11880.com, die 11880 Solutions AG, ist eines der bekanntesten Unternehmen für Kommunikationsdienstleistungen. Der Dienst stellt ein online abrufbares Branchenbuch bereit, innerhalb dessen Sie nach sämtlichen Unternehmen wie Dienstleistern, Geschäften und dergleichen mehr suchen können. Dazu finden Sie dann gebündelt wichtige Informationen wie die Öffnungszeiten, Angebote und natürlich auch Kundenrezensionen - ähnlich denjenigen etwa auf Google, kununu, Jameda oder Facebook.
Die Bedeutung derselben für sämtliche Betriebe aus allen Branchen hat das Bundesskartellamt in seiner Pressemitteilung vom 18.06.2020 herausgearbeitet:
„Viele Verbraucher vertrauen bei der Suche nach einem Produkt, einem Arzt oder einer Reise im Internet auf die Bewertungen anderer Nutzer. Nutzerbewertungen sind häufig auch für das Ranking von Waren und Dienstleistungen bedeutsam.“
In aller Regel ist jedem Betriebsinhaber sehr daran gelegen, die Online-Reputation seines Unternehmens im Blick zu behalten und natürlich möglichst positiv und einladend aufzutreten. Positive Nutzerbewertungen und Kommentare animieren wie gesehen erwiesenermaßen potentielle Neukunden dazu, sich auch an die entsprechend gut beurteilten Unternehmen zu wenden; sie fungieren im Grunde also als kostenlose Werbung, von dem Sie als Unternehmen nur profitieren können.
Auch der Einfluss der Bewertungen auf das Ranking durch die jeweilige Suchmaschine ist nicht zu unterschätzen: Je höher eine Firma gelistet ist, desto eher wird diese natürlich gefunden. Die große Mehrheit der Internetnutzer klickt sich nicht durch 10 Seiten, sondern wählt einen der oberen Treffer aus. Vor diesem Hintergrund ist die eigene Internetpräsenz für jedes Unternehmen sehr wichtig.
Die vorgenannten Aspekte können natürlich auch sehr schnell ins Negative kippen, wenn eben viele Rezensionen Ihres Unternehmens nicht gut sind. Schlechte Bewertungen können andere Nutzer vom Kauf o.Ä. bei Ihnen abhalten, sie wechseln zur Konkurrenz. Auch werden Sie nur weiter unten auf den einschlägigen Seiten geführt, sodass auch die Auffindbarkeit Ihres Betriebs nachlässt. All diese Faktoren sind geeignet, finanzielle Einbußen nach sich ziehen.
Besonders ärgerlich sind schlechte Bewertungen natürlich immer dann, wenn Sie den Eindruck haben, dass diese unzulässig sind, weil sich der Rezensent etwa beleidigend äußert oder Umstände schildert, die in Wahrheit so gar nicht stattgefunden haben. Solche Rezensionen müssen Sie sich oftmals auch nicht gefallen lassen!
In diesem Artikel möchten wir Ihnen zeigen, welche Bewertungen auf 11880.com Sie unter welchen Voraussetzungen löschen lassen können und alles, was Sie sonst noch zu diesem Thema wissen müssen.
Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.
Telefon: 06131 6367056
Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder Telefon abgewickelt werden.
Wenn Sie uns mit der Löschung einer Bewertung auf 11880.com beauftragen, dann gestaltet sich das übliche Vorgehen wie folgt:
Wie hier sicherlich bereits angeklungen ist, existieren viele Bewertungen, die Sie erfolgreich angreifen und hinsichtlich derer Sie auf eine Löschung hinwirken können.
Demgegenüber gibt es natürlich auch Rezensionen, die als sog. Werturteile oder Meinungsäußerungen grundrechtlichen Schutz durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG erfahren und vor somit natürlich auch nicht ohne Weiteres gelöscht werden können.
An dieser Stelle möchten wir daher einmal den juristischen Hintergrund erklären und im Zuge dessen herausarbeiten, welche Bewertungen per se erlaubt sind und welche eben gerade nicht.
In Deutschland ist jedermann grundrechtlich die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG garantiert. Das Grundgesetz statuiert: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
Aus diesem Grundrecht ergibt sich eben auch die hier relevante Zulässigkeit von Internetbewertungen als Meinungsäußerungen. Jeder Kunde eines Supermarkts oder Restaurants darf als seine dort gemachten Erfahrungen ebenso auf einer Bewertungsplattform kundtun wie etwa der Patient eines Arztes etc.
Auf der anderen Seite, also gewissermaßen als Gegenpol zu dem Rezensenten und der Meinungsfreiheit, die diesen schützt, befinden sich natürlich die Rechte und Interessen des Unternehmers bzw. Unternehmens, der / das bewertet wird. Stehen Rezensionen auf entsprechenden Plattformen in Rede, dann ist oftmals das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG tangiert; treten Sie als Unternehmen oder juristische Person auf, erhalten Sie über Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK als sozialer Geltungsanspruch, der das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit wahrt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. VI ZR 340/14), grundrechtlichen Schutz.
