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Klage zugestellt wegen negativer Bewertung - Tipps vom Rechtsanwalt

Klage zugestellt wegen negativer Bewertung – Tipps vom Rechtsanwalt

Wenn Sie ein Unternehmen oder einen Arzt und dergleichen mehr auf einem Bewertungsportal wie Google, Jameda, kununu und Co. schlecht bewertet haben, dann greifen einige Betroffene zu einer Abmahnung, um gegen die Bewertung vorzugehen und den Verfasser derselben auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können.

Wie Sie sich in einem solchen Fall am besten verhalten, warum Sie die oftmals beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen sollten und alles, was es sonst noch Wissenswertes zu diesem Thema gibt, lesen Sie auf unserer Seite Abmahnung wegen negativer Bewertung erhalten.

In diesem Artikel möchten wir Ihnen zeigen, was es zu beachten gilt, wenn Ihnen infolge einer negativen Bewertung sogar eine Klage zugestellt wurde, und wie Sie diese eventuell abwenden bzw. zu Ihren Gunsten entscheiden können.

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät und vertritt Sie hierzu jederzeit gerne und bundesweit.

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Klage wegen negativer Bewertung zugestellt – Wie verhalte ich mich?

Unabhängig von der inhaltlichen Begründetheit der entsprechenden Klage ist es zunächst einmal wichtig, dass Sie zeitnah reagieren, damit Sie bzw. Ihr Rechtanwalt innerhalb von zwei Wochen eine Verteidigungsanzeige gem. § 276 Abs. 1 ZPO aufgeben kann.

Wenn Sie diese sog. Notfrist verpassen, dann ergeht gegen Sie ein Versäumnisurteil, ohne dass die Klage inhaltlich geprüft werden. Alles Wichtige dazu lesen Sie weiter unten auf dieser Seite.

Wieso werde ich wegen einer negativen Bewertung verklagt?

Wenn ein Unternehmen wegen einer schlechten Bewertung gerichtlich gegen den Verfasser vorgeht, dann ist dieser Klage meistens eine Abmahnung vorausgegangen, die Sie als Empfänger möglicherweise ignoriert haben oder Ähnliches.

Wie gesehen, begehrt der Abmahnende vermittels derselben einerseits die Löschung der Rezension, andererseits wird er Sie dazu auffordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Alles Wissenswerte zu diesem Thema finden Sie in aller Ausführlichkeit auf unserer Seite Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung.

Welche Konsequenzen drohen mir?

Die wichtigste Voraussetzung für das Entstehen irgendwelcher rechtlicher Konsequenzen ist natürlich, dass die gegen Sie ausgesprochene Abmahnung begründet ist. Das ist der Fall, wenn der Lösch- sowie der Unterlassungs- und unter Umständen sogar der Schadensersatzanspruch wegen negativer Bewertung tatsächlich bestehen, was wiederum immer dann anzunehmen ist, wenn die Bewertung unzulässig war.

Diese Voraussetzung muss dann allerdings auch erfüllt sein. Grundsätzlich ist es als Ausfluss des Grundrechts auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG selbstverständlich jedermann erlaubt, seine persönliche Meinung auch in Gestalt von Rezensionen und Bewertung auf entsprechenden Plattformen kundzutun. Indem Sie Ihre mit dem jeweiligen Unternehmen gemachten Erfahrungen veröffentlichen, tragen Sie zur Meinungsbildung anderer Nutzer hinsichtlich der Leistungen etc. ebendieses Betriebs bei.

Haben Sie aber eine ausnahmsweise unzulässige Rezension verfasst, dann können Sie von dem Betrieb, den Sie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. seinem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt haben, entsprechend in Anspruch genommen werden. Die Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs findet sich in § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB oder § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 / 186 / 187 StGB.

Wann ist meine Bewertung unzulässig?

