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Google-Bewertungsrichtlinien: Wer darf wen bewerten? Und was darf eine Bewertung beinhalten?

Google-Bewertungsrichtlinien: Wer darf wen bewerten? Und was darf eine Bewertung beinhalten?

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen alles Wichtige rund um das Thema Google-Bewertungsrichtlinien aufzeigen. Wer darf bewerten? Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Diese Informationen sind sowohl für Verbraucher als potentielle Rezensenten als auch natürlich für Unternehmen als diejenigen, die bewertet werden, von Interesse und Relevanz.

negative Bewertung löschen lassen

Wer darf eine Google-Bewertung abgeben?

Grundsätzlich kann jeder eine Rezension abgeben, der über ein Google-Konto verfügt. Über den Dienst Google Maps kann dann jeder eine Google-Bewertung erstellen.

Google sieht nicht die Möglichkeit vor, anonym eine Bewertung abzugeben, sodass andere Nutzer immer Ihren Namen, den Sie auf der Seite „Über mich“ eingestellt haben, sehen können.

In Deutschland liegt das Mindestalter für die Verwaltung eines eigenen Google-Kontos bei 16 Jahren, folglich dürfen Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch keine Rezension auf Google veröffentlichen.

Wen darf man bewerten?

Für diesen Bereich gilt natürlich ebenso das Prinzip, dass man jedes Geschäft, das man besucht o.ä. hat, auch bewerten darf. Wichtig ist allerdings folgende Regel: Eine Rezension ist immer nur dann zulässig, wenn ihr ein tatsächlicher Kundenkontakt zu Grunde liegt.

Sie dürfen also nur diejenigen Dienstleister, Geschäfte und dergleichen mehr bewerten, bei denen Sie auch wirklich Kunde waren. Ausreichend für dieses Begriffsverständnis ist es hier allerdings, wenn Sie sich etwa an ein Unternehmen gewandt haben, mit dem zuständigen Mitarbeiter Verhandlungen geführt und einen Kostenvoranschlag erhalten, sich aber schließlich gegen eine Beauftragung des entsprechenden Unternehmens entschieden haben. Es kommt an dieser Stelle also vielmehr auf den Kontakt als auf eine tatsächliche Geschäftsbeziehung an.

Juristischer Hintergrund dieser Regelung ist das Verbot der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Erfahren Sie, was es damit auf sich hat und warum Sie niemanden bewerten dürfen, mit dem Sie keinen Kundenkontakt hatten, exemplarisch in unserem Artikel eBay-Bewertungen löschen lassen. Die dortigen Ausführungen können für sämtliche andere Plattformen wie Google, Jameda, Yelp, kununu und dergleichen mehr übertragen werden.

Welche Bewertungen sind auf Google verboten?

In Deutschland ist es als Ausfluss der grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungs- und Kommunikationsfreiheit selbstredend prinzipiell erlaubt, Meinungen zu äußern und auch die eigenen Erfahrungen eines Friseur- oder Restaurantbesuchs usw. in Gestalt einer Internetrezension zu veröffentlichen. Weiteres zum juristischen Hintergrund können Sie in aller Ausführlichkeit in unserem Artikel 11880-Bewertungen löschen lassen nachlesen.

Natürlich darf man aber unter Berufung auf die Meinungsfreiheit nicht alles sagen, schreiben oder behaupten, vielmehr sind gewisse Grenzen zu beachten, die den Interessen des Bewerteten – als rechtlich schützenswerte Position sei hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG genannt – Rechnung tragen sollen. Google möchte überdies einen sicheren und respektvollen der Nutzer untereinander auf seiner Plattform gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund gibt es zunächst einmal zwei verschiedene Gründe, aus denen eine Bewertung unzulässig sein kann:

  1. Die Bewertung verstößt gegen die internen Google-Richtlinien.
  2. Die Bewertung ist rechtswidrig.

Die beiden Unzulässigkeitsgründe können sich auch überschneiden.

Verstoß gegen die Google-Richtlinien

Google verfügt über eine Vielzahl von Vorgaben in seinen Richtlinien, von denen nachstehend nur eine Auswahl zu lesen ist. Die Richtlinien sind auf dieser Seite in vollem Umfang zugänglich.

Unzulässig sind den Richtlinien der Plattform entsprechend folgende Inhalte und Bewertungen:

  • Beiträge, die nicht auf tatsächlichen Erfahrungen basieren
  • Fake-Inhalte
  • kopierte oder gestohlene Fotos, Verletzung geistiger Eigentumsrechte
  • nicht themenbezogene Rezensionen
  • Verleumdungen, Beleidigungen, persönliche Angriffe
  • unnötige oder falsche Angaben
  • obszöne, vulgäre oder beleidigende Sprache
  • illegale, gefährliche oder gewaltverherrlichende Inhalte
  • terroristische Inhalte
  • Hassreden
  • Belästigungen und Mobbing
  • sexuell explizite Inhalte
  • Gefährdung von Kindern
  • Bewertungen von Angestellten
  • Spam
  • Bewertungen, die als Eigenwerbung missbraucht werden
  • Bewertungen, die vertrauliche bzw. personenidentifizierbare Informationen preisgeben

Verwirklicht eine Bewertung eines oder mehrere der hier dargelegten Merkmale, dann ist diese unzulässig und wird in aller Regel von Google gelöscht.

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.

Telefon: 06131 6367056

Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder Telefon abgewickelt werden.

Rechtswidrige Bewertungen

Darüber hinaus sind natürlich auch Rezensionen unzulässig, die nicht mit geltendem Recht vereinbar sind.

Eine Bewertung ist immer rechtswidrig, wenn sie

  1. unwahre Tatsachenbehauptungen,
  2. Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede,
  3. Schmähkritik oder
  4. die (implizite) Behauptung eines tatsächlich nicht vorhandenen Kundenkontakts

enthält.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Rechtswidrigkeitsgründen erhalten Sie in unserem Artikel Google-Bewertungen löschen lassen noch einmal in Gänze und detailliert. Was es insbesondere mit Punkt 2 (Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede) auf sich hat und wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie solchen Ehrdelikte zum Opfer fallen, lesen Sie auf unserer Seite zum Thema Rufmord.

Gegen unzulässige Bewertungen vorgehen

Unzulässige Bewertungen auf Google oder sonstigen Bewertungsportalen müssen Sie sich als Betroffener natürlich nicht gefallen lassen!

Gerne helfen wir Ihnen dabei, auf eine zeitnahe Löschung der Bewertung hinzuwirken und erforderlichenfalls auch den Verfasser der Rezension in Anspruch zu nehmen. Gegen diesen kommt zu Ihren Gunsten ein Anspruch auf Unterlassung der Störung und unter Umständen sogar auf Schadensersatz wegen negativer Bewertung in Betracht.

Informieren Sie sich gerne zum Thema Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung; erfahren Sie, wie sich die eventuell drohende Strafe bemisst und wie Sie diesen Anspruch durchsetzen können.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Matthias Prinz

kostenlose telefonische Ersteinschätzung: 06131 6367056

E-Mail: mail@prinz.law