Diese beiden Interessen, die in vielen Konstellationen dann also gegeneinander laufen, müssen abgewogen und schließlich auch in Einklang gebracht werden, um entscheiden zu können, ob hinsichtlich einer konkreten Rezension die Meinungsfreiheit des Rezensenten überwiegt, was dann zur Folge hat, dass die Bewertung zulässig ist und bestehen bleiben kann, oder ob eben das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmens den Vorzug genießen muss, sodass die Bewertung zu löschen ist.
Ebendiese Abwägung vollzieht die Praxis unter Zuhilfenahme der sog. Sphärentheorie.
Bei der Sphärentheorie handelt es sich um ein durch das Bundesverfassungsgericht entwickeltes Instrument, das im Allgemeinen dazu dient, herauszuarbeiten, welche Rechtfertigungsanforderungen an einen Grundrechtseingriff zu stellen sind. Der Grundsatz ist denkbar simpel: Je intensiver der Eingriff in das Recht, desto höher sind natürlich auch die Anforderungen an die Rechtfertigung desselben.
Die Sphärentheorie kann nun auch dazu genutzt werden, in Bezug auf Internetbewertungen die oben genannten Abwägung zu vollziehen, mithin zu entscheiden, ob die Rechte des bewerteten Unternehmens oder des Rezensenten überwiegen.
In einem ersten Schritt unterscheidet die Theorie drei Ebenen, die sog. Sphären:
Nun wird die jeweils zu betrachtende Bewertung einer der drei Kategorien zugeordnet. Kommt man zu dem Ergebnis, dass diese der Sozialsphäre zuzurechnen ist, dann ist die Bewertung als grundsätzlich zulässig anzusehen, weil in diesem Bereich keine besonders hohen Hürden seitens des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Unternehmens zu überwinden sind. Man nimmt hier an, dass öffentliche Interesse an den verbreiteten Informationen überwiegt, die Bewertung mithin auch veröffentlicht werden bzw. bleiben darf.
Damit Sie sich ein besseres Bild vom Inhalt der einzelnen Sphären machen und entsprechend auch besser einordnen können, welche Äußerungen wohl welcher Kategorie zuzuordnen sind, betrachten wir nachfolgend ein Beispiel.
Gegenstand ebendieses Exempels ist nun eine prominente Person des öffentlichen Lebens.
In der ersten Variante besucht der Prominente eine öffentliche Preisverleihung, auf der neben weiteren bekannten Personen auch Fotografen, Journalisten und dergleichen mehr zu Gast sind. Diesen Fall ordnet man der Sozialsphäre zu, d.h. wenn ein Fotograf beispielsweise Fotos von unserem Promi im Rahmen der Veranstaltung gemacht hat, dann darf er diese auch abdrucken und veröffentlichen. Seitens des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Stars, der hier abgelichtet wurde, bestehen keine besonders hohen Hindernisse, die es zu überwinden geben könnte. Unsere Beispielsperson hat sich freiwillig auf die Veranstaltung begeben und um das Interesse daran gewusst. Man nimmt für gewöhnlich an, dass das Interesse der Öffentlichkeit daran, wer auf der Preisverleihung zu Gast war, was diese Personen gesagt haben und vielleicht auch, welche Kleidung sie getragen haben, das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt.
Betrachten wir nun die zweite Konstellation: Hier befindet sich der Prominente mit seiner Familie sowie seinen drei besten Freunden in einem privaten Umfeld, also beispielsweise im Garten seines Hauses. Fälle dergestalt werden gemeinhin der Privatsphäre zugerechnet. Für den Fotografen aus dem ersten Beispiel, der sich nun hier versteckt hat und ein paar Aufnahmen von der privaten Zusammenkunft des Promis publizieren will, hat die Einordnung in die Privatsphäre folgende Konsequenzen: Er muss das öffentliche Interesse an den Fotos hier besonders begründen und kann nicht einfach annehmen, dass eine Veröffentlichung stattfinden darf. Der Prominente befindet sich in einem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht besonders geschützten Bereich und nicht etwa in der Öffentlichkeit etwa auf einer Feier oder in einem Restaurant oder dergleichen mehr; überdies unternimmt er auch sonst nichts von öffentlicher Relevanz. Es zeigt sich also: Die Hürden seitens des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind auf der zweiten Stufe schon wesentlich höher und nicht mehr ohne Weiteres zu überwinden. Eine Bewertung, deren Inhalt der Privatsphäre zuzurechnen ist, kann also mit sehr guten Erfolgsaussichten angegriffen werden.
Schließlich ist noch ein Blick auf die letzte Ebene zu werfen, die Intimsphäre. Letztere definiert das Bundesverfassungsgericht als den unantastbaren Kern des Persönlichkeitsrechts. Wie es der Name bereits suggeriert fallen die intimsten Lebensbereiche eines Menschen in den Schutzbereich dieser Kategorie; im Beispiel wäre das etwa das, was der Prominente mit wem in seinem Schlafzimmer macht. An derartigen Informationen kann grundsätzlich überhaupt kein öffentliches Interesse begründet werden, sodass eine eventuelle Berichterstattung natürlich auch unzulässig wäre. Hier überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im Grunde immer.
Nun wieder zurück zu den Internetbewertungen: Die der Sphärentheorie zu Grunde liegenden Wertungen finden hier ebenfalls Anwendung, d.h. wenn der Inhalt einer Bewertung also der Sozialsphäre zuzurechnen ist, dann ist diese zunächst einmal als zulässig anzusehen. Darüber hinaus gilt der Grundsatz: Je privater die Äußerung, desto geringer das öffentliche Interesse an derselben und dementsprechend größer Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Löschung.
