Einige Geschäftsinhaber möchten nicht, dass Ihr Unternehmen bei Google bewertet werden kann und möchten die Funktion daher gerne deaktivieren. Nicht selten liegt der Grund dafür darin, dass sie viele negative Bewertungen erhalten haben, die oftmals auch zu Unrecht abgegeben wurden. Um ihren Betrieb vor den Konsequenzen dieser Bewertungskampagnen zu schützen oder dergleichen mehr, versuchen viele Inhaber dann, die Bewertungsfunktion zu deaktivieren.
Leider werden Sie in fast jedem Fall feststellen, dass Sie die Bewertungen nicht ausschalten können.
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen daher zeigen, woran das liegt; wann Google die Bewertungsfunktion ausnahmsweise doch einmal deaktiviert und natürlich, wie Sie vor diesem Hintergrund am besten mit negativen Bewertungen umgehen.
Sollten Sie es schon einmal versucht haben, dann haben Sie sicherlich die Erfahrung gemacht, dass weder einzelne Rezensionen noch die gesamte Bewertungsfunktion auf Ihrem Googleprofil ausgeschaltet werden können.
Der Grund dafür ist durchaus banal: Es bestehen hier schlicht und einfach die technischen Möglichkeiten nicht, weil Google diese nicht bereitstellt.
Der Internetdienst hat in der Tat auch ein eigenes Interesse am Fortbestehen der Bewertungen und Erfahrungsberichte verschiedenster Nutzer, sodass man hier auch in der Zukunft keine Veränderung erwarten sollte.
Darüber hinaus verfügen Sie nicht über eine rechtliche Möglichkeit, Google etwa zur Deaktivierung der Rezensionsfunktion zu zwingen. Bewertungen im Internet sind grundsätzlich durch die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und somit erlaubt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die den bewerteten Unternehmer schützten, stehen insoweit per se hinter der Meinungsfreiheit zurück.
Diese Regelung gilt im Übrigen unabhängig davon, ob Sie Ihren Google My Business-Eintrag selbst angelegt haben oder ob dieser durch das Portal erzeugt worden ist.
Natürlich hat dieser Erlaubnisgrundsatz auch Grenzen und es gibt eine Vielzahl an Bewertungen, die nichtsdestoweniger unzulässig sind. Einzelne unzulässige Bewertungen können Sie stets löschen lassen. Gegen welche Bewertungen Sie unter welchen Voraussetzungen vorgehen können, lesen Sie in unserem Artikel Google-Bewertungen löschen lassen.
Wie gesehen können Sie die Bewertungsfunktion Ihres Google My Business-Profils nicht selbst ausschalten. In wenigen – und wirklich sehr begrenzten! – Ausnahmefällen nimmt Google jedoch selbst eine Deaktivierung der Rezensionen vor.
Zunächst einmal existieren einige Kategorien von Einrichtungen, die per se nicht bewertet werden können. Welche das sind, hängt vom jeweiligen Staat ab und kann durchaus voneinander abweichen. Während man in anderen Ländern beispielsweise Schulen und Kindergärten nicht bewerten kann, so ist dies in Deutschland in der Tat möglich. Nicht möglich ist es demgegenüber, (kreisfreie) Städte, Orte, Landkreise und dergleichen mehr mit einer Rezension zu versehen.
Darüber hinaus ist anzunehmen, dass es Google bei sehr groß angelegten Rachebewertungen oder einer Kampagne negativer Fake-Bewertungen manchmal zu diesem Schritt greift. Die Entscheidungsparameter des Konzerns sind nicht bekannt, hier bleibt bloß die Vermutung. Sie sollten jedoch nicht davon ausgehen, dass gleich Ihre Bewertungen deaktiviert werden, wenn Sie mehrfach schlecht bewertet worden sind. Hier bietet sich eine andere Vorgehensweise an (dazu weiter unten auf dieser Seite).
An dieser Stelle ist erwähnenswert, dass Facebook die einzige uns bekannte Ausnahme zu der vorbezeichneten Handhabe darstellt. Hier ist es nämlich in der Tat möglich, die Bewertungsfunktion als Seiten- bzw. Geschäftsinhaber komplett zu sperren.
Wenn Sie die Rezensionen also nicht abschalten können, kommt es daneben immer noch in Betracht, Ihren Google My Business-Eintrag komplett zu löschen. Auf diese Weise können Sie die negativen Rezensionen auch „loswerden“.
Google My Business ermöglicht es aber auch hier nicht, einfach den gesamten Eintrag zu entfernen. Sie können den Eintrag einerseits aus Ihrer Verwaltung entfernen, sodass dieser nicht mehr in Ihrem Dashboard erscheint; allerdings kann das entsprechende Geschäft dennoch bei einer Googlesuche angezeigt werden.
Andererseits besteht die Möglichkeit, den Standort Ihres Unternehmens als dauerhaft geschlossen zu kennzeichnen – ebendiese dauerhafte Schließung wird dann bei der Suche angezeigt; das Unternehmen an sich kann nach wie vor gefunden werden.
Auf unserer Seite Google My Business-Eintrag löschen finden Sie eine ausführliche Anleitung, wie Sie Ihren Standort als dauerhaft geschlossen kennzeichnen und wie Sie diesen aus Ihrer Verwaltung entfernen können.
Es ist allerdings nicht empfehlenswert, eine der vorgenannten Optionen auf Grund schlechter Bewertungen vorzunehmen. Die Vorteile, die sich für Sie aus einem intakten Google My Business-Profil ergeben, überwiegen die Nachteile durch die eine oder andere negative Rezension sicherlich bei weitem: Kennzeichnen Sie Ihren Standort nämlich beispielsweise als geschlossen, so werden potentielle Kunden und Personen, die Ihr Geschäft im Rahmen einer Internetsuche finden, natürlich auch davon ausgehen, dass Sie den Geschäftsbetrieb aufgegeben haben und Ihr Unternehmen eben geschlossen ist. Somit konterkarieren Sie ja Ihr eigentliches Ziel, denn einen Betrieb, den man für geschlossen hält, wird man sicher auch nicht aufsuchen.
Auch das Entfernen des Google My Business-Eintrags aus Ihrer persönlichen Verwaltung ist nicht ratsam. Bei Bedarf haben Sie die Möglichkeit, Änderungen an Ihrem Eintrag vorzunehmen und Sie können beeinflussen, welche Informationen im Rahmen Ihres Onlineauftritts wie zugänglich sind.
Ein paar schlechte Bewertungen können Unternehmen in aller Regel wesentlich besser verkraften als die Deaktivierung des gesamten Google My Business-Profils. Letzteres ist unter anderem für die (lokale) Auffindbarkeit, das Ranking oder sonstigen Traffic von besonderer Bedeutung.
Erfahren Sie, welche Vorteile Sie aus der Nutzung Ihres Kontos ziehen können und wie Sie Google My Business optimal nutzen.
Neben der vollständigen Löschung eines Eintrags gibt es nämlich noch weitere Möglichkeiten, mit negativen Rezensionen umzugehen:
Es gibt eine Reihe von schlechten Bewertungen, die unzulässig sind und die Sie sich vor diesem Hintergrund auch nicht gefallen lassen müssen. Gegen solche Bewertungen können Sie einfach und unkompliziert vermittels eines professionellen Bewertungsangriffs vorgehen (dazu sogleich).
Neben der anwaltlichen Löschung verfügen Sie natürlich über die Möglichkeit, unangemessene Bewertungen an Google zu melden und auf diese Weise das Löschen zu beantragen. Eine ausführliche Anleitung finden Sie im Video Bewertung an Google melden.
Erfahren Sie mehr, wie Sie eine abgegebene Google Bewertung selbst beanstanden können oder Wie Sie eine Google Bewertung mit anwaltliche Hilfe löschen lassen können,
Natürlich sind – wie weiter oben in diesem Artikel bereits ausgeführt – Rezensionen auf Google oder sonstigen Bewertungsplattformen als Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG erlaubt. Dieses Prinzip gilt aber nicht für alle Bewertungen, da natürlich auch den Interessen des Bewerteten, die zumeist im allgemeinen Persönlichkeitsrecht liegen (vgl. weiter oben), Rechnung getragen werden muss.
Ist eine Bewertung unzulässig, dann können Sie diese wie gesehen entfernen lassen. Lesen Sie alles rund um das Thema Google-Bewertungen löschen lassen noch einmal in aller Ausführlichkeit. Selbstverständlich können auch Bewertungen auf sämtlichen anderen Plattformen angegriffen werden.
Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.
Telefon: 06131 6367056
E-Mail: mail@prinz.law
Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder telefonisch abgewickelt werden.
Nun aber zu den Löschmöglichkeiten:
Konkret kann eine Rezension in zwei Fällen gelöscht werden:
Wann verstößt eine Bewertung gegen die internen Richtlinien von Google und wann ist eine Bewertung rechtswidrig? Hier nun zu den Voraussetzungen:
Jede Bewertungsplattform verfügt über eigene Bewertungsrichtlinien, an denen Rezensionen, Kommentare und dergleichen mehr gemessen werden, um deren Zulässigkeit zu überprüfen. Ebendiese Richtlinien dienen der Rechtseinhaltung / -wahrung auf der jeweiligen Plattform, sodass etwa Spaminhalte, unangemessene Kommentare o.ä., strafrechtlich relevante Äußerungen herausgefiltert und gelöscht werden. Darüber hinaus versuchen die Betreiber vermittels der Richtlinien, die je nach Plattform etwa auch unter den Begriffen Gemeinschaftsstandards oder AGB vorzufinden sind, einen fairen und respektvollen Umgang der Nutzer untereinander sicherzustellen.
