Eine Risikolebensversicherung dient dazu, die eigene Familie oder den Lebenspartner für den Fall finanziell abzusichern, dass Sie als Versicherungsnehmer versterben. In aller Regel zahlen Sie dazu monatlich einen Betrag an das Versicherungsunternehmen, das dann bei Eintritt Ihres Todesfalls die vertraglich vereinbarte Summe an Ihre Hinterbliebenen auszahlt.
Da hier zumeist sehr hohe Summen in Rede stehen, prüfen die Versicherungen natürlich sehr genau, ob tatsächlich ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme besteht oder nicht. Verweigert der Versicherer die Leistung, so können ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten für die Angehörigen des Versicherungsnehmers entstehen, die diese dann zusätzlich zu der emotionalen Belastung stemmen müssen.
Worauf Sie beim Abschluss einer Risikolebensversicherung achten müssen, damit diese auch wirklich Ihren Zweck erfüllt und Ihre Familie entlasten kann, und wie Sie es schaffen, dass Ihre Ansprüche gegen Versicherung doch noch durchsetzen zu können, lesen Sie auf dieser Seite.
Bevor Sie eine Risikolebensversicherung abschließen, ist es natürlich empfehlenswert, sich zunächst einmal Gedanken darüber zu machen, ob diese Art der Absicherung für Ihren persönlichen Fall die richtige Form der Absicherung ist. Zur Erinnerung: Die Risikolebensversicherung dient der Sicherung der Hinterbliebenen im Todesfall.
Zunächst einmal empfiehlt sich der Abschluss einer solchen Versicherung für junge Familien und Alleinerziehende. In diesen Fällen hängt die finanzielle Sicherheit der Beteiligten oftmals von einem Einkommen ab, sodass eine Vorsorge seitens des (mehr) verdienenden Teils hier natürlich sinnvoll ist. Auch für sonstige Familienkonstellationen, in denen es einen finanziellen „Hauptversorger“ gibt, kann diese Art der Versicherung ratsam sein.
Eine ähnliche Überlegung steht auch hinter der Risikolebensversicherung für Bauherren, da auch letztere oftmals die finanzielle Hauptverantwortung für das entsprechende Bauprojekt tragen, einen Kredit aufgenommen haben oder dergleichen mehr. Verstirbt diese Person, dann verleiben sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Projekt bei deren Erben, die durch eine Risikolebensversicherung spürbar entlastet werden könnten.
Daneben existiert beispielsweise noch das Modell der sog. verbundenen Risikolebensversicherung, die häufig auch unter den Bezeichnungen „Partner-Versicherung“ oder „verbundene Leben“ aufzufinden ist. Hier sind zwei Personen in einem gemeinsamen Vertrag versichert. Mit Eintritt des Versicherungsfalls wird dann die Summe des verstorbenen Partners an den hinterbliebenen Partner ausgezahlt. Wichtig: Hier ist allerdings zu beachten, dass dann, wenn beide Vertragspartner gleichzeitig versterben, was etwa im Rahmen eines Unfalls vorkommen kann, den Angehörigen der Partner nur eine Todesfallsumme ausgezahlt wird. Das Modell der verbundenen Risikolebensversicherung kommt insbesondere für Paare, bei denen beide Partner voll berufstätig sind oder auch für Geschäftspartner in Betracht. Schließlich sei an dieser Stelle noch auf die sog. Restschuldversicherung verwiesen, die einige Banken als Sicherheit bei einer Darlehensvergabe verlangen. Auch diese Variante stellt eine Absicherung der Angehörigen des Versicherungsnehmers für den Fall des Todes oder auch der Krankheit und Arbeitslosigkeit dar. Für die Bank als Kreditgeber fungiert die Restschuldversicherung als zusätzliche Kreditsicherheit und wird als solche auch an die Bank abgetreten. Demgegenüber dient dieses Modell den Hinterbliebenen des Versicherten dazu, dass Sie sich nicht in besonderem Maße verschulden müssen, um eben das Darlehen des Verstorbenen zu begleichen.
Wenn der Versicherungsfall eintritt und der Versicherungsnehmer verstirbt, dann sind dessen Hinterbliebene oftmals auf die Absicherung aus der Risikolebensversicherung angewiesen. Doch genau dann, wenn es drauf ankommt, verweigern die Versicherer oftmals die Zahlung.
