch entsteht und Sie erfolgreich gegen die Rezension vorgehen können.
Ganz grundsätzlich ist festzuhalten: Ja, das ist möglich!
Zwar wird immer wieder angenommen, dass bloße Sternebewertungen ohne Text nicht angegriffen werden können, was allerdings nicht zutreffend ist. Natürlich gibt es auch als Meinungsäußerungen zulässige einfache Sternebewertungen, was aber nicht für alle gilt.
Hintergrund auch hier der weiter oben erläuterte Löschanspruch, der dann entsteht, wenn der Bewertung kein tatsächlicher Kundenkontakt zu Grunde liegt. Das gilt selbstverständlich auch für Sternebewertungen ohne Text, d.h. auch hier wird der Kundenkontakt inhärent behauptet. Sie können sich diese Regelung nun zu Nutze machen, indem Sie die Rezension nun angreifen und in der Begründung den Kundenkontakt zunächst einmal bestreiten. Es wird nicht selten der Fall sein, dass Sie hier auf Grund der Verwendung eines Pseudonyms tatsächlich nicht wissen, ob die betreffende Person bereits Kunde bei Ihnen war.
Ist der Löschangriff unter Berufung auf den nicht vorhandenen Kundenkontakt dann einmal initiiert, so entsteht für den Plattformbetreiber, hier also Facebook, eine Reihe von Prüfpflichten. Facebook muss nun den Kundenkontakt beweisen. Damit dies gelingen kann, wird der Plattformbetreiber den jeweiligen Rezensenten dazu auffordern, eine Stellungnahme abzugeben, in deren Rahmen er dann nähere Angaben zu seiner Bewertung machen muss. Hier sollte der Verfasser der Bewertung dann etwa Belege, Rechnungen oder Telekommunikationsnachweise vorlegen, auf deren Grundlage Facebook dann den Kundenkontakt überprüfen kann.
Die Praxis hat gezeigt, dass viele Rezensenten ebendiese Nachweise nicht erbringen, sondern ihre Bewertung im Anschluss an die Aufforderung zur Stellungnahme entweder selbst löschen oder einfach untätig bleiben und gar keine Angaben machen. Beide Varianten münden nach Ablauf einer Frist dazu, dass die Bewertung gelöscht wird.
Nur dann, wenn Facebook den bestrittenen Kundenkontakt vermittels der Angaben des Bewerters beweisen kann, kommt es nicht zu einer Löschung, weil die Rezension ja dann eine wahre Tatsachenbehauptung, nämlich den Kundenkontakt, enthält – dies ist zulässig.
Es ist also lohnenswert, auch gegen negative Bewertungen ohne Text vorzugehen; insbesondere dann, wenn Sie den Urheber derselben nicht kennen.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen aufzeigen, wie das Vorgehen im Falle einer anzugreifenden Facebook-Bewertung genau abläuft und welche Wege hier eingeschlagen werden können.
Im Wesentlichen stehen hier drei verschiedene Optionen zur Verfügung:
Zunächst einmal haben Sie die Möglichkeit, die in Rede stehende Bewertung über die Meldefunktion, die Ihnen vermutlich auch aus anderen sozialen Netzwerken bekannt ist, überprüfen zu lassen.
Das funktioniert wie folgt:
Im Anschluss an die Eingabe erfolgt eine interne Prüfung der Bewertung durch Facebook. Kommt ebendiese zu dem Ergebnis, dass die Bewertung unzulässig ist, weil sie etwa nicht mit den Richtlinien des Plattformbetreibers vereinbar sind, dann kommt es zu einer Löschung.
Leider dauert dieser Vorgang oftmals einige Wochen, wenn nicht sogar Monate; die Zuverlässigkeit der Bearbeitung lässt hier durchaus zu wünschen übrig.
Die Erfolgschancen über die Meldefunktion sind also tatsächlich nicht allzu groß. Insbesondere dauert die Löschung, so sie denn überhaupt erfolgt, ziemlich lange – und so lange bleibt die negative Bewertung natürlich auch für jeden sichtbar, der Ihr Profil besucht. Schaden kann es aber natürlich nicht, die Rezension auch ganz klassisch zu melden.