Die Google-Richtlinien qualifizieren insbesondere die nachstehenden Inhalte als unzulässig:
Verwirklicht eine Bewertung nun einen oder mehrere dieser Inhalte, so ist diese unzulässig und kann mit sehr guten Erfolgsaussichten angegriffen werden.
Auf unserer Seite **Google-Bewertungsrichtlinien können Sie alle Informationen und natürlich eine detaillierte Darstellung dessen, was im Rahmen einer Rezension erlaubt oder verboten ist, noch einmal nachlesen.
Außerdem können Sie Rezensionen natürlich immer dann löschen lassen, wenn diese nicht mit geltendem Recht vereinbar sind.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn sie
enthält.
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
Eine Rezension ist also rechtswidrig, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet.
Um einordnen zu können, ob es sich bei einer dann jeweils zu betrachtenden Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt, die immer dann unzulässig ist, wenn sie unwahr ist, bietet es sich an, eine Abgrenzung zu den sog. Werturteilen oder Meinungsäußerungen vorzunehmen.
Hinsichtlich der letztgenannten gilt, dass sie prinzipiell durch die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und mithin erlaubt sind. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts definiert ein Werturteil als durch subjektive Elemente des Dafürhaltens, der Meinung oder der Stellungnahme gekennzeichnet. Das Wichtigste: Ein Werturteil ist nicht beweisbar!
Zur besseren Illustration hier ein kurzes Beispiel: „Das Geschäft ist nicht schön.“ – Bei dieser Aussage handelt es sich ziemlich zweifelsfrei um eine zulässige Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil. Schönheit ist ein subjektives Empfinden und gerade nicht dem objektiven Beweis zugänglich. Man kann nicht mit einem absoluten Geltungsanspruch von einer Person oder einer Sache behaupten, dass er/sie/es schön ist. Ebenso wenig kann man die Schönheit – beispielsweise der Einrichtung eines Geschäftsraums – beweisen. Schönheit stellt also kein Faktum o.ä., dar, sondern der Äußernde bringt hier klar seinen persönlichen Geschmack zum Ausdruck.
Demgegenüber sind dann die Tatsachenbehauptungen zu nennen. Diese qualifizieren sich in erster Linie dadurch, dass sie eben dem Beweis zugänglich sind und objektiv feststellbare Fakten vermitteln.
Hierzu ebenso ein Beispiel: „Herr Müller ist ein Steuerhinterzieher.“ – Ob jemand – im Beispiel bleibend also Herr Müller, der hier der Inhaber des bewerteten Geschäfts ist – seine Steuern im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang zahlt, ist nicht etwa eine persönliche Meinung, sondern eine Tatsache. Man kann nicht subjektiv finden / denken / meinen etc., dass jemand seine Steuern nicht leistet, vielmehr ist nachprüfbar, ob die Zahlung vollumfänglich erfolgte oder nicht. Es stehen hier also nachprüfbare Fakten in Rede, sodass die Bewertung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren wäre.
Ist die durch den Verfasser der Rezension getätigte Tatsachenbehauptung nun unwahr - hat also etwa unser Herr Müller gar keine Steuern hinterzogen –, so ist die Äußerung rechtswidrig und zu Ihren Gunsten entsteht ein Löschanspruch.
Sollte der Rezensent bewusst bzw. absichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen verbreiten, kann er sich je nach Lage des Falls sogar wegen übler Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch (StGB) oder Verleumdung gemäß § 187 StGB strafbar machen. Lesen Sie, wie Sie sich sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich gegen den Verfasser solcher Bewertungen zur Wehr setzen können, in unserem Artikel Rufmord.
Außerdem kann auf diese Weise ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch wegen negativer Bewertung Ihrerseits gegen den Bewertungsurheber begründet werden.
Enthält eine Bewertung etwa eine Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede, so ist die Äußerung auch strafrechtlich relevant, weil sie dann einen Straftatbestand der §§ 185 ff. StGB verwirklicht.
Neben der zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Verfassers der Rezension kommt nun insbesondere auch das Stellen eines Strafantrags bzw. einer Strafanzeige gegen die betreffende Person in Betracht.
Wann in einer Äußerung die strafrechtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind und wie sie dann weiter vorgehen können, haben wir Ihnen auf unserer Seite zum Thema Rufmord einmal zusammengetragen.
Neben der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ist auch die Schmähkritik kein zulässiger Gegenstand einer Google-Rezension.