Wir möchten Ihnen hier zeigen, welche Gründe dafür in Betracht kommen und was dementsprechend auch vor Abschluss einer solchen Versicherung zu beachten ist:
Während der Vertragsanbahnung führen die Versicherungsunternehmen eine Risikoprüfung durch, um bemessen zu können, wie der Gesundheitszustand und die sonstige Konstitution des potentiellen Versicherungsnehmers einzuschätzen sind und welches finanzielle Risiko die Versicherung durch diesen Vertrag einginge.
Als Versicherungsnehmer verpflichten Sie sich in aller Regel vertraglich dazu, gegenüber der Versicherung wahre Angaben zu machen und im Zuge dessen auch die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Im Vertrag werden Regelungen dieser Art als Obliegenheiten bezeichnet: Eine Obliegenheit ist abstrakt formuliert eine Verhaltensnorm, die der Schuldner zwar zu beachten hat, der Gläubiger allerdings nicht durchsetzen, etwa einklagen, kann. Man kann Sie also nicht zwingen, hier wahre Angaben zu machen; auch begründet dies nicht etwa eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Versicherung oder dergleichen mehr, aber: Verletzen Sie die Obliegenheit, indem Sie unwahre Antworten auf die Gesundheitsfragen geben oder etwa bewusst eine Erkrankung o.ä. verschweigen, dann darf die Versicherung die Zahlung verweigern.
Das gilt auch für Fragen, die den Lebensstil des Versicherten betreffen. Sie müssen gegenüber der Versicherung wahrheitsgemäß erklären, ob Sie beispielsweise rauchen oder einer gefährlichen Sportart nachgehen usw. Diese Obliegenheit gebietet es auch, der Versicherung zu melden, wenn Sie nach Abschluss eines Vertrags anfangen, eine gefährliche Sportart auszuüben oder eben zu rauchen usw.
Wenn Sie sich bei manchen Fragen nicht sicher sind, dann sollten Sie mit Ihrem Hausarzt Rücksprache halten, da die Versicherung im Todesfall die Krankenakte des Versicherungsnehmers natürlich gründlich prüfen wird. Es kommt vor, dass auch scheinbar unwichtige und belanglose Erkrankungen aus der Vergangenheit, denen Sie schlicht keine Bedeutung mehr beigemessen haben und die Sie einfach aus diesem Grund nicht aufgeführt haben, von den Versicherungsunternehmen als Ausschlussgrund angeführt werden. Auch unvollständige Angaben können gefährlich sein.
Kommt die Versicherung nach Durchsicht der Krankenakte des Verstorbenen nun zu dem Schluss, dass gewisse Fragen unvollständig oder unwahr beantwortet wurden oder etwa eine Erkrankung gänzlich verschwiegen wurde, die bei Vertragsschluss bereits bekannt waren, dann wird sie die Leistung regelmäßig versagen. Nicht selten beruft sich das Versicherungsunternehmen hier auf eine arglistige Täuschung, also eine vorsätzliche / bewusste Täuschung durch den Versicherungsnehmer. Zwar kann die arglistige Täuschung in der Tat die Leistungsverweigerung rechtfertigen, da der Versicherungsgeber auf Grund dessen gem. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten kann, allerdings müssen sowohl Arglist als auch Täuschung erst einmal bewiesen werden, was nicht immer so leicht gelingen dürfte. Bestreiten Sie den Vorwurf also zunächst einmal und suchen sich Unterstützung durch einen Rechtsanwalt.
Wissenswert ist außerdem: Die Versicherung kann die Zahlung der Vertagssumme auch ablehnen, wenn der Tod des Versicherten in keinem Zusammenhang mit der verschwiegenen oder unwahren Angabe im Rahmen der Risikoprüfung steht. Verschweigen Sie also beispielsweise eine HIV-Infektion, versterben dann aber bei einem Verkehrsunfall, so kann die Versicherung dennoch die Leistung verweigern.
Ist der Versicherungsnehmer durch einen Suizid oder sonst einen gewaltsamen Tod umgekommen, dann wird die Versicherungssumme in der Regel auch wenigstens vorübergehend nicht ausgezahlt werden.
Im Falle des Selbstmords zahlt die Versicherung für gewöhnlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer sich in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Risikolebensversicherung das Leben nimmt. Es ist möglich, diese Frist im Einzelfall vertraglich anzupassen – achten Sie darauf! War der Verstorbene allerdings in einem Zustand, in dem seine freie Willensbildung eingeschränkt ist, mithin also in der Regel psychisch krank, als er den Suizid begangen hat, dann wird die Versicherung regelmäßig doch zahlen. Nachweisen könnten Sie diese Erkrankung etwa, wenn der Betroffene unmittelbar vor seinem Ableben in psychologischer Behandlung war oder falls es möglich ist, ein psychologisches Fachgutachten im Nachhinein zu erstellen.