Also: Der Unterlassungsanspruch sowie ein solcher auf Schadensersatz gegen Sie bestehen natürlich nicht bei jeder negativen Bewertung, sondern ausschließlich dann, wenn Ihre Bewertung unzulässig ist.

Eine Bewertung ist insbesondere in den folgenden Fällen unzulässig:

  1. Die Bewertung verstößt gegen die Richtlinien oder allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bewertungsplattform.
  2. Die Bewertung ist rechtswidrig.

Verstoß gegen die Bewertungsrichtlinien

Jede Bewertungsplattform – also etwa Google, Jameda, kununu, Yelp usw., verfügt über Richtlinien, die teilweise auch unter dem Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Gemeinschaftsstandards aufzufinden sind, die einen fairen und sachlichen Umgang der Plattformnutzer untereinander sicherstellen sollen.

Auf unserer Seite zum Thema Google-Bewertungsrichtlinien können Sie in der gebotenen Ausführlichkeit alles zu diesem Thema nachlesen.

Unter anderem die folgenden Inhalte uns Rezensionen sind auf im Grunde allen Bewertungsplattformen unzulässig:

  • Belästigungen und Mobbing
  • Fake-Inhalte
  • Beiträge, die nicht auf tatsächlichen Erfahrungen basieren
  • Verletzung geistiger Eigentumsrechte
  • nicht themenbezogene Rezensionen
  • Verleumdungen, Beleidigungen, persönliche Angriffe
  • obszöne, vulgäre oder beleidigende Sprache
  • illegale, gefährliche oder gewaltverherrlichende Inhalte
  • terroristische Inhalte
  • Hassreden
  • Bewertungen, die vertrauliche bzw. personenidentifizierbare Informationen preisgeben
  • Bewertungen, die als Eigenwerbung missbraucht werden
  • Spam
  • Bewertungen von Angestellten
  • Gefährdung von Kindern
  • sexuell explizite Inhalte

Verwirklicht Ihre Bewertung eines oder mehrere dieser Merkmale, dann ist diese unzulässig. Ein Löschanspruch gegen Sie und eine dementsprechende Abmahnung sind insoweit begründet.

Rechtswidrige Bewertungen

Darüber hinaus sind Rezensionen natürlich auch immer dann unzulässig, wenn sie nicht mit geltendem Recht vereinbar sind.

Rechtswidrig sind insbesondere die nachstehenden Inhalte:

  1. Die Bewertung enthält unwahre Tatsachenbehauptungen.
  2. Die Bewertung enthält eine Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede.
  3. Die Bewertung enthält Schmähkritik.
  4. Die Bewertung enthält die (implizite) Behauptung eines tatsächlich nicht vorhandenen Kundenkontakts.

Bewertungsinhalte, die rechtswidrig sind, werden in aller Regel auch gleichzeitig durch die jeweiligen Richtlinien des Portals untersagt.

Zu den Rechtswidrigkeitsgründen im Einzelnen:

Was sind Tatsachenbehauptungen?

Wenn Sie eine Tatsachenbehauptung in Ihre Bewertung aufnehmen, dann muss diese also wahr sein – anderenfalls ist die getätigte Äußerung unzulässig. Um feststellen zu können, ob es sich bei einer Aussage um eine solche Tatsachenbehauptung handelt, ist diese von der Meinungsäußerung bzw. dem Werturteil abzugrenzen. Letztere erfahren prinzipiell vollumfänglichen Schutz durch die grundrechtliche Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).

Werturteile werden durch subjektive Elemente des Dafürhaltens, der Meinung oder der Stellungnahme gekennzeichnet und sind – hierin liegt der entscheidende Aspekt! – nicht beweisbar.

Zur Verdeutlichung dessen hier nun ein Beispiel: „Das Produkt ist nicht schön.“ – Wenn Sie eine Aussage dieser Art im Rahmen Ihrer Rezension getätigt haben, dann handelt es sich dabei um eine Meinungsäußerung, die ohne Weiteres zulässig ist. Schönheit und Ästhetik kennzeichnen sich gerade dadurch, dass sie von subjektivem Empfinden geprägt werden. Man kann nicht mit einem absoluten Gültigkeitsanspruch oder dergleichen mehr von einer Sache oder auch einer Person behaupten, dass diese schön ist. Schönheit ist also nicht beweisbar. Der Verfasser des Beispiels bringt vielmehr seinen persönlichen Geschmack zum Ausdruck.

Demgegenüber werden Tatsachenbehauptungen dadurch definiert, dass sie dem Beweis zugänglich sind und objektiv nachprüfbare Fakten vermitteln.

Auch hierzu ein Beispiel: „Das Produkt kam schon in einem beschädigten Zustand bei mir an.“ – Eine solche Aussage stellt eine Tatsachenbehauptung dar und muss nun korrekt sein – anderenfalls ist diese rechtswidrig. Der Zeitpunkt, zu dem das Produkt an den Rezensenten zugestellt wird, ist keine Meinung o.ä., sondern ein Faktum. Selbiges gilt auch dafür, dass das hier in Rede stehende Produkt beschädigt gewesen ist. All dies sind keine Ausdrücke persönlichen Empfindens oder dergleichen mehr, sondern beweisbare Tatsachen.

Wenn Sie solche unwahren Tatsachenbehauptungen sogar bewusst oder absichtlich verbreiten, dann kann dies sogar eine strafrechtliche Relevanz entfalten, indem Sie den Tatbestand der üblen Nachrede aus § 186 Strafgesetzbuch (StGB) oder der Verleumdung aus § 187 StGB verwirklichen (dazu sogleich, „Kann ich wegen einer negativen Bewertung angezeigt werden?“). Zudem sind Sie unter Umständen einem Schadensersatzanspruch wegen negativer Bewertung ausgesetzt. Die drohenden Konsequenzen und alle relevanten Informationen finden Sie gebündelt in unserem Rufmord-Artikel.

Was ist eine Schmähkritik?

Ebenso unzulässig ist Ihre Bewertung, wenn Sie eine Schmähkritik darstellt. Die Anforderungen an letztere sind allerdings ziemlich hoch und dürften nicht häufig vorliegen: Das Bundesverfassungsgericht nimmt im Kontext herabsetzender Äußerungen erst dann eine Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.

Die Frage nach dem Vorliegen einer Schmähkritik stellt sich vor allem im Bereich satirisch geprägter Äußerungen. Hier gilt prinzipiell: Nur, weil eine Kritik polemisch oder überspitzt formuliert ist, stellt sie noch lange keine Schmähkritik dar.

Ob eine Rezension nun zugleich auch eine rechtswidrige Schmähkritik darstellt oder nicht, muss im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände abgewogen werden. Vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen, die an eine solche zu stellen sind, sollte Ihr Rechtsanwalt hier wirklich eine gründliche Prüfung vornehmen.

Die Unzulässigkeit der Bewertung bei tatsächlich nicht vorhandenem Kundenkontakt

Ein in der Praxis sehr häufig vorkommender Rechtswidrigkeitsgrund ist der tatsächlich nicht vorhandene Kundenkontakt. Auf Grund der besonderen Relevanz möchten wir auch diesen Aspekt an dieser Stelle noch etwas genauer darlegen.

Die dahinter stehende Regel ist im Grunde bereits offenbar geworden: Es Ihnen nur erlaubt, ein Unternehmen oder einen Arzt usw. auf einem Bewertungsportal wie Google, Jameda und Co. bewerten, wenn Sie auch tatsächlich Kunde bzw. Patient bei diesem waren. Verfassen Sie eine Rezension vom „Hörensagen“, auf Grund von Erfahrungen, die Ihnen ein Freund berichtete, oder etwa weil Sie den Inhaber des bewerteten Betriebs persönlich nicht mögen, dann ist Ihre Rezension unzulässig und wird in der Regel durch die entsprechende Plattform gelöscht.

