Wenn Sie jemand auf Google, Jameda, eBay, Facebook oder sonst einem Bewertungsportal in rechtswidriger Weise bewertet, dann entsteht zu Ihren Gunsten ein Unterlassungsanspruch.
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen zeigen, was es mit diesem Unterlassungsanspruch auf sich hat, d.h. in welchen Fällen er zu Stande kommt, welche juristischen Wertungen dahinter stehen, wie Sie ihn durchsetzen können und alles, was es sonst noch rund um das Thema Unterlassungsanspruch wissen müssen.
In einem ersten Schritt sei zunächst einmal kurz und allgemein definiert, was ein Unterlassungsanspruch eigentlich genau ist.
Der Begriff des Unterlassungsanspruchs setzt sich ja aus den Worten Unterlassung und Anspruch zusammen.
Letzterer ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert, d.h. das Gesetz nimmt an dieser Stelle selbst eine Definition vor, die wie folgt lautet: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.“ Ein solcher Anspruch kann beispielsweise dem Verkäufer aus einem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 Var. 1 BGB) auf Zahlung des Kaufpreises entstehen. In diesem Fall wäre das Recht dann auf ein Tun, nämlich auf das Zahlen des Preises, gerichtet.
Der zweite Begriffsteil, das Unterlassen also, hat auch im juristischen Sinne die Bedeutung, etwas künftig nicht mehr zu tun.
Zusammengesetzt ist ein Unterlassungsanspruch dann der sich aus dem Gesetz ergebende Anspruch eines Berechtigten auf Unterlassung bestimmter rechtswidriger Handlungen eines Störers. Ein solcher Unterlassungsanspruch ist in den verschiedensten Bereichen des Zivilrechts vorzufinden; zum Beispiel ist er im Markenrecht von Relevanz. Hier verfügt der Inhaber einer Marke gegen einen anderen, der ebendiese ohne Erlaubnis benutzt oder Produktfälschungen herstellt und dergleichen mehr, über einen auf Unterlassung dieser Störungen gerichteten Anspruch.
Lesen Sie, wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten haben und in welchen Fällen eine solche rechtlich begründet ist.
Natürlich entfaltet der Unterlassungsanspruch auch im Internetrecht, nicht zuletzt im Bereich der Bewertungen eine große Relevanz. Wenn Sie ein Rezensent in rechtswidriger Weise bewertet, dann entsteht zu Ihren Gunsten eben auch ein Unterlassungsanspruch. Sie können von dem Rezensenten also im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB also verlangen, in der Zukunft weitere rechtswidrige Bewertungen zu unterlassen.
Die materiell-rechtliche Grundlage des Unterlassungsanspruchs gegen den Verfasser einer rechtwidrigen Bewertung bildet § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, wobei der verletzte „sonstige“ Recht im Sinne der letztgenannten Norm das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten ist.
Wenn eine Bewertung als rechtsverletzend / unzulässig eingestuft wird, dann ist das in aller Regel darauf zurückzuführen, dass diese das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bewerteten Person verletzt wurde.
Das Zustandekommen eines Unterlassungsanspruchs wurde weiter oben im Grunde bereits erklärt: Voraussetzung ist nämlich, dass jemand in rechtswidriger Weise eine Rechtsposition eines anderen beeinträchtigt hat.
Nachstehend finden Sie darüber hinaus aber noch einmal die Anspruchsvoraussetzungen im Allgemeinen, die vorliegen müssen, um den Anspruch eben zu begründen:
Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB: Der Störer muss natürlich zunächst einmal eine Rechtsposition des potentiellen Anspruchsinhabers beeinträchtigen. Im Rahmen des klassischen Unterlassungsanspruchs ist dies oftmals das Eigentum (vgl. § 1004 BGB). Da wie gesehen aber auch alle absolut geschützten Rechte nach § 823 Abs. 1 BGB vom Schutz des Unterlassungsanspruchs umfasst sind, ist auch eine Beeinträchtigung folgender Rechte ausreichend, um die erste Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen: Das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder ein sonstiges Recht.
Störer: Der Anspruchsgegner muss natürlich derjenige sein, der auch für die Störung verantwortlich ist. Juristisch bezeichnet man denjenigen als Störer, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung adäquat zurückzuführen ist.
Fortdauernde oder bevorstehende Störung: Liegt eine fortdauernde Störung vor, dann ergibt sich aus § 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch; handelt es sich bei der in Rede stehenden Beeinträchtigung um eine bevorstehende Störung, so wird über § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch begründet.
