Internetbewertungen sind für Unternehmen oftmals eine hervorragende Werbung. Positive Rezensionen erhöhen zum einen das Ranking eines Betriebs im Rahmen einer Suchanfrage; zum anderen beeinflussen gute Bewertungen auch die Kaufentscheidung von Verbrauchern, sodass eine Firma alleine durch ihren Internetauftritt wirtschaftlich spürbare Vorteile erzielen und neue Kunden generieren kann.
Demgegenüber können negative Bewertungen auch empfindliche Umsatzeinbußen für ein Unternehmen nach sich ziehen. Kritisiert beispielsweise ein Rezensent im Rahmen seiner Bewertung die Qualität eines Produkts, kann dies auch andere Internetnutzer davon abhalten, sich an Ihr Unternehmen zu wenden. Bestimmte Rezensionen wirken also geschäftsschädigend.
Auf diese Seite möchten wir Ihnen zeigen, auf welche Weise Sie den finanziellen Schaden kompensieren können, d.h. unter welchen Voraussetzungen Sie den Rezensenten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können.
Lesen Sie, welche Ansprüche gegen den Verfasser der Bewertung darüber hinaus in Betracht kommen.
Das Wichtigste vorab: Sämtliche nachfolgend bezeichneten Ansprüche und sonstige Möglichkeiten können Sie nur dann geltend machen bzw. ausschöpfen, wenn die jeweils in Rede stehende Bewertung unzulässig ist. Handelt es sich bei dem Rezensionstext um einen solchen, der als sog. Meinungsäußerung von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist, dann stehen Ihnen grundsätzlich auch keine Ansprüche zu.
Erfahren sie, was sie zu rechtswidrigen und erlaubten Bewertungen wissen sollten und außerdem, und wie Sie negative Bewertungen löschen lassen .
Damit Ansprüche bestehen können, muss die einzelne Bewertung also unzulässig sein. Das ist insbesondere in diesen beiden Konstellationen der Fall:
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
Die Betreiber einer Bewertungsplattform wie eben Google, Yelp, kununu oder beispielsweise auch Facebookverfügen über eigene Richtlinien (= Allgemeine Geschäftsbedingungen), die im Rahmen der Nutzung der Seite gewahrt werden müssen. Die Vorgaben dienen dazu, einen sicheren und fairen Umgang zu gewährleisten.
Untersagt eine Regelung also beispielsweise die Verwendung von obszöner Sprache, dann wird der Plattformbetreiber alle Rezensionen löschen, in denen eine solche Ausdrucksweise verwandt wird.
Die zweite Kategorie ist also diejenige der Bewertungen, die nicht mit geltendem Recht vereinbar sind.
Eine Rezension ist insbesondere dann rechtswidrig, wenn sie
enthält.
Zu den einzelnen Rechtswidrigkeitsgründen erfahren Sie alles Wissenswerte noch einmal ausführlich in unserem Artikel DocInsider-Bewertungen löschen lassen. Wichtig: Die dortigen Ausführungen gelten natürlich nicht nur für das Portal DocInsider, sondern auch für sämtliche anderen Bewertungsplattformen (Google, Yelp usw.).
Ob die entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen oder nicht prüft Rechtsanwalt Matthias Prinz gerne für Sie.
Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.
Telefon: 06131 6367056
Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder Telefon abgewickelt werden.
Handelt es sich bei der in Rede stehenden Bewertung um eine solche, die unzulässig ist, dann besteht durchaus die Möglichkeit, auch einen Ersatz für die entstandenen finanziellen Einbußen zu fordern.
In Betracht kommen hier insbesondere:
Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten wird vor allen Dingen relevant, wenn Sie dem Rezensenten eine Abmahnung wegen negativer Bewertung zukommen lassen und diesen damit einhergehend zur Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung auffordern. Eine Abmahnung weist den Adressaten auf seine Rechtsverletzung hin und bittet u.a. um Löschung sowie eben das Erklären des Unterlassens.
Lesen Sie, was es mit einer Unterlassungserklärung genau auf sich hat und wie diese Ihnen helfe kann, Ihre Rechte durchzusetzen, auf unserer Seite Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung.
Dieses Vorgehen verursacht natürlich auch Rechtsanwaltskosten. Ist die Bewertung, auf Grund derer die Abmahnung erfolgt, nun rechtswidrig, dann müssen Sie als Bewerteter sich diese vor diesem Hintergrund nicht gefallen lassen, und können einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Rezensenten geltend machen, sodass dieser die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu ersetzen hat.
Rechtliche Grundlage ebendieses Kostenerstattungsanspruchs sind die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB.
Darüber hinaus kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Rezensenten in Betracht. Gem. § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn – im Kontext von negativen Bewertungen ist diese Schadensart nicht selten einschlägig. Hierbei sind zwei Dinge besonders wichtig:
Zunächst einmal ist eine Schadensersatzforderung nur dann begründet, wenn infolge der rechtsbeeinträchtigenden Handlung auch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Im Weiteren müssen Sie dann auch in der Lage sein, die vorgenannten Faktoren auch zu beweisen.
Kurzum: Durch Die Bewertung muss ein Schaden entstanden sein; das ist zu beweisen. Wenn das gelingt, dann können Sie den Verfasser der Rezension auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Der „Idealfall“ für Sie als Geschädigter wäre also gewissermaßen, wenn jemand erklärt, dass er in Ihrem Unternehmen eigentlich ein Produkt im Wert vom 300,00€ - oder eine Dienstleistung usw. – kaufen wollte und diese Kaufentscheidung auch schon verfestigt war, er dann allerdings die in Rede stehende schlechte Bewertung gesehen hat, in der jemand von genau diesem Produkt, das der potentielle Kunde eigentlich kaufen wollte, der Wahrheit zuwider behauptet, dass es etwa einen bestimmten Defekt aufweist und ebendieser potentielle Kunde genau aus diesem Grund von einem Kauf absieht.
Wichtig: Die Bewertung muss natürlich unwahr oder aus sonstigen Gründen unzulässig sein. Besteht dann zwischen der unerlaubten Rezension und dem entgangenen Gewinn dann eine hinreichende Kausalität, kann der Schadensersatzanspruch begründet sein.
Rechtsgrundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangenen Gewinns sind oftmals §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 252 BGB oder etwa § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB, §§ 249 Abs. 1, 252 BGB.
Wenn Sie jemand negativ bewertet hat und Sie das Gefühl haben, dass ebendiese Rezension nicht oder nicht in dem Maße gerechtfertigt ist, dann unterstützen wir Sie gerne dabei, eine Löschung derselben zu bewirken und Ansprüche gegen den Verfasser der Bewertung – wie etwa auch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns – durchzusetzen.
Das anwaltliche Vorgehen läuft in der Regel folgendermaßen ab: