Auf diesen Seiten finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten rechtlichen Fragen und Problemstellungen rund um das Thema Vertragsstrafen bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung.
Abstrakt formuliert handelt es sich bei einer Unterlassungserklärung um eine privatrechtliche Erklärung eines Rechtssubjektes – also beispielsweise einer natürlichen Person oder auch einer Gesellschaft etc. -, vermittels derer sich der Erklärende verpflichtet, ein beanstandetes rechtswidriges Verhalten in der Zukunft zu unterlassen.
In der Praxis findet man Unterlassungserklärungen häufig im Bereich des Urheber-, Marken-, Design- oder beispielsweise Patentrechts.
Eine Unterlassungserklärung ist in der Regel Teil einer Abmahnung, die Sie beispielsweise erhalten können, weil Sie eine (vermeintlich) unrechtmäßige Bewertung auf Google oder dergleichen abgegeben haben. Der Abmahnende möchte Sie durch die Unterlassungserklärung dazu verpflichten, um im Beispiel zu bleiben, in der Zukunft keine negativen Bewertungen mehr abzugeben. Da ihm in aller Regel nicht genügen wird, wenn Sie dies einfach zusagen, da eine solche Aussage per se keine Rechtswirkung entfaltet, wird er Sie zumeist auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Indem Sie eine solche Erklärung abgeben, verpflichten Sie sich, bei einem weiteren Verstoß – also beispielsweise einer weiteren unrechtmäßigen Bewertung – eine empfindliche Vertragsstrafe zu bezahlen. Durch die Erweiterung um die Vertragsstrafe wandelt sich die einfache Unterlassungserklärung in eine strafbewehrte.
Die Vertragsstrafe, die bei Verstoß zu zahlen ist, wird häufig recht hoch angesetzt, damit der Unterzeichner auch einem gewissen wirtschaftlichen Druck unterliegt und von einem erneuten störenden Verhalten Abstand nimmt.
Wenn Sie eine Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung erhalten, sollten Sie diese auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben.
Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, den Sie mit den Abmahnenden schließen, sodass grundsätzlich auch keine Verjährung stattfindet. Sie sind auf unbestimmte Zeit, also im Grunde ein Leben lang, an diese Erklärung gebunden, d.h. auch viele Jahre später droht Ihnen immer noch die empfindliche Vertragsstrafe.
Sie sollten also vor Unterzeichnung dringend einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der die Unterlassungserklärung prüft.
Er wird insbesondere kontrollieren, ob die Höhe der Vertragsstrafe angemessen ist und ob das Unterlassungsversprechen nicht zu weitgehend ist.
Ein Rechtsanwalt kann Ihnen dabei helfen, die Unterlassungserklärung möglichst zu Ihren Gunsten zu optimieren. Darüber hinaus kann er selbstverständlich auch prüfen, ob die beanstandete Handlung Ihrerseits, also etwa die Bewertung, die Sie abgegeben haben, überhaupt rechtswidrig ist. Verstößt Ihr Verhalten nicht gegen geltendes Recht, so müssen selbstverständlich auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Bei der fundierten Abklärung all dieser Fragen kann Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt Hilfe leisten.
Die Bestimmung der Vertragsstrafe erfolgt normalerweise durch den Gläubiger, also denjenigen, der Sie abgemahnt hat.
Wie hoch eine Vertragsstrafe sein darf, lässt sich nicht allgemein oder an Hand einer Tabelle etc. bestimmen; vielmehr wird eine solche Strafe stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls „nach billigem Ermessen“ festgesetzt.
Im Rahmen dieser Umstände des Einzelfalls werden insbesondere folgende Punkte der Festsetzung der Vertragsstrafe zu Grunde gelegt:
Häufig wird in Unterlassungserklärungen auch kein fester Betrag für die Höhe der Vertragsstrafe festgesetzt, sondern die Parteien vereinbaren, diese unter Zugrundelegung des sog. Hamburger Brauchs zu bestimmen. Das sieht dann so aus: Der Abgemahnte erklärt sich grundsätzlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe bereit, deren Höhe allerdings noch nicht feststeht. Sollte er gegen die Unterlassungserklärung dergestalt verstoßen, dass er die beanstandete Handlung erneut ausführt, so kann der Anspruchsgläubiger erst dann eine Strafe nach billigem Ermessen auf Basis der oben genannten Kriterien festsetzen. Besteht Uneinigkeit über die Höhe, so entscheidet schließlich ein Gericht über die Vertragsstrafe.
