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Rufmord - so können Sie sich wehren!

Rufmord – Was genau ist das eigentlich? Und wie kann ich mich dagegen wehren?

Erfahren Sie, was sich juristisch hinter dem Begriff des „Rufmordes“ verbirgt, wie Sie sich dagegen wehren können und was Sie sonst noch zu dem Thema wissen müssen.

Was ist Rufmord?

Wenn ehrverletzende Äußerungen gegenüber einer Person getätigt werden, dann spricht man in der Regel von „Rufmord“. Tatsächlich gibt es im deutschen Recht keinen Tatbestand, der diesen Namen trägt, vielmehr beschreibt der gemeinhin verwendete Begriff „Rufmord“ grundsätzlich Äußerungen, die das Ansehen, die Würde oder eben den Ruf einer Person, eines Unternehmens oder sonst einer Organisation verletzen. Letzteres kann man als eine Art Definition begreifen.

Rufmord kann beispielsweise dann vorliegen, wenn

  • Unwahrheiten über eine Person verbreitet werden (Bsp.: „Die haben noch nie Steuern gezahlt“; „Der ist ein Nazi“) – sowohl im Internet als auch im „echten“ Leben, beispielsweise in Gegenwart weiterer Personen;
  • über bestimmte Ereignisse berichtet und der Name des Betroffenen weitergegeben statt anonymisiert wird, obwohl dies eigentlich hätte erfolgen müssen;
  • Schmähkritik verübt wird oder
  • haltlose Gerüchte verbreitet werden („Ich denke, der hat dieses und jenes gemacht“ etc.)

Die vorgenannte Aufzählung stellt nur einige Beispiele dar. Im Einzelfall ist stets konkret zu prüfen, ob das jeweilige Verhalten geeignet ist, das Ansehen oder die Wertschätzung einer Person zu verletzten. Sie zeigt auch, dass nicht nur das „Paradebeispiel“ der Verbreitung von Gerüchten oder Unwahrheiten über eine Person vom Rufmord umfasst ist, sondern dass es auch darüber hinaus viele Handlungen gibt, die sich unter den Begriff des Rufmordes subsumieren lassen.

Ist Rufmord strafbar?

Wie bereits gesehen existiert keine gesetzliche Regelung, die den Rufmord als solchen unter Strafe stellt oder dergleichen mehr, allerdings erfüllen die meisten rufschädigenden Handlungen bzw. Äußerungen den Tatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 Strafgesetzbuch (StGB) oder der Verleumdung nach § 187 StGB. Verwirklicht jemand eines dieser Delikte, so können – und sollten! – sie bei der Polizei einen Strafantrag stellen.

§ 186 StGB: Die üble Nachrede

In § 186 StGB wird der Tatbestand der üblen Nachrede wie folgt dargestellt: „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Kurz gesagt: Der üblen Nachrede machen Sie sich schuldig, wenn Sie über eine andere Person oder ein Unternehmen etc. Tatsachen verbreiten, die nicht erwiesen wahr sind und das Ansehen des Betroffenen schädigen können.

Was ist eine Tatsachenbehauptung?

Wichtig ist hier der Tatsachenbegriff, der im Äußerungsrecht von dem Werturteil bzw. von der Meinungsäußerung abzugrenzen ist. Eine Tatsache zeichnet sich dadurch aus, dass sie dem Beweis zugänglich ist, während eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil durch subjektive Elemente des Meinens, der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet, somit gerade nicht beweisbar ist.

Hierzu jeweils ein Beispiel:

„Ich finde die neue Frisur von Herrn Müller nicht schön, da ich kürzere Haare lieber mag.“ – Bei dieser Aussage handelt es sich um ein Werturteil: Der Äußernde artikuliert seine persönliche und subjektive Meinung über die Haarlänge. Schönheit ist nicht objektivierbar, vielmehr liegt sie „im Auge des Betrachters“ und ist nicht dem Beweis zugänglich.

„Herr Müller ist Mitglied in der XY-Partei, der alte Faschist.“ – Die Parteimitgliedschaft des – um im Beispiel zu bleiben – Herrn Müller ist klar feststellbar und unabhängig von einer Wertung. Folglich kann man sie beweisen. Hierbei handelt es sich also um eine Tatsachenbehauptung.