Juristischer Hintergrund dieser Regelung ist das bereits weiter oben auf dieser Seite vorgestellte Verbot der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Man nimmt an, dass der Verfasser einer Bewertung unabhängig von einer Meinungsäußerung, die er beispielsweise in Form der Abgabe von 1 bis 5 Sternen tätigt, immer zugleich auch die Tatsachenbehauptung äußert, tatsächlich Kunde des bewerteten Unternehmens gewesen zu sein. Anderenfalls könnten Sie ja auch gar nicht wissen, wie der Service, der Qualität der Produkte oder die sonstigen Leistungen zu beurteilen sind, sodass Sie dann auch weder Sterne vergeben noch einen Erfahrungsbericht verfassen könnten.

Diese Maxime betrifft auch bloße Sternebewertungen ohne Text, die entsprechend durch den Unternehmer angegriffen werden können.

Den Anforderungen an einen Kundenkontakt genügt es allerdings, wenn Sie bei einem Betrieb beispielsweise ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag eingeholt haben und nicht über Vertragsverhandlungen hinaus gekommen sind. Zwar sind Sie in diesem Fall nicht „Kunde“ in dem Sinne geworden, dass Sie etwas gekauft oder bestellt hätten, allerdings haben Sie hinreichende Erfahrungen miteinander gemacht. Eine Bewertung wäre in diesem Fall dann auch zulässig – natürlich nur, sofern sie nicht aus anderen Gründen nicht mit geltendem Recht vereinbar ist.

Wenn das bewertete Unternehmen Ihre Rezension unter Berufung auf ebendiesen nicht vorhandenen Kundenkontakt angreift, dann löst das Prüfpflichten für Google oder das sonstige Bewertungsportal aus. Im Rahmen Ihrer sekundären Darlegungslast müssen die Plattformbetreiber in einem solchen Fall nämlich beweisen, dass Sie in einem Kundenkontakt zu dem Unternehmen standen. Was es mit dieser sekundären Darlegungslast das Portalbetreibers genau auf sich hat und wer ansonsten in Rechtsstreitigkeiten über Rezensionen für welche Tatsachen beweispflichtig ist, erfahren Sie auf unserer Seite Beweislastverteilung bei Internetbewertungen.

Um diesen Beweis erbringen zu können, wird sich der Plattformbetreiber dann an Sie wenden und um eine Stellungnahme sowie Nachweise für den Kundenkontakt bitten. Im Rahmen Ihrer Stellungnahme haben Sie dann die Möglichkeit, die genauen Zusammenhänge zu erklären und zum Beispiel in Gestalt von Telekommunikationsnachweisen, Kostenvoranschlägen oder auch einer Krankmeldung und dergleichen mehr den Beweis für den Kontakt zu erbringen. In einem solchen Fall ist die Bewertung dann – erwiesenermaßen – zulässig und ein Löschanspruch gegen Sie besteht nicht.

Sollten das bewertete Unternehmen Sie nun unter Berufung auf ebendiesen nicht vorhandenen Kundenkontakt nun gerichtlich in Anspruch nehmen, dann können Sie diesen Vorwurf mit den oben genannten Mitteln oder auch mit Hilfe eines Zeugen entkräften.

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne bundesweit.

Telefon: 06131 6367056

Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder Telefon abgewickelt werden.

Zusammenfassung

An dieser Stelle sei also noch einmal zusammengefasst, wann Sie eine unzulässige Bewertung abgegeben haben:

Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Rezension gegen die Richtlinien der Bewertungsplattform verstößt oder nicht mit geltendem Recht vereinbar sind, da sie unwahre Tatsachenbehauptungen, eine Schmähkritik, strafrechtlich relevante Inhalte nach §§ 185 ff. StGB oder die (wenigstens implizite) Behauptung eines Kundenkontakts, der tatsächlich nicht bestanden hat, enthalten.

Kann ich wegen einer negativen Bewertung auch angezeigt werden?