Die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit in einer Bewertung auch eine Schmähkritik gesehen wird, sind relativ hoch; das Merkmal wird in der Praxis restriktiv ausgelegt. Das Bundesverfassungsgericht sieht eine herabsetzende Äußerung erst dann als Schmähkritik an, wenn in ihr – also in der Äußerung - nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.
Praktisch bedeutsam ist die Frage nach dem Vorliegen von Schmähkritik insbesondere im Kontext satirisch geprägter Aussagen. Grundsätzlich gilt hier: Eine Äußerung ist nicht automatisch als Schmähkritik unzulässig, weil sie polemische oder überspitzte Kritik enthält.
Wie eine Rezension dann konkret einzustufen ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände abgewogen werden.
Schließlich sind Bewertungen ohne zu Grunde liegenden Kundenkontakt nicht geltendem Recht vereinbar. Positiv formuliert heißt das: Es darf Sie nur derjenige bewerten, der tatsächlich auch Kunde bei Ihnen war. Verfasst nun aber jemand eine Rezension basierend auf dem „Hörensagen“, weil er als Nachbar von Ihnen genervt ist oder weil er Sie persönlich nicht mag, dann liegt der Bewertung ja gerade kein Kundenkontakt zu Grunde. Sie ist unzulässig und kann gelöscht werden.
Der juristische Hintergrund ist auch an dieser Stelle das Verbot des Verbreitens unwahrer Tatsachenbehauptungen. Es ist anerkannt, dass in jeder(!) Bewertung neben der Meinungsäußerung, die nicht zuletzt in der Abgabe von 1 bis 5 Sternen oder in einem Rezensionstext („Guter / schlechter Service“ usw.) liegt, stets und in jedem Fall auch die Tatsachenbehauptung enthalten ist, dass der Rezensent Kunde des jeweils bewerteten Unternehmens war. Anderenfalls könnte er ja auch gar nicht wissen, wie der Service oder sonstige Leistungen denn zu beurteilen sind, sodass er auch keine Sterne vergeben oder einen Kommentar verfassen könnte.
Zusammenfassend sei also festgehalten: Jede Bewertung – und somit auch *bloße Sternebewertungen ohne Text** enthält immer:
Weiter oben auf dieser Seite konnten Sie ja bereits lesen, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nicht verbreitet werden dürfen. Bewertet Sie nun jemand, ohne dass ebendieser Rezension ein Kundenkontakt zu Grunde liegt, dann ist die Rezension rechtswidrig und kann gelöscht werden.
Als Kundenkontakt in diesem Sinne genügt es allerdings, wenn jemand Sie beispielsweise um einen Kostenvoranschlag gebeten hat und Ihr Angebot nach Ansicht desselben abgelehnt hat.
Schließlich können Sie auf Grund des vorgenannten Phänomens auch ein-Sterne-Bewertungen ohne Text angreifen, indem Sie den Kundenkontakt, auf dem die Rezension zu basieren hat, bestreiten. Ein solches Vorgehen liegt insbesondere dann nahe, wenn der Rezensent seine Bewertung unter Verwendung eines Pseudonyms oder einer sonstigen Bezeichnung abgegeben hat, die nicht seinem Klarnamen entspricht.
Ein Bewertungsangriff, der den Kundenkontakt negiert, löst für den Plattformbetreiber Google nun eine Reihe von Prüfpflichten aus. Konkret bedeutet das: Google muss den Kundenkontakt beweisen. Damit ebendieser Beweis gelingen kann, wird Google den Verfasser der Bewertung in der Regel auffordern, eine Stellungnahme abzugeben bzw. sonst nähere Angaben zu der Bewertung zu machen. Letztere können beispielsweise Belege, Rechnungen oder Telekommunikationsnachweise sein, vermittels derer sich der Kontakt mit dem bewerteten Unternehmen beweisen lassen könnte.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die meisten Rezensenten die angeforderten Nachweise oder eine Stellungnahme erst gar nicht erbringen, sondern entweder einfach untätig bleiben und keine Angaben machen oder dass sie die in Rede stehende Bewertung sogar selbst löschen. Auch die erstgenannte Variante führt nach Ablauf einer gewissen Frist dazu, dass Google die Bewertung löscht.
Nur, falls Google gelingt, den bestrittenen Kundenkontakt durch die Angaben oder Nachweise des Rezensenten zu beweisen, hat der Löschangriff keine Aussicht auf Erfolg. Dies geschieht tatsächlich aber nicht allzu häufig.
Wenn Sie uns mit der Löschung einer oder mehrerer Bewertung(en) auf Google beauftragen, dann gestaltet sich das übliche Verfahren wie folgt:
Lesen Sie auch: Schadensersatzanspruch wegen negativer Bewertung?