Im Rahmen der vorgestellten Sphärentheorie ist schließlich zu beachten, dass der Bereich der beruflichen Tätigkeit prinzipiell der Sozialsphäre zugeordnet wird. Hintergrund dieser grundsätzlichen Entscheidung ist, dass sich die persönliche Entfaltung, die ja im Kontext des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der Sphärentheorie eben im Fokus steht, bereits aus der Natur der Sache heraus im Kontakt mit Gesellschaft und Umwelt vollzieht. Ein Friseur könnte seinen Beruf ebenso wenig ohne Kunden ausüben wie beispielsweise ein Arzt und seine Patienten und dergleichen mehr.
Basierend auf dieser Einordnung erklärt sich dann auch noch einmal der Grundsatz, dass Meinungsäußerungen im Sinne der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im Internet erlaubt sind.
Nichtsdestotrotz gibt es viele Äußerungen – darunter auch solche, die der Sozialsphäre angehören! –, die unzulässig sind und gegen die sich ein Löschangriff lohnt. Wann das der Fall ist, lesen Sie nun.
Nun schließlich zu denjenigen Bewertungen, gegen die Sie sich erfolgreich wenden können und die abweichend von der prinzipiellen Zulässigkeit von Meinungsäußerungen gerade nicht erlaubt sind.
Rezensionen sind insbesondere in zwei Konstellationen unzulässig:
11880.com verfügt wie sämtliche andere Bewertungsportale über eigene Richtlinien, die dazu dienen, die Rechtseinhaltung auf der Plattform zu gewährleisten, Spaminhalte und dergleichen mehr zu unterbinden sowie einen fairen und respektvollen Umgang der Nutzer untereinander sicherstellen zu können.
Verstößt eine Bewertung nun gegen die dort vorgegebenen Richtlinien, dann wird der Seitenbetreiber diese löschen.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Löschung gegen den Rezensenten immer dann, wenn die Bewertung nicht mit geltendem Recht vereinbar ist.
Eine Bewertung ist rechtswidrig, wenn sie eine der nachstehenden Inhalte aufweist:
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
Wie gesehen ist als das Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen verboten. Um einstufen zu können, ob es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt, ist ebendiese von den sog. Meinungsäußerungen bzw. Werturteilen abzugrenzen. Letztere stellen die bereits skizzierten Ausflüsse des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG dar, sodass diese entsprechend zulässig und nicht zu löschen sind.
Also: Ein Werturteil, das als von der Meinungsfreiheit gedeckt auch Gegenstand einer Internetbewertung sein darf, kennzeichnet sich durch subjektive Elemente des Dafürhaltens, der Meinung oder der Stellungnahme und ist – hierin liegt der wichtigste Aspekt! – nicht beweisbar.
Um das Ganze etwas zu illustrieren, nun ein Beispiel dazu. „Ich finde den Laden nicht schön.“ – Verfasst jemand eine solche Rezension, dann ist hierin eine zulässige Meinungsäußerung zu sehen, gegen die es per se schwierig wird, vorzugehen – sofern der Rezensent tatsächlich auch Kunde bei Ihnen war; dazu weiter unten auf dieser Seite mehr. Man kann nicht auf eine objektive Weise mit einem absoluten Gültigkeitsanspruch etwas als „schön“ bezeichnen; ebenso wenig wie man beweisen kann, dass etwa eine Sache oder eine Person schön ist. Bei Schönheit handelt es sich nicht um ein Faktum, sondern gerade um ein persönliches Empfinden, um einen subjektiven Geschmack, den der Verfasser der Beispielrezension hier zum Ausdruck bringt. Diese Bewertung wäre also zulässig.
Demgegenüber stehen dann die Tatsachenbehauptungen. Diese werden vornehmlich dadurch definiert, dass sie dem Beweis zugänglich sind und objektiv nachprüfbare Fakten vermitteln.
Auch für die Tatsachenbehauptungen an dieser Stelle ein Beispiel: „Ich habe das Auto vor fünf Jahren gekauft.“, aber auch „Herr Müller, der Ladeninhaber, ist ein Steuerhinterzieher.“ – Diese beiden Aussagen sind als Tatsachenbehauptungen einzustufen, da sie eben bewiesen werden können: Das Datum, an dem der Kauf vollzogen wurde, ist ein feststehendes Ereignis und keine Meinung oder dergleichen; es kann durch etwa durch einen Blick in den Kaufvertrag offengelegt werden. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung: Entweder Herr Müller hat seine Zahlungen ordnungsgemäß geleistet oder eben nicht. Es kommt hier nicht auf persönliche Ansichten usw. an, sondern es stehen Fakten in Rede. Da diese beiden Beispielbewertungen nun also Tatsachenbehauptungen darstellen, müssen sie wahr sein.