Rechtswidrigkeit / Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB: Darüber hinaus muss die Störung wie ja bereits gesehen auch rechtswidrig sein (dazu sogleich). Außerdem sieht § 1004 Abs. 2 BGB auch Konstellationen vor, in denen derjenige, dessen Recht beeinträchtigt wird, ebendiese Beeinträchtigung dulden muss. Duldungspflichten insbesondere für den Eigentümer sieht das BGB etwa in § 906 oder § 912 vor.
Rechtsfolge: Liegen die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen vor, so ist er auf Unterlassen und Beseitigung gerichtet, nicht hingegen auf Schadensersatz.
So weit also zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, die per se für sämtliche Unterlassungsansprüche Geltung entfalten.
Nun beschäftigt sich diese Seite ja vornehmlich mit Bewertungen auf Internetportalen wie Facebook, DocInsider und dergleichen mehr, sodass wir nun aufzeigen möchten, wann der Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine Rezension begründet ist.
Ihnen entsteht immer dann ein Unterlassungsanspruch, wenn die jeweils in Rede stehende Bewertung unzulässig ist. Eine Bewertung kann insbesondere aus zwei Gründen unzulässig sein:
Bewertungsplattformen wie Google verfügen jeweils über eigene Bewertungsrichtlinien, an den Rezensionen und dergleichen gemessen werden. Ziel der Richtlinien, die auch teilweise unter den Begriffen AGB oder Gemeinschaftsstandards und dergleichen mehr auffindbar sind, ist die Rechtseinhaltung auf der jeweiligen Plattform. Spaminhalte, unangemessene Kommentare und Nachrichten sollten unterbunden werden; man möchte einen fairen und respektvollen Umgang der Nutzer untereinander sicherstellen.
Verstößt eine Bewertung nun gegen die jeweiligen Richtlinien, dann ist sie unzulässig. Ihnen entsteht dann ein Löschanspruch sowie ein solcher auf zukünftiges Unterlassen der Störung.
Am Beispiel von Google finden Sie auf unserer Seite Google-Bewertungsrichtlinien alle Informationen rund um das Thema Bewertungsrichtlinien und natürlich auch eine detaillierte Darstellung dessen, was im Rahmen einer Bewertung erlaubt oder verboten ist.
Darüber hinaus entsteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser einer Bewertung immer dann, wenn die in Rede stehende Rezension nicht mit geltendem Recht vereinbar ist.
Eine Bewertung ist insbesondere dann rechtswidrig, wenn sie
enthält.
Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.
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Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
Das Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen ist also unzulässig, sodass Ihnen immer dann, wenn eine Rezension eben solche unwahren Tatsachenbehauptungen beinhaltet, u.a. ein Unterlassungsanspruch gegen den Urheber derselben entsteht.
Um einstufen zu können, ob es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt, ist es geeignet, eine Abgrenzung zu den sog. Werturteilen oder Meinungsäußerungen vorzunehmen.
Letztere sind grundsätzlich als von der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und somit erlaubt anzusehen. Ein Werturteil kennzeichnet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch subjektive Elemente des Dafürhaltens, der Meinung oder der Stellungnahme und sind – das ist der wichtigste Aspekt! - nicht beweisbar.
Zur besseren Illustration hier ein Beispiel: „Ich finde das Auto nicht schön.“ – Diese Aussage stellt ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung dar. Schönheit ist ein subjektives Empfinden und gerade nicht dem objektiven Beweis zugänglich. Man kann nicht von etwas – oder jemandem – mit einem absoluten Gültigkeitsanspruch behaupten, dass er/sie/es schön ist und ebenso wenig kann man die Schönheit einer Sache oder einer Person beweisen. Bei Schönheit handelt es sich also nicht um ein Faktum, vielmehr um ein persönliches Empfinden oder einen persönlichen Geschmack, den der Äußernde in Gestalt der vorgenannten Aussage kundtut.
Demgegenüber qualifiziert sich eine Tatsachenbehauptung vornehmlich dadurch, dass sie dem Beweis zugänglich ist und objektiv feststellbare Fakten vermittelt.
Auch hierzu ein Beispiel: „Ich habe das Auto vor fünf Jahren gekauft.“ Der Zeitpunkt, zu dem das Auto hier gekauft worden ist, ist nicht etwa eine persönliche Meinung oder ein Geschmack etc., sondern kann objektiv – etwa durch den Kaufvertrag – bewiesen werden.