Etwas erfolgsversprechender scheint demgegenüber schon das Melden der Bewertung nach dem NetzDG.
Seit dem 01. Oktober 2017 ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft, das zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Medien beitragen soll. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schreibt hinsichtlich der Intention: „Das Gesetz zielt darauf, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerker wirksamer zu bekämpfen.“
Hier finden Sie im Übrigen eine Liste der häufig gestellten Fragen zum NetzDG des Bundesamtes für Justiz.
Durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber versucht, ein wirksames und transparentes Beschwerdeverfahren zu installieren, das für Nutzer bedienungsfreundlich, leicht erkennbar und ständig verfügbar sein muss, damit diese eine möglichst unkomplizierte Möglichkeit haben, strafbare Inhalte zu melden.
Im NetzDG sind einzelne Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch aufgeführt. Verwirklicht ein Inhalt nun einen der dort aufgeführten Straftatbestände, so kann man diesen gesondert melden, um die Rechtsverfolgung und -durchsetzung voranbringen zu können. Die sozialen Netzwerke sind angehalten, die Prüfung möglichst zeitnah durchzuführen; sie müssen offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde löschen bzw. sperren. In Bezug auf andere Inhalte müssen die sozialen Netzwerke unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung treffen.
Das NetzDG erfasst wie angedeutet allerdings nicht sämtliche Regelungen des StGB, sondern sieht insbesondere diejenigen Straftatbestände vor, die im Kontext von Hasskriminalität, unerlaubten Falschnachrichten und dergleichen mehr stehen.
Konkret können alle Inhalte gemeldet werden, die einen oder mehrere der folgenden Tatbestände erfüllen:
Wichtig: Es müssen sowohl der sog. objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein; überdies dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Wenn Sie auf einen Inhalt stoßen, von dem Sie glauben, dass dieser einen im NetzDG aufgeführten Straftatbestand verwirklicht, dann erfolgt die Meldung desselben über das von Facebook zur Verfügung gestellte NetzDG-Meldeformular, das Sie hier finden. Dort müssen Sie dann lediglich den weiteren Anweisungen folgen.
Wichtig: Dieses Formular dient ausschließlich der Meldung von Inhalten, die dem NetzDG unterfallen. Für sonstige Meldungen nutzen Sie die weiter oben auf dieser Seite bereits dargelegte Methode.
Schließlich besteht die Möglichkeit, vermittels eines klassischen anwaltlichen Bewertungsangriff gegen die jeweilige Rezension vorzugehen. Unsere Erfahrung nach handelt es sich bei diesem Weg um den mit Abstand effektivsten, wenn man möglichst zeitnah ein Ergebnis erzielen möchte.
Im Rahmen des sog. Notice-and-take-down“-Schreibens wird die Rechtswidrigkeit bzw. die Unvereinbarkeit der Bewertung mit den Facebook-Gemeinschaftsstandards juristisch fundiert dargelegt, was das bereits erwähnte Prüfverfahren durch Facebook initiiert. Rechtsanwalt Matthias Prinz begleitet das Verfahren und kann erforderlichenfalls etwa in Gestalt einer Abmahnung dazu beitragen, dass die Prüfung zeitnah erfolgen kann, damit die Störung durch die unzulässige Rezension zügig beseitigt werden kann.
Wenn jemand zu Ihren Lasten eine unzulässige Bewertung auf Ihrem Facebook-Profil hinterlässt, dann entstehen Ihnen daraus zivilrechtliche Ansprüche, um dagegen vorgehen zu können.
In einem ersten Schritt sind die potentiellen Anspruchsgegner zu unterscheiden. Hier kommen für Sie in Betracht:
Aus einer unzulässigen Bewertung resultieren für Sie tatsächlich nicht nur Ansprüche gegen den Rezensenten, sondern auch gegen Facebook als Plattformbetreiber.
Konkret stehen Ihnen gegen Facebook diese beiden Ansprüche zu:
Relevant ist der Löschanspruch gegen den Plattformbetreiber insbesondere, weil Sie sich im Rahmen des Beanstandungsverfahrens der Bewertung an Facebook direkt wenden und Facebook wie gesehen auch verpflichtet ist, eine rechtswidrige Bewertung zu entfernen.