Ist die durch den Rezensenten aufgestellte Tatsachenbehauptung hingegen unwahr - wenn das Auto also beispielsweise vor sieben Jahren gekauft wurde oder Ladeninhaber Müller tatsächlich gar keine Steuern hinterzogen hat –, dann ist die gesamte Bewertung rechtswidrig und es entstehen zu Ihren Gunsten ein Löschanspruch. Die Chancen auf einen erfolgreichen Bewertungsangriff stehen dementsprechend sehr gut.
Sollte der Verfasser der Bewertung ebendiese unwahren Tatsachenbehauptungen sogar bewusst bzw. absichtlich verbreiten, macht er sich möglicherweise auch wegen übler Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) oder wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB strafbar. Im Weiteren kann ein solches Verhalten zusätzliche Schadensersatzansprüche von Ihnen gegen den Rezensenten auslösen.
Wenn Sie mehr über die mögliche Strafbarkeit wegen diskreditierender Äußerungen und welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Sie Opfer solcher Vorkommnisse geworden sind, erfahren möchten, besuchen Sie gerne unsere Seite zum Thema Rufmord.
Darüber hinaus ist wie gesehen das Verbreiten von sog. Schmähkritik unzulässig. Relevant wird die Frage, ob in einer Äußerung bloße Kritik oder eben eine unzulässige Schmähkritik zu sehen ist, insbesondere bei satirischen Aussagen und dergleichen mehr.
Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Schmähkritik gestellt werden, sind ziemlich hoch; die Auslegung dieses Merkmals erfolgt eher restriktiv. Das Bundesverfassungsgericht nimmt Schmähkritik im Zuge einer herabsetzend anmutenden Äußerung immer erst dann an, wenn in ihr – also in der Äußerung – nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Festhalten kann man: Nur, weil eine kritische Äußerung polemisch oder überspitzt formuliert wird, ist sie noch lange nicht automatisch auch als Schmähkritik zu qualifizieren.
Wie eine konkrete Bewertung jetzt einzustufen ist, muss im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände abgewogen werden.
Hierbei ist Ihnen Rechtsanwalt Matthias Prinz – sehr gerne auch in Form einer kostenlosen Ersteinschätzung – behilflich.
Das letzte hier detailliert vorgestellte Kriterium für das Vorliegen einer rechtswidrigen Bewertung, gegen die Sie ohne Weiteres mit hervorragenden Erfolgsaussichten vorgehen können, ist das des Kundenkontakts.
Die Regel lautet wie folgt: Es ist nur Personen erlaubt, eine Bewertung zu Ihrem Unternehmen auf 11880.com oder sonstigen Bewertungsplattformen wie Google, Yelp oder DocInsider abzugeben, die auch tatsächlich Kunde bei Ihnen gewesen sind. Bewertet Sie jemand einfach vom „Hörensagen“ ausgehend oder weil er sie persönlich nicht mag, dann ist die Bewertung unzulässig und muss gelöscht werden.
Der juristische Hintergrund liegt auch an dieser Stelle im Verbot der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen: Man nimmt anerkanntermaßen an, dass der Verfasser einer Bewertung neben der Meinungsäußerung, die beispielsweise in der Abgabe von 1 bis 5 Sternen oder in dem Rezensionstext („Guter / schlechter Service“ etc.) liegt, immer auch die Tatsachenbehauptung verbreitet, dass er tatsächlich Kunde des betreffenden Unternehmens war. Anderenfalls könnte der Rezensent ja auch gar nicht wissen, wie der Service oder die sonstigen Leistungen denn zu beurteilen sind, sodass er auch keine Sterne vergeben und Erfahrungsberichte kommunizieren könnte.
Wie bereits weiter oben auf dieser Seite ausgeführt ist das Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen verboten. Wenn nun also jemand Ihr Unternehmen auf 11880.com bewertet, der tatsächlich nie in einem Kundenkontakt oder dergleichen mit Ihnen stand, dann ist die mit der Bewertung einhergehende Behauptung des Kundenkontakts ja evident unwahr, mithin ist die Bewertung unzulässig.
So entsteht bei Bewertung dieser Art zu Ihren Gunsten ein Löschanspruch.
Im Grundsatz gilt: Ja, das können Sie!
Zwar hört man immer wieder einmal, dass bloße Sternebewertungen ohne Text „sicher“, d.h. nicht mit einem Löschangriff abwehrbar seien, tatsächlich stimmt diese Auffassung aber nicht.
Der Grund, aus dem man auch negative Bewertungen ohne Text löschen kann, ist der bereits dargelegte Löschanspruch bei nicht vorhandenem Kundenkontakt. Sie können sich dieses Phänomen hier zu Nutze machen. Das funktioniert wie folgt: Auch Sternebewertungen, die nicht um einen zusätzlichen Text ergänzt werden, enthalten implizit die Tatsachenbehauptung des Kundenkontakts. Sie können diese Bewertungen nun angreifen, indem Sie ebendiesen Kontakt erst einmal bestreiten.
Ein solcher Bewertungsangriff unter Berufung auf den nicht vorhandenen Kundenkontakt löst nun Prüfpflichten für 11880.com als Plattformbetreiber aus. Konkret bedeutet das: 11880.com muss den Kundenkontakt beweisen. Um dies zu leisten, wird das Unternehmen den Rezensenten in der Regel auffordern, eine Stellungnahme abzugeben bzw. sonst nähere Angaben zu der Bewertung zu machen. Letztere sind beispielsweise Belege, Rechnungen oder Telekommunikationsnachweise, vermittels derer sich ein Inkontakttreten mit dem bewerteten Betrieb beweisen lassen könnte.