Behauptet ein Rezensent nun im Rahmen seiner Bewertung eine Tatsache, die nicht wahr ist, so wird die Äußerung rechtswidrig und zu Ihren Gunsten entsteht neben einem Anspruch auf Löschung auch ein Unterlassungsanspruch.
Sollte der Verfasser der Bewertung die unwahren Tatsachenbehauptungen sogar bewusst bzw. absichtlich verbreiten, dann macht er sich möglicherweise wegen übler Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB) oder wegen Verleumdung nach § 187 StGB strafbar. Wenn Sie Opfer eines solchen strafrechtlich relevanten Verhaltens geworden sind, erfahren Sie in unserem Artikel Rufmord welche rechtlichen Möglichkeiten Sie nun haben, um gegen den Schädiger vorzugehen.
Außerdem können Rezensionen dieser Art auch einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch wegen negativer Bewertung Ihrerseits gegen den Rezensenten begründen.
Im Weiteren kann also auch das Verbreiten einer sog. Schmähkritik einen Unterlassungsanspruch gegen den Bewerter begründen. Relevant wird die Frage danach, ob eine Äußerung als Schmähkritik qualifiziert werden kann, insbesondere wenn satirische Aussagen u.ä. in Rede stehen.
Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an das Vorliegen einer Schmähkritik stellt, sind ziemlich hoch; man legt dieses Merkmal eher restriktiv aus. Eine Schmähkritik wird im Zuge einer herabsetzenden Äußerung immer dann angenommen, wenn in ihr – d.h. in der Äußerung – nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Wie eine Bewertung konkret einzustufen ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände abzuwägen.
Man wird allerdings festhalten können, dass eine Äußerung nur, weil sie polemisch oder überspitzt formuliert ist, noch lange nicht automatisch als nicht zulässige Schmähkritik einzuordnen.
Schließlich können Bewertungen auch dann unzulässig sein und damit einhergehend einen Unterlassungsanspruch begründen, wenn in ihnen ein Kundenkontakt behauptet wird, der tatsächlich gar nicht stattgefunden hat.
Die dahinter stehende Regel lautet wie folgt: Es ist nur Personen erlaubt, ein Unternehmen etc. auf einem Bewertungsportal zu bewerten, die auch tatsächlich Kunde bei ebendiesem Unternehmen gewesen sind. Bewertet Sie hingegen jemand basierend auf dem sog. „Hörensagen“, weil er Sie persönlich nicht mag oder aus sonstigen Gründen dieser Art, dann ist die Rezension unzulässig und es entsteht ein Löschanspruch.
Der juristische Hintergrund ebendieser Regelung ist erneut das Verbot der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Man nimmt gemeinhin an, dass jemand, der eine Bewertung abgibt, neben der Meinungsäußerung, die beispielsweise in der Abgabe von 1 bis 5 Sternen oder in dem Rezensionstext („Guter / schlechter Service“ etc.) liegt, immer auch die Tatsachenbehauptung verbreitet, dass er tatsächlich Kunde des betreffenden Unternehmens war. Anderenfalls könnte der Rezensent ja auch gar nicht wissen, wie der Service oder die sonstigen Leistungen denn zu beurteilen sind, sodass er auch keine Sterne vergeben oder Erfahrungsberichte verfassen könnte.
Also: Jede Bewertung, also auch bloße Sternebewertungen ohne Text enthält immer:
Weiter oben auf dieser Seite wurde bereits ausgeführt, dass das Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen unzulässig ist. Bewertungen, in denen also wenigstens implizit der Wahrheit zuwider behauptet wird, ein Kundenkontakt habe stattgefunden, sind rechtswidrig. Gegen den Verfasser derselben entsteht ein Unterlassungsanspruch.
Ist der Unterlassungsanspruch nun durch das Vorliegen einer rechtswidrigen Bewertung begründet, dann müssen Sie ihn natürlich auch durchsetzen – anderenfalls hätten Sie ja gar keinen Mehrwert daraus.
In aller Regel setzt man einen Unterlassungsanspruch durch, indem der Störer abgemahnt wird. Gegenstand ebendieser Abmahnung ist dann neben dem Appell zur Löschung der Bewertung sowie der Aufforderung zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten auch eine weitere Aufforderung enthalten, nämlich diejenige zur Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung. Letztere dient dann der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs.