Darüber hinaus stehen Ihnen selbstverständlich auch Ansprüche gegen denjenigen zu, der unzulässige Bewertung zu Ihren Lasten verfasst hat.
Auch gegen den Bewerter haben Sie die nachstehenden Ansprüche:
Wenn Sie den Rezensenten in Anspruch nehmen möchten, dann tritt häufig das Problem auf, dass Sie diesen entweder gar nicht kennen oder etwa auf Grund der Verwendung eines Pseudonyms der dergleichen nicht identifizieren können. Ist Ihnen die Identität einer Person unbekannt, dann können Sie aber natürlich auch keine Ansprüche gegen diese durchsetzen, da Sie nicht wissen, an wen Sie sich wenden sollen.
Um diese Problematik zu überwinden und an die Identität des Verfassers der Bewertung zu gelangen, verfügen Sie inzwischen sowohl über eine strafrechtliche als auch über eine zivilrechtliche Möglichkeit.
Die Option das strafrechtlichen Vorgehens besteht – logischerweise – immer dann, wenn durch die in Rede stehende Bewertung eine strafbare Handlung verwirklicht wird. In diesen Fällen können Sie selbstverständlich Strafantrag bzw. Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Im Zusammenhang mit Bewertungen im Internet werden häufige Delikte wie Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB), üble Nachrede nach § 186 StGB oder auch Verleumdung nach § 187 StGB relevant.
Das Stellen eines Strafantrags hat dann zwei verschiedene Aspekte zur Folge. Begonnen wird an dieser Stelle mit der unmittelbaren Konsequenz, die darin besteht, dass Polizei und Staatsanwaltschaft nun ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in die Wege leiten, um die angezeigte Rechtsverletzung zu verfolgen. Unter Umständen kommt es am Ende des Verfahrens dann auch zu einem Gerichtsprozess, in dessen Rahmen der potentielle Täter entweder verurteilt oder eben auch freigesprochen wird.
Die Strafen, die das StGB vorsieht, können je nach Lage des Falls durchaus einschneidend sein. Konkret normiert das Gesetz die nachfolgenden Sanktionen:
Damit wäre die erste Folge der Stellung eines Strafantrags skizziert. Der zweite Aspekt ist für Sie wichtig, um Ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Rezensenten durchsetzen zu können. Denn: Durch das Ermittlungsverfahren können Sie die Identität des Verfassers der Bewertung in Erfahrung bringen, sodass Sie diesen dann auch in Anspruch nehmen können. Im Zuge des Verfahrens ermitteln die Strafverfolgungsbehörden natürlich, wer Urheber der rechtswidrigen Rezension ist. Sie als Geschädigter dürfen nun Akteneinsicht beantragen, um den Namen des Rezensenten zu erfahren. Dann kennen Sie Ihren Anspruchsgegner und können gegen diesen vorgehen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Ermittlungseifer von Polizei und Staatsanwaltschaft in der Praxis bei Ehrdelikten – dazu gehören eben auch die drei oben genannten Straftatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung – leider durchaus in Grenzen hält; ebendiese werden in der Regel nur dann verfolgt, wenn Amtsträger auf der Opferseite stehen. So wird es häufig dazu kommen, dass Sie als Privater bzw. Nichtamtsträger die Mitteilung von der zuständigen Staatsanwaltschaft erhalten, dass das Verfahren in Ermangelung öffentlichen Interesses eingestellt worden ist und dass Sie die Rechtsverfolgung lediglich auf dem Privatklageweg verfolgen können. In besonders extremen Fällen kann dieser Schritt ratsam sein – dies sollten Sie aber stets im Einzelfall mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.
Wie gesehen kann es also passieren, dass Sie, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, über diesen Weg noch nicht an die Identität des Rezensenten gelangen. Glücklicherweise wurde inzwischen auch ein zivilrechtliches Instrument installiert, vermittels dessen Sie für gewöhnlich auch den Bewerter in Erfahrung bringen können.