Die Praxis hat uns gezeigt, dass die meisten Rezensenten die angeforderten Nachweise oder eine Stellungnahme gerade nicht erbringen, sondern entweder die angegriffene Bewertung einfach selbst löschen oder gänzlich untätig bleiben und eben keine Angaben machen. Auch die letztgenannte Variante hat nach Ablauf einer gewissen Frist die Löschung der Bewertung zur Folge.
Nur, falls es 11880.com gelingt, den bestrittenen Kundenkontakt durch die Angaben oder Nachweise des Rezensenten zu beweisen, hat der Löschangriff keine Aussicht auf Erfolg, was aber tatsächlich nicht allzu häufig geschieht.
Es zeigt sich also, dass die Chancen sehr gut stehen, bloße ein-Sterne-Bewertungen ohne Text löschen zu lassen.
Eine Einschätzung zu den konkreten Erfolgsaussichten eines Löschangriffs gegen eine negative Bewertung ohne Text oder gegen sonstige Rezensionen stellt Ihnen Rechtsanwalt Matthias Prinz gerne auch in Form einer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.
Liegt eine rechtswidrige Bewertung auf Ihrem 11880.com Profil vor, dann entsteht zu Ihren Gunsten eine Reihe von Ansprüchen, um gegen die Rechtsbeeinträchtigung vorzugehen und möglicherweise auch eine Entschädigung erhalten zu können.
Letztere kann etwa in einem Schadensersatz wegen negativer Internetbewertung liegen - lesen Sie gerne in unserem Artikel mehr dazu!
Im Rahmen dieser Ansprüche ist in einem ersten Schritt nach dem Anspruchsgegner zu differenzieren. Sie können vorgehen gegen:
Sie haben also nicht nur die Möglichkeit, den Verfasser der rechtswidrigen Bewertung direkt in Anspruch zu nehmen, sondern können auch gegen den Plattformbetreiber vorgehen.
Sie verfügen über diese Ansprüche gegen 11880.com:
Daneben können Sie aber selbstverständlich auch den Urheber der rechtsbeeinträchtigenden Rezension in Anspruch nehmen. Auch hier bestehen folgende Ansprüche:
Im Zuge der Inanspruchnahme des Rezensenten stellt sich aber nicht selten das Problem, dass Sie letzteren nicht kennen oder nicht identifizieren können, etwa weil er die Bewertung unter Nutzung eines Pseudonyms oder einer sonstigen Bezeichnung, die eben von seinem Klarnamen abweicht, abgegeben hat. Wenn Sie die Identität des Verfassers aber nicht kennen, dann kennen Sie natürlich auch Ihren Anspruchsgegner nicht und können dementsprechend keine Ansprüche und sonstige Forderungen gegen diesen durchsetzen – Sie wissen ja gar nicht, gegen wen Sie sich wenden müssen.
Um dieses Problem zu lösen und die Identität des Bewerters in Erfahrung zu bringen, stehen Ihnen sowohl zivil- als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Verfügung.
Das strafrechtliche Vorgehen kommt naheliegenderweise immer dann in Betracht, wenn die Bewertung gleichzeitig auch eine strafbare Handlung verwirklicht. In diesen Fällen können Sie natürlich einen Strafantrag bzw. eine Strafanzeige gegen den Verfasser stellen. Im Zusammenhang mit Bewertungen im Internet sind die zu prüfenden Delikte oftmals Beleidigung nach § 185 StGB, üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB sowie Verleumdung gemäß § 187 StGB.
Das Stellen des Strafantrags hat für Sie nun zwei Vorteile: Zunächst einmal löst dies natürlich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus, das die tatsächlichen Umstände aufdeckt. Im Anschluss an dieses Verfahren kommt es dann zu einer Gerichtsverhandlung, in der über einen Freispruch oder eben eine Strafe für den Täter entschieden wird.
Das Strafgesetzbuch stellt die nachstehenden Strafen für die vorgenannten Delikte in Aussicht:
Somit bekommt der Täter – natürlich nur, sofern er denn gefunden und verantwortlich gemacht werden konnte – seine gerechte Strafe.
Neben der eigentlichen Rechtsverfolgung resultiert aus der Antragsstellung für Sie auch die Option, an die Identität des Rezensenten zu gelangen. Die Strafverfolgungsbehörden bringen diese natürlich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Erfahrung. Als Geschädigter dürfen Sie nun Akteneinsicht beantragen – Sie erfahren also, wer die Bewertung verfasst hat. Nun können Sie natürlich Ihre Ansprüche gegen den inzwischen bekannten Rezensenten durchsetzen.
In der Vergangenheit hat sich allerdings gezeigt, dass sich der Ermittlungseifer der Strafverfolgungsbehörden leider bei Ehrdelikten gegen Privatpersonen wie etwa der Beleidigung oder der Verleumdung in Grenzen hält. Oftmals werden solche Ehrdelikte nur verfolgt, wenn sie gegen Amtsträger gerichtet sind. Stellen Sie als privater Betroffener hingegen einen Strafantrag wegen eines der vorgenannten Delikte, wird das Verfahren häufig in Ermangelung öffentlichen Interesses eingestellt; Sie werden auf den Privatklageweg verwiesen. Ein solches Vorgehen kann in Extremfällen durchaus ratsam sein – hier sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten.
