Im Internet sind viele Menschen anonym unterwegs, indem sie beispielsweise nur mit Pseudonymen oder Nicknames auftreten – sei es auf sozialen Netzwerken wie Facebook und Instagram oder auch auf Bewertungsportalen.
Nicht zuletzt auf diesen möchten Rezensenten Ihre Bewertung hin und wieder gerne anonym abgeben; etwa weil sie einfach nicht öffentlich in Erscheinung treten wollen, den Bewerteten persönlich kennen oder möglicherweise negative Konsequenzen aus einer schlechten Bewertung befürchten. Es sprechen also durchaus gute Gründe dafür, ein anonymes Vorgehen zu ermöglichen.
Auf der anderen Seite kommt es auch nicht selten vor, dass sich Menschen hinter der Anonymität „verstecken“ und dann unter falschem Namen oder auf sonstige Weise unerkannt Beleidigungen, Verleumdungen oder ähnliches verbreiten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich natürlich die Frage, ob es erlaubt ist, auch eine anonyme Rezension zu verfassen.
Dass Rezensenten gerne anonym bleiben möchten, ist sicherlich ein verständlicher Wunsch, der grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn hinter der Bewertung lautere Absichten stehen und es dem Rezensenten lediglich um einen realistischen Erfahrungsbericht geht. Rezensionen auf Bewertungsplattformen erfahren darüber hinaus per se auch einen grundrechtlichen Schutz durch die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG - diese Rechtsposition ist auf Seiten der Rezensenten zu betrachten.
Demgegenüber stehen dann natürlich die Interessen des bewerteten Unternehmens. Angenommen, ein Rezensent begeht im Rahmen seiner Bewertung eine Rechtsverletzung, indem er eine rechtswidrige Rezension abgibt, dann verletzt er auf diese Weise oftmals das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Unternehmerpersönlichkeitsrecht. Dies wiederum begründet einen Lösch- und Unterlassungsanspruch des Bewerteten gegen den Rezensenten. Möglicherweise kann er auch einen Schadensersatz wegen negativer Internetbewertung geltend machen.
Sollte Sie Opfer einer solchen unzulässigen Bewertung geworden sein, schauen Sie gerne auf unserer Seite Google-Bewertungen löschen lassen vorbei. Dort zeigen wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie welche Rezensionen löschen lassen können. Selbstverständlich helfen wir Ihnen gerne bei der Löschung rechtswidriger Rezensionen nicht nur auf Google, sondern auch auf sämtlichen anderen Bewertungsportalen.
Damit Sie als Unternehmer die vorgenannten Ansprüche auch geltend machen können, brauchen Sie natürlich einen Anspruchsgegner. Sie können niemanden abmahnen oder sonst in Anspruch nehmen, wenn Sie die Identität der Person nicht kennen. Hier gibt es also tatsächlich ein rein praktisches Problem: Ohne den Namen oder ohne die Adresse der Person haben Sie niemanden, an wen Sie sich wenden können.
Genau hier ist also der Interessenkonflikt zu sehen; das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten sowie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Verfassers der Bewertung stehen einander hier gegenüber und müssen in einen Ausgleich gebracht werden. Im Ergebnis ist also hier zu fragen, welche Wertungsentscheidung der Gesetzgeber getroffen hat, um beantworten zu können, ob anonyme Rezensionen nun erlaubt sein sollen oder nicht.
Losgelöst davon haben wir Ihnen auf unserer Seite zum Thema Rufmord alle Möglichkeiten zusammengestellt, die Sie haben, um sich gegen kompromittierende Äußerungen etwa auch auf Internetseiten und auf Bewertungsplattformen zur Wehr setzen zu können. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie Sie trotz anonymer Bewertungen an die Identität des Rezensenten gelangen und diesen in Anspruch nehmen können.
Wie gesehen ist es nun also Aufgabe des Gesetzgebers, eine grundsätzliche Entscheidung dahingehend zu treffen, ob anonyme Bewertungen zulässig sein sollen oder nicht. Diese Aufgabe wurde einfachgesetzlich in § 13 Abs. 6 S. 1 des Telemediengesetzes (TMG) umgesetzt; dort heißt es: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.“
Dienstanbieter im Sinne dieser Norm sind auch Anbieter von Bewertungsportalen wie eben Google, Yelp oder beispielsweise Jameda, sodass diese unter den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 6 S. 1 TMG fallen. Die Plattformen dürfen anonymes Auftreten also nicht nur ermöglichen, sie sind sogar dazu verpflichtet.