Auf der Ebene des Zivilrechts ist nun ein auf alle Telemediendienste anwendbarer Auskunftsanspruch eines Geschädigten gegen den Dienstanbieter installiert worden:
Ebendieser Auskunftsanspruch gegen Facebook als Plattformbetreiber ergibt sich aus § 14 Abs. 3-5 TMG i.V.m. § 242 BGB und besteht immer dann, wenn strafrechtlich relevante Äußerungen vorliegen. Im Übrigen können Sie vermittels ebendieses Anspruchs auch gegen sämtliche andere Plattformbetreiber wie Google, Jameda, Yelp, kununu und dergleichen mehr vorgehen.
Über den Auskunftsanspruch können Sie also an Facebook wenden und die Identität des Rezensenten in Erfahrung bringen, den Sie dann wiederum in einem zweiten Schritt in Anspruch nehmen können.
Weiter oben auf dieser Seite konnten Sie bereits nachlesen, dass Ihnen ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung zusteht. Für gewöhnlich wird dieser Anspruch dergestalt durchgesetzt, dass der Rezensent eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgibt.
Offene Fragen rund um den Unterlassungsanspruch und dessen Durchsetzung sollte unser Artikel Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung beantworten.
Materiell-rechtlich basiert der Unterlassungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, wobei das verletzte „sonstige“ Recht im Sinne der letztgenannten Norm das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist.
Um sich gegen eine negative Rezension zur Wehr zu setzen, benötigen Sie grundsätzlich natürlich keinen Anwalt. Facebook stellt etwa in Form der „Beitrag melden“-Funktion ein Instrument bereit, dessen Sie sich auch selbst bedienen können.
Wie bereits gesehen funktioniert die Rechtsverfolgung und auch die Rechtsdurchsetzung auf diese Weise in der Praxis leider eher schleppend, sodass wir uns erlauben, Ihnen nachstehend einmal die wichtigsten Vorteile aufzuzeigen, die ein anwaltlich durchgeführter Bewertungsangriff mit sich bringt, und warum das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts durchaus eine lohnende Investition ein kann.
Die Anforderungen an eine Bewertungsbeanstandung sind relativ hoch: Diese muss nämlich so formuliert sein, dass die offensichtliche und tatsächliche Rechtswidrigkeit eben der Rezension klar und deutlich darauf hervorgehen. Die Prüfpflichten, die Facebook erfüllen muss, werden nur dann ausgelöst, wenn es im Rahmen der Beanstandung gelingt, die offensichtliche Rechtswidrigkeit darzulegen. Ist das nicht der Fall, so entstehen auch die Prüfpflichten nicht und Facebook muss nicht tätig werden, was dann zur Folge hat, dass die Bewertung weiterhin auf Ihrem Profil zu sehen ist und natürlich von potentiellen Kunden gelesen werden kann.
Rechtsanwalt Matthias Prinz ist auf das Entfernen rechtswidriger Internetbewertungen spezialisiert und verfügt daher über eine große Erfahrung in diesem Bereich. Er weiß genau, worauf es bei Bewertungsangriffen ankommt und ist natürlich in der Lage, die Rechtswidrigkeit einer Rezension unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung präzise zu begründen.
Keinesfalls unterschätzt werden sollte als „weicher Faktor“ auch die Wirkung, die ein Anwaltsschreiben auf den Rezensenten und auch auf Facebook hat.
Das Beanstandungsschreiben wird zunächst einmal an Facebook weitergeleitet. Erfahrungsgemäß reagieren die Plattformbetreiber wesentlich zügiger, wenn Ihnen eine anwaltliche Beanstandung zukommt, da diese vermeiden wollen, abgemahnt zu werden oder dass man gar eine einstweilige Verfügung (siehe dazu weiter unten) gegen sie erwirkt.
Zusätzlich leitet Facebook die Löschaufforderung auch im Zuge des oben skizzierten Prüfverfahrens an den Verfasser der Bewertung weiter, da dieser die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme abzugeben. Die Erfahrung zeigt, dass Rezensenten oftmals eine geringere Motivation verspüren, ebendiese Stellungnahme kundzutun oder durch das Zusammensuchen eventueller Belege auf der Rechtmäßigkeit der Bewertung zu beharren, wenn ihnen selbst eine Inanspruchnahme auf Unterlassung droht.
Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Löschung einer – oder mehrerer – rechtswidrigen Bewertung(en) beauftragen, dann können Sie die daraus resultierenden Kosten, der sehr häufig erstattungsfähig! sind, im Vorfeld sehr präzise und verlässlich kalkulieren. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist gesetzlich der Kostenrahmen, den ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit höchstens verlangen kann und mindestens verlangen muss, vorgegeben.
Berechnen Sie gerne mit unserem kostenlosen Anwaltskostenrechner, welche Gebühren in welcher Konstellation auf Sie zukommen können. Zusätzlich finden Sie dort eine detaillierte Übersicht dazu, wie sich Anwaltskosten in den unterschiedlichsten Fällen zusammensetzen.
Rechtsanwalt Matthias Prinz bietet für das Löschen einer Bewertung auf Facebook einen Pauschalpreis in Höhe von 175€ zzgl. U.-St. für eine außergerichtliche Vertretung an. Diese Leistung umfasst dann insbesondere das Verfassen des „Notice-and-take-down“-Schreibens, durch das das Prüf- und Löschverfahren eingeleitet wird. Erfordert dies ein zusätzliches Agieren oder eine zusätzliche Kommunikation, so etwa das Antworten auf eine eventuelle Stellungnahme des Rezensenten, so sind diese Tätigkeiten ebenso mit vergütet. In vielen Fällen gelingt auch die Löschung der jeweiligen Bewertung bereits in diesem Schritt. Wenn Sie gleich mehrere Bewertungen angreifen möchten, so können individuelle Angebote vereinbart werden.
Wenn die Rezension nach diesem ersten Schritt nicht gelöscht werden konnte, dann können – selbstredend nur nach Absprache – zusätzliche Kosten entstehen. Letztere sind Ihnen bei Vorliegen einer rechtswidrigen Bewertung allerdings in aller Regel durch den Störer zu erstatten, d.h. Sie als Auftraggeber müssen den zu zahlenden Betrag zwar vorlegen, können dann aber Ihren Kostenerstattungsanspruch gegen den Rezensenten geltend machen, der Ihnen die Kosten dann zu ersetzen hat.
Die Geltendmachung Ihres Unterlassungsanspruchs liegt insbesondere dann nah, wenn die in Rede stehende Bewertung Schmähkritik, eine Beleidigung oder Ähnliches enthält. Hier erfolgt die Vergütung sowohl bezüglich der außergerichtlichen Tätigkeit als auch hinsichtlich eines eventuell erforderlichen gerichtlichen Tätigwerdens dann auf Basis der oben bereits erwähnten Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Das RVG legt den Gegenstandswert einer rechtlichen Auseinandersetzung als Bezugspunkt für die entstehenden Kosten. Hier sei noch einmal auf den Anwaltskostenrechner verwiesen; auf dieser Seite finden Sie auch alle wichtigen Informationen zum Streit- bzw. Gegenstandswert.
In Bezug auf die Durchsetzung Ihres Unterlassungsanspruch gilt auch das bereits Gesagte: In den meisten Fällen verfügen Sie über einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Urheber einer rechtswidrigen Bewertung.
Leider passiert es relativ schnell, dass man sich bei einem selbstständigen Vorgehen gegen eine Rezension versehentlich selbst der einen oder anderen Möglichkeit über beispielsweise das Melden oder das „Notice-and-take-down“-Verfahren hinaus beraubt.
Im Zuge der Löschverfahren sind verschiedene Faktoren und Fristen zu beachten, von deren Existenz Sie oftmals nicht einmal wissen werden. Wenn Sie nicht wissen, dass eine Frist existiert, können Sie diese natürlich auch nicht wahren. Tritt nun zum Beispiel der Fall ein, dass eine bestimmte Frist verstreicht, dann ist die Chance auf eine erfolgreiche Löschung im Grunde vertan. Auch ein nachträglich hinzugezogener Rechtsanwalt kann hier nicht mehr helfen, die Rezension zu entfernen.
Als Geschädigter haben Sie die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gegen Facebook zu erwirken. Das ist vor allem deshalb interessant, weil Sie auf diese Weise den hin und wieder entstehenden Verzögerungen im Bearbeitungsprozess durch Facebook, die dann zu führen, dass die Bewertung noch sehr lange sichtbar ist, entgegenwirken können.