Haben Sie selbst einmal eine Abmahnung wegen negativer Bewertung erhalten? Was ist eine Unterlassungserklärung und was muss ich dazu wissen? Lesen Sie all das gerne nach!
Nun zu der Unterlassungserklärung im Detail:
Abstrakt und generell formuliert handelt es sich bei einer Unterlassungserklärung um eine privatrechtliche Erklärung eines Rechtssubjekts – d.h. also etwa einer natürlichen Person oder auch einer Gesellschaft –, durch die sich der Erklärende verpflichtet, ein beanstandetes rechtswidriges Verhalten in der Zukunft zu unterlassen.
Praktisch bedeutsam sind Unterlassungserklärungen wie bereits angedeutet im gesamten Zivilrecht, nennenswert sind an dieser Stelle aber beispielsweise das Urheber-, Marken-, Design- oder Patentrecht.
Bewertet Sie nun jemand in rechtswidriger Weise auf einer entsprechenden Plattform, dann bietet es sich im Rahmen der Rechtsverfolgung und Inanspruchnahme des Rezensenten also an, denselben abzumahnen. In Gestalt der beigefügten Unterlassungserklärung möchten Sie den Verfasser der Rezension dann dazu verpflichten, in der Zukunft keine weiteren unzulässigen Bewertungen abzugeben.
Wenn Sie also von jemandem wollen bzw. verlangen dürfen, dass er keine unzulässigen Bewertungen mehr abgibt, dann wird es Ihnen in aller Regel nicht genügen, wenn er oder sie dies einfach zusagt. Eine bloße Zusage entfaltet keine Rechtswirkung, sie kann ein „leeres Versprechen“ sein. Gibt der Anspruchsgegner dann aber eine Unterlassungserklärung ab, dann unterzeichnet er im Grunde einen Vertrag mit Ihnen und verpflichtet sich auf diese Weise. Verstößt der Erklärende nun gegen die Unterlassungserklärung, indem er also erneut eine rechtswidrige Bewertung zu Ihren Lasten abgibt, dann muss er Ihnen eine Vertragsstrafe zahlen.
Durch die Erweiterung um eine Vertragsstrafe wird eine einfache Unterlassungserklärung zu einer strafbewehrten.
Grundsätzlich kann man festhalten: Die Vertragsstrafe, die bei Zuwiderhandlung zu zahlen ist, wird häufig ziemlich hoch angesetzt, damit der Unterzeichner einem gewissen wirtschaftlichen Druck unterliegt und daher auch tatsächlich von dem beanstandeten Verhalten Abstand nimmt.
Für gewöhnlich erfolgt die Festsetzung der Vertragsstrafe durch den Gläubiger, also denjenigen, dessen Rechte durch die Bewertung verletzt worden sind.
Es existieren weder eine Tabelle noch sonstige allgemeine Vorgaben, aus denen sich die Höhe der zu zahlenden Summe ergibt, vielmehr ist die Strafe stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach sog. „billigem Ermessen“ des Anspruchsinhabers festzusetzen.
Im Rahmen dieser Umstände des Einzelfalls sind insbesondere die nachstehenden Punkte zu berücksichtigen:
Häufig wird im Rahmen einer Unterlassungserklärung auch kein fester Betrag für die Höhe der Vertragsstrafe festgesetzt, sondern die Parteien vereinbaren, diese unter Zugrundelegung des sog. Hamburger Brauchs zu bestimmen.
Die Festsetzung der Strafe sieht dann so aus: Der Abgemahnte erklärt sich durch die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung grundsätzlich bereit, eine Vertragsstrafe zu zahlen, ohne dass deren Höhe allerdings feststehen würde. Sollte der Anspruchsgegner dann dergestalt gegen seine Erklärung verstoßen, dass er erneut eine unzulässige Bewertung abgibt, so wird der Gläubiger erst dann eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien ansetzen.
Die Höhe steht also im Vorfeld noch nicht fest, sondern wird im Grunde erst bei Bedarf bestimmt.
Besteht dann Uneinigkeit über die Höhe, indem der Störer diese eben als zu hoch empfindet, so entscheidet schließlich ein Gericht über die finale Vertragsstrafe.
Nicht selten ist der exakte Inhalt einer Unterlassungserklärung Gegenstand von Auseinandersetzungen.