Vor dem Hintergrund ebendieses Ermittlungsverhaltens kann man sich also nicht darauf verlassen, dass das strafrechtliche Vorgehen auch zielführend endet und Sie auf diese Weise an die Identität des Verfassers der rechtswidrigen Bewertung gelangen.
Inzwischen hat vornehmlich die Rechtsprechung allerdings auch eine zivilrechtliche Möglichkeit entwickelt, die in der Regel geeignet ist, den Rezensenten identifizieren zu können, um diesen daraufhin in Anspruch zu nehmen.
Zwar gestaltete es sich in der Vergangenheit des Öfteren auch auf dem zivilrechtlichen Weg durchaus schwierig, das gewünschte Ergebnis hervorzubringen (dazu sogleich), allerdings hat der Bundesgerichtshof hier nunmehr Abhilfe geschaffen:
Gemäß § 14 Abs. 3-5 TMG i.V.m. § 242 BGB verfügen Sie als Geschädigter bei Vorliegen strafrechtlich relevanter Äußerungen über einen Auskunftsanspruch gegen den Plattformbetreiber 11880.com hinsichtlich der Identität des Rezensenten, der sich natürlich auch gegen jeden anderen Betreiber wie Google, Yelp usw. richten kann.
Sie wenden sich also unter Bezugnahme auf die rechtswidrige und strafrechtlich relevante Bewertung an 11880.com, woraufhin Ihnen das Portal dann die Identität des Urhebers preisgeben muss.
Bis in das Jahr 2019 hinein vertrat die Rechtsprechung in Gestalt der Oberlandesgerichte Nürnberg und Frankfurt hingegen den Standpunkt, dass ein Auskunftsanspruch der hier dargelegten Art nur gegen soziale Netzwerke im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG bestehe. Legt man diese Norm zu Grunde, besteht die Auskunftsmöglichkeit also beispielsweise gegen Facebook, nicht aber gegen 11880.com und sämtliche vergleichbare Bewertungsportale. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung vermittels seines Beschlusses vom 24.09.2019 überholt, indem er entschied, dass das Auskunftsverfahren nun bei allen Telemediendiensten und nicht nur bei sozialen Netzwerken Anwendung zu finden hat.
Dank dieses nunmehr anerkannten Auskunftsanspruchs können Sie sich also bei Vorliegen strafrechtlich relevanter Inhalte an 11880.com wenden, die Identität des Rezensenten in Erfahrung bringen und diesen auf Löschung der Bewertung sowie zukünftige Unterlassung der Störung in Anspruch nehmen.
Wie Sie bereits weiter oben in diesem Artikel lesen konnten steht Ihnen gegenüber dem Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung als Störer Ihrer Rechtsposition ein Unterlassungsanspruch zu. Letzterer wird zumeist dergestalt durchgesetzt, dass Sie den Rezensenten zur Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auffordern, durch die sich der Erklärende verpflichtet, das schädigende Verhalten in der Zukunft zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung in der Regel die Zahlung einer Vertragsstrafe droht.
Was genau eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung eigentlich ist, wie sich die Höhe der ggf. zu zahlenden Vertragsstrafe bemisst und alles, was Sie sonst noch rund um dieses Thema wissen sollten, können Sie in aller Ausführlichkeit noch einmal in unserem Artikel Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung nachlesen.
Die materiell-rechtliche Grundlage des Unterlassungsanspruchs gegen den Verfasser einer rechtswidrigen Bewertung bildet § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, wobei das verletzte „sonstige“ Recht im Sinne der letztgenannten Norm das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist.
Um sich gegen eine negative Bewertung als solche zu wenden und dahingehend beim 11880.com auf eine Löschung hinzuwirken, benötigen Sie grundsätzlich natürlich keine rechtliche Vertretung oder sonstige Anwaltsleistungen.
Dennoch kann das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts für Sie eine durchaus lohnende „Investition“ sein. Wann und warum das so ist, möchten wir Ihnen hier zeigen:
Das Verfahren eines Bewertungsangriffs erfolgt rein praktisch betrachtet in Form eines Schreibens, vermittels dessen Sie die Unzulässigkeit der jeweils in Rede stehenden Bewertung gegenüber 11880.com als Plattformbetreiber darlegen müssen. Die Anforderungen, die an ebendieses Schreiben gestellt werden, sind allerdings sehr hoch: Es muss nämlich so formuliert sein, dass daraus deutlich hervorgeht, dass die Rezension in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Nur, wenn es gelingt, ebendiese offensichtliche Rechtswidrigkeit im Schreiben herauszuarbeiten, werden die angesprochenen Prüfpflichten für das Portal 11880.com ausgelöst. Im Zuge des Prüfverfahrens wird dann entschieden, ob die Bewertung unzulässig ist oder nicht. Sollte die Unzulässigkeit nicht klar dargelegt werden können, dann entstehen die Prüfpflichten gerade nicht und der Löschangriff wird ohne Aussicht auf Erfolg im Sande verlaufen.