Das Beispiel zeigt aber auch, welche Schwierigkeiten im Einzelfall bei der Einordnung einhergehen. Geht es beispielsweise im Kontext eines Parteiausschlussverfahrens um die Parteimitgliedschaft wäre die Annahme einer Tatsachenbehauptung übereilt. Denn ob eine Parteimitgliedschaft besteht, kann dann eine Rechtsfrage darstellen, deren abschließende Beurteilung erkennbar nicht durch Dritte sicher vorgenommen werden kann, ohne selbst Elemente der bloßen Meines und des Dafürhaltens in diese Wertung einfließen zu lassen.

Sonstige Voraussetzungen der üblen Nachrede nach § 186 StGB

Von der üblen Nachrede nach § 186 StGB ist nur ebendiese Tatsachenbehauptung erfasst. Hinzu kommt, dass die Tatsache nicht erweislich wahr sein darf. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens muss dann festgestellt werden, wie es um den Wahrheitsgehalt der betreffenden Aussage steht. Kann nicht bewiesen werden, dass die behauptete Tatsache wahr ist, so ist sie eben „nicht erweislich wahr“ im Sinne der Norm und die Bedingung ist erfüllt.

Daneben verlangt § 186 StGB einen Drittbezug, d.h. die kompromittierende Äußerung muss gegenüber einer anderen Person als demjenigen, über den gesprochen wird, getätigt werden. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn A dem B etwas über C erzählt. Sie dient der Abgrenzung zur Beleidigung nach § 185 StGB, die dann vorliegen würde, wenn A ausschließlich zu B – also quasi im Zweipersonenverhältnis – etwas Beleidigendes sagte. Selbstverständlich ist der Drittbezug auch zu bejahen, wenn im Internet auf öffentlich zugänglichen Seiten geschrieben wird; beispielsweise im Rahmen einer Rezension auf Google oder auch in der Kommentarfunktion eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk.

Als letzte Voraussetzung bedarf es dann noch des ehrenrührigen Charakters. Letzterer wird angenommen, wenn die Tatsache Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung auszudrücken geeignet ist.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass üble Nachrede immer dann vorliegt, wenn der Täter

  • Tatsachen behauptet oder verbreitet,
  • die nicht erweislich wahr sind und
  • geeignet sind, die Ehre des Opfers verletzen.

Viele Äußerungen, die als „Rufmord“ verstanden werden, stellen gleichzeitig eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB oder eine Verleumung (§ 187 StGB) dar. Wenn Sie Opfer solcher Äußerungen werden, haben Sie die Möglichkeit, bei der Polizei Strafantrag zu stellen, um ein Ermittlungsverfahren auslösen zu können.

§ 187 StGB: Die Verleumdung

Die zweite Strafnorm, die häufig durch die Verbreitung von Gerüchten oder sonstigen kompromittierenden Äußerungen verwirklicht wird, ist die Verleumdung nach § 187 StGB. Das Gesetz formuliert letztere wie folgt: „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.

Auch die Verleumdung kann also nur vorliegen, wenn es um die Verbreitung von Tatsachen – nicht hingegen bei Vorliegen eines Werturteils – geht.

Zudem erfordert § 187 StGB ebenfalls das ehrverletzende Element sowie den Drittbezug, die oben bereits vorgestellt wurden.

Kreditgefährdung

§ 187 StGB sanktioniert auch die Verbreitung von Tatsachen über jemanden, die geeignet sind, „dessen Kredit zu gefährden“. Hiermit meint das Gesetz weder die wörtliche Bedeutung eines Kredits im Sinne eines Darlehens noch so etwas wie den sozialen Kredit bzw. das Ansehen, vielmehr ist unter „Kredit“ nach § 187 StGB das Vertrauen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt, zu verstehen.

Für das Vorliegen dieser Variante bedarf es im Übrigen keines ehrverletzenden Moments, da das Gesetz die reine Kreditgefährdung bereits als ausreichend einstuft.

Ebenso muss der Erfolg nicht eintreten, d.h. es muss nicht tatsächlich zu einem Vertrauensverlust seitens des Adressaten kommen. Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, genügt die Eignung einer Aussage, die Kreditwürdigkeit einer Person zu gefährden.

Was ist der Unterschied zwischen Verleumdung und übler Nachrede?

Das letzte Erfordernis, dessen es für das Vorliegen einer Verleumdung bedarf, kann gleichzeitig als Abgrenzungskriterium zur üblen Nachrede fungieren: Wegen Verleumdung macht man sich nur dann strafbar, wenn man eine Tatsache über eine Person (oder ein Unternehmen etc.) verbreitet, obwohl man weiß, dass diese unwahr ist. Umgangssprachlicher formuliert kann man also gewissermaßen von einer „bewussten Lüge“ sprechen.