Aus Sicht des Anspruchsinhabers besteht ein recht großes Interesse daran, dass die Erklärung möglichst weitgehend ist und der Erklärende möglichst viele Varianten eines beeinträchtigenden Verhaltens unter Drohung einer Vertragsstrafe unterlässt. Demgegenüber ist es natürlich im Interesse des Anspruchsgegners, dass die Erklärung so eng wie möglich formuliert wird und ihm nicht bei jeder Art von Kritik gleich die Zahlung einer Vertragsstrafe droht; immerhin hat er ja auch die Meinungsfreiheit auf seiner Seite.
Primäres Ziel einer Unterlassungserklärung ist es, dass der Erklärende das abgemahnte und somit für den Gläubiger störende Verhalten in der Zukunft unterlässt und die Rechte des Anspruchsinhabers nicht weiter beeinträchtigt. Damit ist zunächst einmal wirklich genau das Verhalten gemeint, das auch abgemahnt wurde. Wenn der Rezensent also eine Bewertung verfasst hat, in der er die unwahre Tatsachenbehauptung aufstellt, dass er – beispielsweise – zwei Stunden warten musste, bis er bedient wurde, dann darf er genau diese Behauptung nicht mehr verbreiten. Er darf also nicht mehr schreiben, dass er zwei Stunden bis zur Bedienung warten musste.
Hinsichtlich dieses Inhalts besteht Einigkeit, da ja nur so der Zweck einer Unterlassungserklärung überhaupt erfüllt werden kann.
Nach der sog. Kernbereichstheorie ist der Unterlassungsanspruch aber nicht ausschließlich auf identische Verletzungshandlungen – im Beispiel bleibend also auf die Verbreitung der Tatsache, dass der Rezensent zwei Stunden bis zur Bedienung warten musste – gerichtet, sondern erfasst auch solche unwesentlich abweichender Art.
Eine Unterlassungserklärung dient dazu, dem Gläubiger zu versichern, dass es in der Zukunft keine Störungen mehr gibt. Hat jemand einmal eine Rechtsverletzung verwirklicht, dann nimmt man an, dass er dies auch in der Zukunft wieder tun würde; es besteht demnach sog. Wiederholungsgefahr. Letztere kann nur dann sicher beseitigt werden, wenn der Gläubiger nicht befürchten muss, dass der Schuldner weitere Zuwiderhandlungen begeht. Um dies ausschließen zu können, ist es erforderlich und daher auch anerkannt, dass auch mit der ursprünglichen Verletzungshandlung verwandte Störungen von der Unterlassungserklärung erfasst und somit verboten sein müssen.
In vielen Konstellationen ist es schwierig, diese Grenzen präzise zu ziehen. Es sollte deutlich geworden sein, dass zwar auf der einen Seiten den Interessen des Gläubigers und damit einhergehend auch dem Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung hinreichend Rechnung getragen werden muss, auf der anderen Seite aber natürlich auch die berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu sehr eingeschränkt werden dürfen. Der Anspruchsgegner muss sich nicht unter Androhung einer Vertragsstrafe dazu verpflichten, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die den Rechtskreis des Gläubigers tangieren.
Auch an dieser Stelle kann Ihnen natürlich ein Rechtsanwalt Unterstützung leisten, um die Unterlassungserklärung aus Ihrer Sicht möglichst adäquat zu formulieren.
Hat der Rezensent Ihnen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und verstößt nun gegen dieselbe, dann entstehen zu Ihren Gunsten zwei Ansprüche:
Zunächst einmal begründet der Verstoß gegen die abgegebene Erklärung natürlich einen Anspruch gegen den Verfasser der Bewertung auf Zahlung der Vertragsstrafe. Der Anspruchsgegner muss ebendiese nun zahlen; sollte die Summe unter Zugrundelegung des Hamburger Brauchs (s.o.) bestimmt werden, so erfolgt dies nun.
Indem der Anspruchsgegner nun gegen die bereits einmal abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat, besteht die vorbezeichnete Wiederholungsgefahr, der die ursprüngliche Erklärung ja Rechnung tragen sollte, erneut: Der Rezensent hat ja trotz bestehender Erklärung und dementsprechend trotz drohender Vertragsstrafe gegen die Erklärung verstoßen – somit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er dies erneut tun könnte.
Um nun den Interessen des Unterlassungsgläubigers hinreichend gerecht werden zu können, wird man im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung nicht um die Erhöhung der Vertragsstrafe umhin kommen. Eine inhaltsgleiche Unterlassungserklärung bei identischer Strafdrohung ist als nicht ausreichend anzusehen.