Rechtsanwalt Matthias Prinz verfügt über eine sehr große Erfahrung im Bereich der Bewertungsangriffe, weiß dementsprechend genau, worauf es hierbei ankommt und kann die Rechtswidrigkeit einer Bewertung unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung präzise formulieren.
Unserer Erfahrung nach ist als sog. „weicher Faktor“ die Wirkung eines entsprechend formulierten Anwaltsschreibens auf den Rezensenten von nicht zu unterschätzender Bedeutung.
Wie Sie bereits weiter oben in diesem Artikel lesen konnten leitet 11880.com den Löschangriff auch an den Urheber der jeweils angegriffenen Bewertung weiter, damit dieser die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme abzugeben. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Rezensenten in der Regel eine wesentlich geringere Motivation verspüren, eine solche Stellungnahme zu verfassen, um die Bewertung aufrechtzuerhalten, wenn Ihnen selbst und direkt eine Inanspruchnahme auf Unterlassung oder eine gerichtliche Auseinandersetzung sowie die damit einhergehenden Kosten droht.
Einige Menschen scheuen das Beauftragen eines Rechtsanwalts nicht zuletzt, weil Sie unübersichtliche Kosten oder unkalkulierbare Zahlungsrisiken und dergleichen befürchten. Sorgen dieser Art sind allerdings sehr unbegründet: Wenn Sie einen Rechtsanwalt veranlassen, eine – oder natürlich mehrere – Bewertungen anzugreifen, dann können Sie die daraus entstehenden Kosten, die im Übrigen sehr häufig erstattungsfähig! sind, im Vorfeld bereits sehr genau und verlässlich kalkulieren:
Die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeiten verlangen darf und die er auch muss, ist weitestgehend gesetzlich vorgegeben und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Besuchen Sie gerne unseren Anwaltskostenrechner, mit dem Sie für sämtliche Fälle einmal die entstehenden Gebühren für eine gerichtliche oder eine außergerichtliche Vertretung durchrechnen können. Außerdem zeigt Ihnen der Rechner, wie sich die Anwaltskosten in den einzelnen Fällen zusammensetzen.
Rechtsanwalt Matthias Prinz bietet für das Beanstanden negativer Bewertungen auf 11880.com sowie natürlich auf anderen Portalen einen Pauschalpreis in Höhe von 175 € zzgl. U.-St. für eine außergerichtliche Vertretung an. Diese Leistung umfasst primär das sog. „Notice-and-take-down“-Verfahren, das die Prüfpflichten für 11880.com auslöst und auf die Löschung unzulässiger Bewertungen gerichtet ist. Für gewöhnlich gelingt das Entfernen einer Rezension auch bereits in diesem Schritt. Falls Sie mehrere Bewertungen angreifen möchten, können auch individuelle Angebote, die von dem vorbezeichneten Pauschalpreis abweichen, vereinbart werden.
Sollte die Bewertung nicht bereits durch das „Notice-and-take-down“-Verfahren entfernt werden, dann können – natürlich nur nach entsprechender Absprache – weitere Kosten etwa für eine Abmahnung oder die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung (zu diesen beiden Aspekten noch weiter unten) entstehen. Aber: Ist die Bewertung rechtswidrig, dann sind diese Kosten grundsätzlich immer vom Störer zu erstatten!
Angenommen, die beanstandete Bewertung enthält also strafrechtlich Relevantes wie eine Beleidigung oder kann als Schmähkritik qualifiziert werden, empfiehlt es sich, den Rezensenten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Gegenüber dem „Notice-and-take-down“-Verfahren, das über eine Pauschalpreisvereinbarung gelöst werden kann, erfolgt die Vergütung in Fällen dieser Art sowohl für die außergerichtliche Vertretung als auch für eine eventuell erforderliche gerichtliche Vertretung auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Hier fungiert der Gegenstandswert, also quasi der wirtschaftliche Wert der rechtlichen Auseinandersetzung** als Richtlinie für die entstehenden Anwaltsgebühren. Auf unserer Seite zum Anwaltskostenrechner finden Sie alle wichtigen Informationen zum Gegenstandswert, dessen Zusammensetzung etc.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass Sie – wie es ja auch bereits angeklungen ist – in vielen der vorgenannten Fälle über einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rezensenten verfügen. Als Auftraggeber müssen Sie zwar die Gebühren vorlegen, können sich dann aber mit dem Anspruch auf Erstattung an den Verfasser der Bewertung wenden.
Der Prüf- und Bearbeitungsprozess durch 11880.com zieht sich nicht selten in die Länge und es kann immer wieder einmal zu Verzögerungen kommen. Während ebendieser Verzögerungen bleibt die angegriffene Bewertung weiterhin bestehen und kann nach wie vor von potentiellen Neukunden zur Kenntnis genommen werden. Dieser Zustand ist für das betroffene Unternehmen natürlich suboptimal.
Um solchen Wartezeiten vorzubeugen und die Unannehmlichkeiten zu minimieren, haben Sie die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gegen 11880.com zu erwirken. Ein solches Instrument bietet Ihnen insbesondere den Vorteil, dass Sie Ihre Rechte spürbar schneller und auch kostengünstiger durchsetzen können. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergeht eine Entscheidung gewöhnlich innerhalb weniger Tage statt beispielsweise innerhalb mehrerer Monate.