Primäres Ziel einer Unterlassungserklärung ist es, dass der Erklärende das abgemahnte und somit für den Gläubiger störende Verhalten in der Zukunft unterlässt. Damit ist zunächst einmal genau das Verhalten gemeint, das abgemahnt wurde. Wenn Sie also eine rechtswidrige Bewertung verfasst haben, indem Sie unwahre Tatsachenbehauptungen verbreiteten, so dürfen Sie ebendiese unwahren Tatsachenbehauptungen auch in der Zukunft nicht mehr kundtun.
Nach der sog. Kernbereichstheorie ist der Unterlassungsanspruch aber nicht ausschließlich auf identische Verletzungshandlungen – im Beispiel also auf die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen – beschränkt, sondern erfasst auf solche unwesentlich abweichender Art.
Eine Unterlassungserklärung soll dem Gläubiger versichern, dass es in der Zukunft keine Störungen mehr gibt. Diese Wiederholungsgefahr kann nur dann sicher beseitigt werden, wenn der Gläubiger nicht befürchten muss, dass der Schuldner weitere Zuwiderhandlungen begeht. Um dies vollständig ausschließen zu können, ist es erforderlich, dass auch mit der ursprünglichen Verletzungshandlung verwandte Störungen von der Unterlassungserklärung erfasst und somit verboten sein müssen.
Mitunter ist es schwierig, diese Grenzen präzise zu ziehen. Während auf der einen Seite den Interessen des Gläubigers also hinreichend Rechnung getragen werden muss, dürfen selbstverständlich auch diejenigen des Schuldners nicht zu sehr eingeschränkt werden. Er muss sich nicht unter Androhung einer Geldstrafe dazu verpflichten, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die den Rechtskreis des Gläubigers tangieren.
Auch an dieser Stelle kann Ihnen ein Rechtsanwalt Unterstützung leisten, indem er die Unterlassungserklärung so wenig einschneidend wie möglich formuliert.
Kommt es nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu einem Verstoß gegen die zu unterlassende Handlung, sieht sich derjenige, der die Unterlassungserklärung abgegeben hat (Unterlassungsschuldner), meist zwei Ansprüchen ausgesetzt:
Wie bereits gesehen sind Sie im Falle eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung zunächst einmal der Vertragsstrafe ausgesetzt. Sie müssen diese nun zahlen; sollte die Summe unter Zugrundelegung des Hamburger Brauchs (s.o.) bestimmt werden, so erfolgt dies nun.
Da Sie gegen die bereits einmal abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen haben, besteht nun die sog. Wiederholungsgefahr, der die ursprüngliche Erklärung ja Rechnung tragen sollte, erneut. Sie haben schließlich trotz drohender Vertragsstrafe gegen die Erklärung verstoßen – vor diesem Hintergrund kann es nicht ausgeschlossen werden, dass Sie dies erneut tun würden.
Um nun den Interessen des Gläubigers hinreichend gerecht werden zu können, wird man im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung nicht um die Erhöhung des Vertragsstrafeversprechens umhin kommen. Eine inhaltsgleiche Unterlassungserklärung ist als nicht ausreichend anzusehen.
Wenn Sie sich einer Vertragsstrafen- und erneuten Unterlassungsforderung ausgesetzt sehen, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob diese Ansprüche tatsächlich bestehen.
Beachten Sie die gesetzten Fristen. Werden diese hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ignoriert, müssen Sie mit einer einstweiligen Verfügung, die weitere Kosten verursacht, rechnen.
Auch hier gilt natürlich: Unterschreiben Sie keine weitere Unterlassungserklärung ungeprüft und zahlen Sie keine Vertragsstrafe ohne gründliche Prüfung der Ansprüche.
Im Zuge dessen ist insbesondere zu prüfen,