Zur Erinnerung: Im Fall der üblen Nachrede reicht es aus, dass die Tatsachen nicht erwiesenermaßen wahr sind, während der Täter sich der Verleumdung also nur dann schuldig macht, wenn er Tatsachen verbreitet, die erwiesenermaßen unwahr sind und er dies weiß.

Wie kann ich mich gegen Rufmord wehren?

Wenn Sie Opfer von Rufmord geworden sind, stehen Ihnen im Grunde zwei verschiedene Möglichkeiten offen, die Sie bei entsprechenden Erfolgsaussichten auch beide einschlagen sollten:

  1. strafrechtliches Vorgehen
  2. zivilrechtliches Vorgehen

Strafrechtliches Vorgehen

Zunächst verfügen Sie über die Option, Strafantrag wegen übler Nachrede, Verleumdung oder ggf. auch Beleidigung (§ 185 StGB) zu stellen. Das geht selbstverständlich nur dann, wenn durch die Äußerung gegen Sie auch eines dieser Delikte – oder natürlich mehrere – verwirklicht wurde(n).

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu gerne.

Durch die Antragstellung leiten Sie das Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden ein, in dessen Rahmen Sie sowie der Beschuldigte und ggf. weitere Zeugen angehört werden. Im Anschluss kommt es eventuell zu einer Verurteilung des Täters.

Zu beachten ist aber, dass der Ermittlungseifer von Polizei und Staatsanwaltschaft bei den Ehrdelikten in der Regel nicht besonders hoch ist; letztere werden zumeist nur gegen Amtsträger wirklich verfolgt, während es in den Verfahren gegen Private oftmals zu einer Einstellung des Verfahrens kommt. Somit bleibt dann auch eine spürbare Strafe für den Täter aus. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, auch auf zivilrechtlichem Wege gegen den Täter vorzugehen, wenn Sie sicher sein wollen, dass Sie etwas erreichen.

Zivilrechtliches Vorgehen

Darüber hinaus haben steht Ihnen die Möglichkeit des zivilrechtlichen Vorgehens zur Verfügung.

Abmahnung und Unterlassungsanspruch

Zunächst einmal können Sie den Verantwortlichen abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern.

Was genau ist eine Unterlassungserklärung? Und was hat es mit der Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf sich? Schauen Sie gerne auf unseren weiteren Seiten vorbei.

Rechtsgrundlage ebendieses Unterlassungsanspruchs ist § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB oder – bei Vorliegen einer Straftat nach §§ 185 ff. StGB - § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 / 186 / 187 StGB.

Zum Hintergrund: Wenn jemand kompromittierende Aussagen über Sie verbreitet hat, nimmt man an, dass eine Wiederholungsgefahr besteht, d.h. dass der Betroffene jederzeit wieder eine rufschädigende Handlung Ihnen gegenüber verrichten kann und dies auch tun würde. Um ebendiese Wiederholungsgefahr zu beseitigen, gibt er eine Erklärung ab, vermittels derer er sich verpflichtet, dies in der Zukunft zu unterlassen. Damit Sie als Geschädigter auch etwas gegen den Störer „in der Hand haben“ und um für letzteren einen „Anreiz“ zu schaffen, dass er sich auch an sein Versprechen hält, wird in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eingefordert. Strafbewehrt ist eine solche Erklärung immer dann, wenn ihr eine Vertragsstrafe zu Grunde liegt, d.h. der Störer muss im Falle der Zuwiderhandlung eine Geldstrafe an Sie zahlen.

Wichtig für Sie: Liegt eine berechtigte Abmahnung bzgl. eines berechtigten Unterlassungsanspruchs vor, so hat der Störer auch die Ihnen entstehenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Falls eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit erforderlich wird, so muss die unterlegene Partei die Rechtsanwaltskosten beider Parteien sowie die Gerichtskosten tragen. Beschreiten Sie diesen Weg also mit guten Erfolgsaussichten, so stehen auch die Chancen auf einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber demjenigen, der Sie beispielsweise verleumdet hat, entsprechend gut.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Darüber hinaus kommt in einigen Fällen auch ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Störer in Betracht. Hieran sind allerdings gesonderte Anforderungen gestellt, sodass Sie nicht vom Bestehen eines solchen Anspruchs ausgehen sollten.