Wenn Sie eine solche einstweilige Verfügung erreichen möchten, müssen Sie dazu beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, der das entsprechende Verfahren in Gang setzt. Die wesentlichen Vorteile des Eilrechtsschutzes: Er ist kostengünstiger und wesentlich schneller als ein gewöhnliches Gerichtsverfahren, indem hier zumeist nach wenigen Tagen statt nach Wochen oder Monaten eine Entscheidung fällt.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss einige Voraussetzungen erfüllen, um zulässig zu sein; denn nur, wenn er als zulässig einzustufen ist, dann prüft das Gericht auch seine materielle Begründetheit. Eine sehr wichtige Zulässigkeitsvoraussetzung bildet die Eilbedürftigkeit.
Wenn Sie als Rechtsinhaber nun selbstständig versuchen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, dann droht die Gefahr, dass Sie durch Ihr eigenes Verhalten auf implizite Weise ausdrücken, dass die Rechtsverfolgung tatsächlich gar nicht so dringlich ist, es mithin an der Eilbedürftigkeit fehlt und damit auch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes entfällt. Viele Gericht verneinen die Eilbedürftigkeit bereits vier Wochen nach Kenntnis der Bewertung. Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich immer frühzeitig überlegen, ob ein solches Instrument vielleicht für Sie in Betracht kommt.
Darüber hinaus kann ein Rechtsanwalt natürlich auch die sonstigen erforderlichen Formalien erfüllen und auf inhaltlicher Ebene die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Rezension sauber begründen.
Abschließend sei an dieser Stelle noch betont, dass das Verstreichen der Vier-Wochen-Frist lediglich die Unzulässigkeit eines Eilrechtsschutzbegehrens nach sich zieht, was allerdings nicht heißt, dass die Rechtsverfolgung insgesamt gehemmt wäre. Im Rahmen eines klassischen Gerichtsverfahrens können Sie Ihre Ansprüche natürlich weiterhin durchsetzen, was dann allerdings länger dauern und höhere Kosten verursachen wird.
Schließlich kann Ihnen ein Rechtsanwalt natürlich auch mit einer fachlichen Beratung über den eigentlichen Bewertungsangriff hinaus zur Seite stehen. Wie Sie bereits weiter oben in diesem Artikel lesen konnten, ist der primäre Empfänger eines Bewertungsangriffs Facebook; der Verfasser der Rezension wird zunächst einmal bloß im Zuge des Stellungnahmeverfahrens beteiligt.
Nichtsdestotrotz haben Sie aber natürlich auch die Möglichkeit, den Rezensenten selbst direkt in Anspruch zu nehmen. Hat ebendieser etwa eine rechtswidrige Bewertung abgegeben, bietet es sich an, ihn abzumahnen. In Gestalt einer solchen Abmahnung wird der Urheber der Bewertung dazu aufgefordert, die Bewertung zu beseitigen und zugleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Wie eine solche Abmahnung genau aussieht und alles, was Sie sonst noch dazu wissen sollten, können Sie gerne auf unserer Seite Abmahnung wegen schlechter Bewertung nachlesen.
In solchen Konstellationen – also bei rechtswidrigen Bewertungen – verfügen Sie über einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Bewerter; dieser muss Ihnen also die für die Abmahnung entstanden Rechtsanwaltskosten erstatten. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sind die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB.
Ist hinsichtlich einer Bewertung nicht ganz sicher, ob diese mit geltendem Recht vereinbar ist oder nicht, dann kann es häufig helfen, sich mittels eines informellen Schreibens an den Rezensenten zu wenden und auf diese Weise auf eine Lösung hinzuwirken.
Alternativ ist es (soweit bekannt nur) bei Facebook möglich, die Bewertungsfunktion als Seiten- bzw. Geschäftsinhaber zu sperren.
Wir vertreten Sie natürlich nicht nur gegenüber Facebook, um unzulässige Rezensionen anzugreifen, sondern stehen darüber hinaus auf sämtlich anderen Bewertungsportalen zur Verfügung:
Sie wurden auf einem Portal bewertet, das hier nicht dabei ist? Kein Problem, geben Sie uns einfach Bescheid! Wir werden bei Bedarf selbstverständlich auch gegen andere Plattformbetreiber tätig, um unzulässige Bewertungen löschen zu lassen.