Der Eilrechtsschutz wird erzeugt, indem ein entsprechender Antrag beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Damit der Antrag überhaupt inhaltlich geprüft werden kann und das Gericht darüber entscheidet, ob die Bewertung – wenigstens vorläufig – zu entfernen ist, bedarf es in einem ersten Schritt ihrer Zulässigkeit, denn: Nur zulässige Anträge erfahren eine materiell-rechtliche Prüfung. Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer einstweiligen Verfügung ist das Vorliegen eines sog. Verfügungsgrundes, der regelmäßig in der Eilbedürftigkeit liegt.
Versuchen Sie als Rechteinhaber nun selbstständig, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, dann droht die Gefahr, dass Sie durch Ihr eigenes Verhalten konkludent zum Ausdruck bringen, dass die Dringlichkeit der Rechtsverfolgung nicht hinreichend besteht und der Erlass einer einstweiligen Verfügung somit auch nicht erforderlich ist, um Ihrem Rechtsschutzinteresse zu entsprechen. Besteht die Eilbedürftigkeit nicht, wird der Antrag als unzulässig abgewiesen und es erfolgt keine inhaltliche Prüfung mehr. Viele Gerichte negieren die Eilbedürftigkeit bereits vier Wochen nach Kenntnis der Bewertung, sodass Sie sich rechtzeitig überlegen sollten, ob dieses Instrument für Sie in Betracht kommt, damit gegebenenfalls die erforderlichen Schritte eingeleitet werden können.
Ein Rechtsanwalt kann Ihnen hier natürlich auch dabei behilflich sein, sämtliche Formalia, die es hier zu beachten und berücksichtigen gilt, einzuhalten sowie natürlich auf materielle Ebene die Rechtswidrigkeit der betreffenden Bewertung zu begründen.
Wichtig: Nach dem Verstreichen der Vier-Wochen-Frist entfällt lediglich Ihre Möglichkeit auf einstweiligen Rechtsschutz; nichtsdestotrotz verfügen Sie auch weiterhin über die Option, Ihre Ansprüche im Rahmen eines gewöhnlichen Gerichtsverfahrens durchzusetzen! Hier müssen Sie bloß damit rechnen, dass Verzögerungen entstehen, dass das Verfahren länger dauert und höhere Kosten verursacht.
Ein weiterer Aspekt, der Ihnen durch anwaltliche Unterstützung erleichtert werden kann, ist eben das Beachten aller Angriffsmöglichkeiten einer Bewertung. Hintergrund ist folgender: Es kommt leider immer wieder vor, dass sich Privatpersonen im Rahmen eines Löschangriffs aus Unerfahrenheit selbst einige Optionen, gegen die Rezension vorzugehen, zunichte machen.
Möchte man die Löschung einer Bewertung erreichen, sind in diesem Prozess verschiedene Faktoren, besondere Fristen und dergleichen zu beachten. Wenn man sich nicht regelmäßig mit dieser Materie beschäftigt, dann sind einem viele dieser Faktoren nicht bekannt, sodass man diese natürlich auch gar nicht berücksichtigen kann. Sind beispielsweise gewisse Fristen einmal verstrichen, dann kann auch ein nachträglich hinzugezogener Rechtsanwalt keine Löschung mehr erwirken.
Im Zuge eines Bewertungsangriffs wenden Sie sich wie gesehen primär gegen 11880.com und wickeln die Löschung in Kooperation mit dem Plattformbetreiber ab, wohingegen der Verfasser der Bewertung lediglich durch das Stellungnahmeverfahren einbezogen wird.
Da Sie aber natürlich auch Ansprüche gegen den Störer selbst haben, besteht neben dem eigentlichen Bewertungsangriff die Möglichkeit, ebendiesen direkt in Anspruch zu nehmen. Bei Vorliegen einer rechtswidrigen Bewertung ist das gängige Procedere, den Rezensenten abzumahnen. Eine Abmahnung fordert Ihren Adressaten zur Löschung der rechtsbeeinträchtigenden Bewertung sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
Haben Sie vielleicht selbst einmal eine Abmahnung wegen schlechter Bewertung erhalten?
In Konstellationen vergleichbarer Art, in der also die Rezension nicht mit geltendem Recht vereinbar ist, wird ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Rezensenten gerichtet eben auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die durch die Abmahnung verursacht werden, begründet. Der Verfasser der Bewertung muss die Ihnen entstandenen Gebühren nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB tragen.
Wenn etwa bei einer Rezension unklar oder unsicher ist, ob diese tatsächlich unzulässig ist, dann kann es auch ein probates Mittel sein, sich durch ein informelles Schreiben an den Urheber zu wenden, um auf diese Weise eine einvernehmliche Lösung erwirken zu können.
Wir vertreten Sie nicht nur gegenüber 11880.com, wenn Sie unzulässige Rezensionen angreifen möchten. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Plattformbetreibern, gegen die wir vorgehen:
Haben Sie Probleme mit einem Portal, das hier nicht gelistet ist? Gar kein Problem, sprechen Sie uns einfach darauf an! Wir sind in der Vergangenheit auch bereits gegenüber anderen Betreibern erfolgreich tätig gewesen.