Ein Schadensersatzanspruch entsteht – wie der Name es ja bereits suggeriert – wenn Ihnen auch ein Schaden entsteht. Bei Privatpersonen wird es allerdings schwierig, einen materiellen Schaden aus der rufschädigenden Äußerung herzuleiten, sodass sich diese Möglichkeit insbesondere für Unternehmen eignet (vgl. dazu weiter unten).

Ausnahmsweise kann Ihnen als Privatperson allerdings einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Störer aus §§ 823 Abs. 1 oder Abs. 2, 253 BGB i.V.m. § 185 / 186 / 187 StGB zustehen. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn die Ehrverletzung intensiv ausgeprägt ist oder der Fall sonst Besonderheiten aufweist. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig vom Einzelfall und wird entsprechend jeweils konkret festgesetzt. Regelmäßig beginnt es im dreistelligen Bereich.

Einstweilige Verfügung und Verleumdungsklage

Während das wohl übliche Vorgehen in Gestalt einer Abmahnung sowie der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch außergerichtlich erfolgt, verfügen Sie auch über gerichtliche Optionen, sich gegen den Störer zur Wehr zu setzen.

Wenn der Störer sich beispielsweise weigert, die Unterlassungserklärung abzugeben oder die Rufschädigung z.B. Form einer negativen Google Bewertung oder Kommentierung – exemplarisch sei hier eine Rezension bei Google My Business genannt – zu entfernen, dann können Sie eine einstweilige Verfügung gegen diesen erwirken. Der einstweilige Rechtsschutz bietet dem Geschädigten eine Art Soforthilfe, indem per Eilantrag in wenigen Tagen eine Entscheidung ergeht. Demgegenüber ist bei gewöhnlichen Gerichtsverfahren mit einer Dauer von mehreren Monaten zu rechnen.

Unzulässige negative Google-Bewertungen müssen Sie sich nicht gefallen lassen! Auf einen Blick alle wichtigen Informationen dazu, wie Sie Google-Bewertungen löschen lassen können.

Eine einstweilige Verfügung hat meistens dann Aussicht auf Erfolg und ist entsprechend auch in diesen Fällen empfehlenswert, wenn Ihnen als Inhaber eines Unternehmens etwa ein größerer finanzieller Schaden durch die Fortsetzung der Rufschädigung droht oder eben wenn der Störer sich weigert, die Störung zu beseitigen oder sich zu einer Unterlassung zu verpflichten.

Beachten Sie: Das Ergebnis einer einstweiligen Verfügung ist nur von vorläufiger Gültigkeit, d.h. es besteht nur bis zur Verhandlung in einem Gerichtsprozess.

Als tatsächlicher Gerichtsprozess in diesem Sinne kommt insbesondere die Verleumdungsklage in Form einer Unterlassungsklage in Betracht. Auf diese Weise können Sie Ihre Ansprüche gegen den Störer auf Unterlassung und ggf. Schmerzensgeld und Schadensersatz durchsetzen.

Wenn Sie das Gerichtsverfahren gewinnen, steht Ihnen – wie bereits dargelegt – ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber Ihrem Störer zu. Wenn Sie die Anwaltskosten vorab kalkulieren und Ihr Prozessrisiko einschätzen möchten, bietet es sich an, zuvor einen kostenlosen Anwaltskostenrechner zu verwenden.

Der Privatklageweg

Wenn infolge eines von Ihnen gestellten Strafantrags das Ermittlungsverfahren – normalerweise in Ermangelung öffentlichen Interesses – eingestellt worden ist, werden Sie durch die Staatsanwaltschaft auf den sog. Privatklageweg nach § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO verwiesen. Die Privatklage offeriert Ihnen als demjenigen, zu dessen Nachteil eine Straftat begangen worden ist, die Möglichkeit, die Anklage einer Straftat auch ohne das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft zu erheben.

Voraussetzung einer solchen Privatklage ist das Scheitern eines vorangegangen Sühneversuchs im Sinne des § 380 Abs. 1 S. 1 StPO, also der Misserfolg einer friedlichen Lösungsfindung durch eine Vergleichsbehörde. Erst, wenn Sie diesen Schritt unternommen haben, ist Ihre Klage zulässig.

