Die Abmahnung kann die Kündigung des Mietvertrages vorbereiten. Ein Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) begründet Rechte und Pflichten sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter.
Ist die Pflichtverletzung nicht so gravierend, dass gleich eine Kündigung (fristlos, außerordentlich) oder auch ordentlich, so kommt eine sogenannte Abmahnung in Betracht.
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Die Abmahnung ist für alle Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge, Darlehensverträge, Dienstverträge und andere im BGB gesetzlich geregelt. Die Vorschriften zur Miete enthalten weder spezielle Regelungen zur Kündigung noch hinsichtlich der Abmahnung, sodass die allgemeine Regelung für Dauerschuldverhältnisse bei Abmahnungen von Mietern nach § 314 Abs. 2 BGB Anwendung findet.
§ 314 Abs. 2 BGB: Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Der Gesetzestext macht deutlich, dass zunächst erst eine Beseitigung der Pflichtverletzung (z.B. Verunreinigen) durch die Abmahnung vorgesehen ist, anstatt gleich zu Kündigen.
Merke: Grundsätzlich sollte der Mieter erst abgemahnt werden. Dann können auch leichte Pflichtverletzungen eine Kündigung ermöglichen.
Bei Vorliegen schwerer Vertragspflichtverletzungen oder in Fällen, in denen eine Weitervermietung schlicht völlig unzumutbar ist, sollte nicht abgemahnt werden. Wird der Mieter abgemahnt, so hat der Vermieter sein Wahlrecht ausgeübt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Pflichtverletzung nicht so schlimm ist, dass der Mietvertrag bereits wegen der schweren Pflichtverletzung beendet werden soll. Daher sollte in Fällen von schweren Pflichtverletzungen von Mietern gekündigt werden.
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Grundsätzlich besteht bei Verletzung von allen mietrechtlichen Pflichten die Möglichkeit, Beseitigung zu verlangen bzw. das Verhalten abzumahnen.
Mieter sind nach § 241 Abs. 1 BGB verpflichtet, auf die Rechtsgüter und Interessen des Vermieters Rücksicht zu nehmen. Diese sogenannten Nebenpflichten treffen den Vermieter ebenso.
Abmahngründe sind:
Der Vermieter hat üblicherweise eine Kostenerstattungsanspruch, wenn er mithilfe eines Rechtsanwalts gegen solche Vertragspflichtsverletzungen gegen den Mieter vorgeht. Kostenschuldner im Verhältniszum Anwalt ist aber zunächst immer der Vermieter.
Meist sind die Gegenstandswerte bei Abmahnungen eher gering (vgl. Gegenstandswert Abmahnungen, sodass auch die Rechtsanwaltsgebühren nicht besonders hoch sind.
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