Darüber hinaus können Zahlungsschwierigkeiten immer dann entstehen, wenn der Versicherte einen gewaltsamen Tod stirbt. In diesen Konstellationen wartet die Versicherung zumeist die Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft ab; immerhin ist es ja möglich, dass ein Begünstigter aus der Versicherung für die Tat verantwortlich ist. In einem solchen Fall wird die Versicherung die Zahlung der Versicherungssumme auf jeden Fall verweigern. Auch zahlt sie regelmäßig nicht, wenn der Todesfall nicht vollständig aufgeklärt werden konnte.
Verstirbt der Versicherungsnehmer infolge einer Krankheit, wird die Versicherung den zu Grunde liegenden Sachverhalt regelmäßig auch sehr genau prüfen und versuchen, die Zahlung verweigern zu können. Hinsichtlich des Todes auf Grund einer Krankheit sollten aber Sie Folgendes wissen:
Wenn Sie bereits vor Vertragsschluss beispielsweise an Krebs, Aids oder einer Herz-Kreislauf-Erkrankung leiden und diese Erkrankungen auch wahrheitsgemäß angeben (vgl. bereits oben unter „falsche Angaben bei der Risikoprüfung“), dann brauchen Sie sich keine allzu großen Sorgen zu machen. Entweder erhalten Sie gar keinen Vertrag mit der Versicherung, da diese einen solchen für nicht lukrativ hält, oder eben die Versicherung ist über die Erkrankungen korrekt informiert und dennoch zu einem Vertragsabschluss bereit.
Haben Sie eine solche Vorerkrankung wahrheitsgemäß kommuniziert, kann es aber passieren, dass der Versicherer den Versicherungsschutz diesbezüglich herabsetzt oder besondere Zuschläge verlangt. Hier sollten Sie stets wachsam sein und sich genau überlegen, ob eine Risikolebensversicherung zu den dann vorgelegten Konditionen sinnvoll ist oder nicht.
Ähnlich verhält es sich, wenn sie während der Vertragslaufzeit an einer der vorgenannten Krankheiten oder vergleichbaren Leiden erkranken. Hier diesen Fällen läuft Ihr Vertrag mit der Versicherung ganz normal weiter; insbesondere drohen auch keine Beitragserhöhungen, da das Versicherungsunternehmen das Risiko lediglich auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorherrschenden Bedingungen prüft.
Das Konzept einer Risikolebensversicherung sieht vor, dass Sie als Versicherungsnehmer in einem regelmäßigen Abstand – wahrscheinlich einmal im Monat – wiederkehrende Beitragszahlungen leisten und dafür im Gegenzug bei Eintritt des Versicherungsfalls dann die Vertragssumme an Ihre Angehörigen ausgezahlt wird.
Kommen Sie nun mit dieser Beitragszahlung in Rückstand, dann kann dies bereits bei marginalen Beträgen dazu führen, dass der Versicherer die Zahlung ablehnt. Sie können versehentlich einen zu geringen Betrag überweisen und dies in einer Unachtsamkeit nicht einmal bemerken oder es kommt etwa zu einer Rückbuchung, weil Ihr Konto im Überweisungszeitpunkt nicht gedeckt war.
Hier werden die Versicherungen regelmäßig auch bei verschwindend geringen Beträgen von wenigen Euro eine Obliegenheitsverletzung Ihrerseits annehmen und die Zahlung verweigern. Dies ist aber längst nicht in allen Fällen rechtmäßig! Lassen Sie dies unbedingt einen Rechtsanwalt prüfen.
Wenn Ihnen die Zahlung der Vertragssumme aus einer Risikolebensversicherung verweigert wird, ist es im Grunde stets ratsam, einem Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann dann prüfen, ob Sie einen Anspruch gegen die Versicherung haben oder nicht und die Möglichkeiten aufzeigen, die Sie haben und die in der konkreten Situation empfehlenswert sind. Auch unterstützt er Sie selbstverständlich bei der Inanspruchnahme des Versicherungsunternehmens.
Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen Ersteinschätzung.
Telefon: 06131 6367056
Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder Telefon abgewickelt werden.