Ob Sie als Verfasser einer negativen Rezension angezeigt werden können, hängt natürlich vom Inhalt der Bewertung ab.

Die Fälle, in denen Sie angezeigt werden können, wurden bereits in diesem Artikel dargelegt: Immer dann, wenn die Bewertung eine strafrechtliche Relevanz entfaltet, verfügt der Geschädigte auch über die Möglichkeit, einen Strafantrag bzw. Strafanzeige zu stellen.

Stehen Internetbewertungen in Rede, dann kommen vor allem die vorgenannten Delikte der §§ 185 ff. StGB, also Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, in Betracht. Welche Voraussetzungen für das Verwirklichen dieser Delikte vorliegen müssen, wie diese verfolgt werden können und dergleichen mehr, lesen Sie in der gebotenen Ausführlichkeit auf unserer Seite zum Thema Rufmord.

Um einen Strafantrag oder eine Strafanzeige stellen zu können, muss man natürlich den potentiellen Täter kennen, um diesen dann auch namentlich nennen zu können. Wenn Sie die Rezension unter Verwendung eines Nicknames / Pseudonyms abgegeben haben, dann ist Ihre Identität dem bewerteten Unternehmen nicht bekannt. Inzwischen hat die Rechtsprechung einen Auskunftsanspruch des Geschädigten bei Vorliegen strafrechtlich relevanter Inhalte aus § 14 Abs. 3-5 TMG i.V.m. § 242 BGB begründet, vermittels dessen dieser den Plattformbetreiber verpflichten kann, Ihre Identität preiszugeben. Auf diese Weise kann man Ihre Bewertung dann zur Anzeige bringen.

Für Sie als Urheber der Bewertung ist es allerdings wichtig, dass sich der Ermittlungseifer der Strafverfolgungsbehörden bei Ehrdelikten, die sich nicht gegen Amtsträger richten, oftmals ziemlich in Grenzen hält. Infolge eines gestellten Strafantrags passiert zunächst einmal für längere Zeit gar nichts, da sich Polizei und Staatsanwaltschaft natürlich auch noch mit anderen Delikten und dergleichen befassen müssen. Irgendwann wird der Anzeigende dann in der Regel durch den zuständigen Staatsanwalt darüber informiert, dass das Verfahren in Ermangelung öffentlichen Interesses eingestellt wurde; er wird auf den Privatklageweg verwiesen. In der großen Mehrzahl der Fälle wird der Geschädigte von diesem Instrument keinen Gebrauch machen, sodass Sie in der Praxis nur in besonders krassen Konstellationen tatsächlich mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Im Gegensatz zu der zivilrechtlichen Inanspruchnahme auf Löschung, Unterlassung oder Schadensersatz werden Verfasser rechtswidriger Bewertungen nur sehr selten tatsächlich strafrechtlich belangt.

Verteidigungsanzeige und Frist – Das müssen Sie beachten:

Wenn Sie eine Klage wegen einer negativen Bewertung zugestellt bekommen haben, dann müssen Sie rechtzeitig reagieren!

Wichtig ist hier vor allen Dingen die Verteidigungsanzeige nach § 276 Abs. 1 ZPO, die nach dieser Norm innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen hat. Das Gesetz bezeichnet diese Frist als sog. Notfrist, d.h. sie ist unveränderbar und kann weder durch den Richter noch die beteiligten Parteien verlängert – oder verkürzt – werden. Selbst, wenn sich alle Beteiligten über eine Erweiterung der Frist einig wären, ist es nicht möglich, diese durchzuführen. Man ist insoweit an die gesetzliche Vorgabe gebunden.

Wenn Sie als Beklagter bzw. der von Ihnen hinzugezogene Rechtsanwalt die Verteidigungsanzeige nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeben bzw. abgibt, dann dann sind Sie „säumig“ im Sinne des § 331 ZPO.