Im Rahmen des Privatklageverfahrens fungieren Sie als Kläger im Grunde als Staatsanwaltschaft, sodass Sie die Möglichkeit haben, Beweise gegen den Angeklagten vorzubringen, von Fragerechten Gebrauch zu machen und schließlich gegen das ergangene Urteil Rechtsmittel einzulegen. Hier kann es sinnvoll sein, Akteneinsicht zu beantragen, um in Erfahrung bringen zu können, welche Ermittlungen seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft im Vorfeld getätigt worden sind und welche Beweise sich möglicherweise generieren lassen.

Der Beschreitung des Privatklagewegs empfiehlt sich grundsätzlich nur in besonders extremen Fällen.

Rufmord gegenüber Unternehmen

Wenn Sie als Unternehmen Opfer rufschädigender Äußerungen geworden sind, stehen Ihnen prinzipiell dieselben Rechte offen wie Privatpersonen.

Sie können den Störer also abmahnen, auf Unterlassung in Anspruch nehmen und ggf. Schadensersatz verlangen. Wenn eine fortdauernde Störung dafür sorgt, dass sich etwa Kunden von ihrem Unternehmen distanzieren und Ihnen auf diese Weise finanzielle Einbußen entstehen, kann dies einen ersatzfähigen Schaden bilden. Da es oft nicht leicht ist, diesen konkret zu beziffern, nimmt das Gericht in der Regel nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO eine Schätzung vor.

Aus dem Unterlassungsanspruch ergibt sich gleichzeitig auch ein solcher auf Beseitigung bzw. Berichtigung, d.h. der Störer muss die kompromittierenden Aussagen beseitigen, indem er beispielsweise einschlägige Kommentare auf einem Bewertungsportal löscht.

Auch für das Bestehen eines Widerrufsanspruchs muss es sich bei der schädigenden Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln, die einen Zustand der andauernden rechtswidrigen Störung herstellt. Dies ist damit zu erklären, dass der Anspruch auf Beseitigung lediglich – wie es bereits im Namen anklingt – der Störungsbeseitigung (oder wenigstens der Minderung derselben) dient. Wenn die Störung dadurch nicht beseitigt werden kann oder wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine solche handelt, die ohnehin nicht fortwirkt, besteht auch der Beseitigungsanspruch nicht.

Selbstverständlich können Sie auch eine einstweilige Verfügung erwirken und Ihre Interessen und Ansprüche im Rahmen eines Gerichtsprozesses durchsetzen.

Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht

Unternehmen haben allerdings zusätzlich hin und wieder mit rufschädigenden Äußerungen zu tun, die gezielt von einem Konkurrenten abgegeben worden sind, um Ihre Wettbewerbschancen zu verringern bzw. Ihnen zu sonst schaden. Ein solches Vorgehen ist selbstverständlich nicht mit geltendem Recht vereinbar, insbesondere ist es als Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbswidrig. Je nach Inhalt der Äußerung können auch andere Varianten des § 4 UWG einschlägig sein. Verstößt ein Konkurrent zu Ihren Lasten gegen diese wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, können Sie ihn alleine deswegen abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen, ohne dass hier eine Straftat nach §§ 185 ff. StGB vorliegen muss.

Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der rufschädigenden Äußerung ergibt sich im Wettbewerbsrecht aus § 8 Abs. 1 UWG. Hier ist zu differenzieren:

  • Verletzungsunterlassungsanspruch
  • vorbeugender Unterlassungsanspruch
Der Verletzungsunterlassungsanspruch

Der Verletzungsunterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn die Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat. Diese Rechtsverletzung indiziert grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr. Erst wenn Umstände konkret gegen eine solche Wiederholungsgefahr sprechen, muss dieser Anspruchsvorraussetzung besondere Beachtung gewidmet werden.

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch

Sowohl im Wettbewerbsrecht als auch bei drohenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann ein vorbeugender Unterlassungsanspruch bestehen. Die Rechtsverletzung muss zudem unmittelbar bevorstehen. Dies wird auch als Erstbegehungsgefahr bezeichnet. Um diese anzunehmen, bedarf es ernsthafter und greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine zeitnah drohende konkrete Rechtsverletzung, deren Vorliegen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss.

Der vorbeugenden Unterlassungsanspruch lässt sich durch den Anspruchsgegner dadurch beseitigen, dass er die Vorbereitungshandlungen seinerseits für die drohende Rechtsverletzung rückgängig macht und das Unterlassen in einfach Form – also nicht strafbewehrt und somit nicht unter Androhung einer Vertragsstrafe - erklärt. Die Erklärung muss jedoch ernsthaft sein. Die Beurteilung ist dabei stets eine Frage des Einzelfalls.