Das Säumnisurteil

Wenn der Beklagte dann säumig sind, weil er entweder nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen ist oder es eben auch unterlassen hat, eine Verteidigungsanzeige vorzunehmen, dann erlässt das Gericht ein Säumnisurteil gemäß § 331 Abs. 1 ZPO, sofern die Klage schlüssig ist und der Kläger dies beantragt hat, was er in aller Regel allerdings bereits mit Einreichung der Klage selbst erledigen wird. Schlüssig in diesem Sinne ist eine Klage dann, wenn die durch den Kläger vorgetragenen Tatsachen den Anspruch zu begründen vermögen.

Das Säumnisurteil ergeht im Interesse des Klägers, d.h. der von ihm geltend gemacht Anspruch, der bei einer Bewertung für gewöhnlich auf Unterlassung, Löschen der Bewertung und unter Umständen auch Schadensersatz gerichtet ist, wird durch das Gericht anerkannt und dem Kläger zugesprochen.

Gem. § 708 Nr. 1 Alt. 1 ZPO sind Versäumnisurteile vorläufig vollstreckbar.

Es existiert allerdings noch eine Art „zweite Chance“ oder „Korrekturmöglichkeit“ für den säumigen Beklagten dergestalt, dass er gem. § 338 ZPO über die Möglichkeit verfügt, einen Einspruch einzulegen. Die Tatsache, dass es diese Option gibt, sollte allerdings nicht zu Nachsichtigkeiten führen, da mit einem Säumnisurteil und einem eventuellen Einspruch nicht zuletzt auch finanzielle Risiken mit einhergehen.

Bei rechtzeitiger Beauftragung eines Rechtsanwalts sollte es aber kein Problem darstellen, dass dieser innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Gericht auch erklärt, dass er Sie verteidigt und auf diese Weise dem Erfordernis Rechnung tragen.

Das Mediationsverfahren – Ein Zulässigkeitserfordernis der Klage

Wichtig ist, dass in vielen Bundesländer auf Grund der Regelung des § 15a Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit dem jeweiligen Landesgesetz ein Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, deren Gegenstand Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, sind, vorgeschrieben.

In der Praxis erleben wir es nicht selten, dass der Kläger von der Existenz dieser Vorschrift gar nichts weiß und entsprechend kein Schlichtungsverfahren anstrengt. Dieser Aspekt ist für Sie von besonderer Relevanz, denn immer dann, wenn das Landesrecht ein solches Verfahren normiert und dieses aber ausbleibt, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Das materiell-rechtliche Bestehen der geltend gemachten Ansprüche wird gar nicht erst geprüft, der Kläger muss die entstandenen Kosten tragen.

Aus Sicht des Beklagten kann diese Regelung also sehr wertvoll sein.

Ob in Ihrem Bundesland ein Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist oder nicht und natürlich auch alle weiteren Fragen rund um die Verteidigung beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Matthias Prinz gerne.

Der Anwaltsprozess nach der ZPO

Je nach Lage der Dinge möchte der eine oder andere einen Gerichtsprozess auch ohne anwaltliche Vertretung durchführen, um Kosten zu sparen. Unabhängig von dem Umstand, dass auf diese Weise auch höhere Kosten verursacht werden können, wenn Sie sich nicht umfassend rechtlich beraten lassen, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Deutschland in gewissen Prozessen ein verpflichtendes Erfordernis der anwaltlichen Vertretung besteht, der sog. „Anwaltszwang“.

Dieser besteht zunächst einmal nach § 114 FamFG vor dem Familiengericht. Relevant im Bereich der Bewertungsstreitigkeiten ist aber insbesondere der Anwaltsprozess nach § 78 Abs. 1 ZPO, wonach sich die Parteien vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Landgerichte sind insbesondere dann zuständig, wenn der Streitwert 5.000€ übersteigt, was im Falle von Rezensionen in der Tat häufig der Fall sein kann. Hier müssen Sie sich dann entsprechend zwingenderweise anwaltlich vertreten lassen.