Neben diesem einfachrechtlichen Schutz der Anonymität besteht nach allgemeiner Auffassung zusätzlich auch noch ein solcher auf dem Verfassungsrecht. Auch Art. 5 Abs. 1 GG, die grundrechtliche Meinungsfreiheit, umfasst demnach das Recht des Einzelnen, seine Meinung auch in anonymer Weise kundzutun. Das Recht auf freie Meinungsäußerung gilt zwar nicht vorbehaltlos, sondern findet gem. Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre, allerdings nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass die Möglichkeit der anonymen Meinungsäußerung im Internet schützenswerter ist bzw. die auf Grund der Anonymität erschwerte Rechtsverfolgung und Inanspruchnahme dahinter zurückstehen müssen (in diesem Sinne auch das OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. 3 U 196/10).
An dieser Stelle sei noch einmal darauf verwiesen, dass es insbesondere in Gestalt von Auskunftsansprüchen bei strafrechtlich relevanten Äußerungen durchaus die Möglichkeit gibt, trotz der Nutzung eines Pseudonyms oder sonstiger Unkenntlichmachung des Klarnamens die Identität des Rezensenten in Erfahrung zu bringen. Welches Vorgehen hier konkret in Betracht kommt und wie Sie Ansprüche gegen den Rezensenten durchsetzen können, lesen Sie exemplarisch hier in unserem Artikel 11880-Bewertungen löschen lassen. Die dort gemachten Ausführungen beanspruchen aber für sämtliche Bewertungsplattformen Geltung – sei es nun Yelp, kununu, DocInsider usw.
Hinter dieser gesetzgeberischen Entscheidung steht insbesondere der Gedanke, dass man Rezensenten vor der Selbstzensur bewahren möchte. Wenn man stets gezwungen ist, seine eigene Meinung unter Angabe eines Klarnamens kundzutun, dann läuft man Gefahr, mit möglicherweise daraus resultierenden Konsequenzen oder gar Repressalien konfrontiert zu sein. Um ebendies zu verhindern, könnte es dann dazu kommen, dass der Rezensent oder sonst jemand, der gerade seine Meinung verbreiten möchte, sich „selbst zensiert“ und seine Meinung zurückhält. Da die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG allerdings genau dies vermeiden und dazu dienen soll, dass alle Menschen die Möglichkeit haben, ihre Meinung frei und ohne Angst vor Konsequenzen zu äußern, muss der grundrechtliche Schutz dann auch Anonymität umfassen, was sich ja schließlich auch in der Regelung des § 13 Abs. 6 S. 1 TMG widerspiegelt.
Besonders deutlich wird dieses Modell, wenn man an Bewertungsplattformen für (ehemalige) Arbeitgeber wie kununu etc. mehr denkt. Viele Arbeitnehmer werden berechtigterweise nicht wollen, dass Sie unter Angabe ihres Klarnamens vollkommen öffentlich eine ehrliche Kritik an ihrem Arbeitgeber äußern.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Plattformbetreiber sogar grundsätzlich dazu verpflichtet sind, eine anonyme Nutzung ihrer Dienste zu ermöglichen; anonyme Rezensionen sind somit natürlich erlaubt. Um als eventuell Geschädigter dennoch die eigenen Rechte durchsetzen zu können, existieren spezielle Auskunftsansprüche gegen den Plattformbetreiber.
Von dieser vorgestellten Regel ist hinsichtlich des wohl bekanntesten Bewertungsportals allerdings bereits ein Stück weit eine Ausnahme zu formulieren: Google.
Um bei Google My Business Restaurants, Dienstleister und dergleichen mehr bewerten zu können, bedarf es wenigstens eines Googlekontos. Der dort verwendete Name ist für alle Nutzer öffentlich sichtbar.
Damit bildet Google in der Tat eine Ausnahme zu den meisten anderen Bewertungsplattformen, deren Konzept nicht unwesentlich darauf aufbaut, dass Rezensionen hier gerade ganz anonym verfasst werden können. Auch hier möchten die Betreiber dieser Seiten möglichst sicherstellen, dass die Nutzer ohne Angst vor den möglichen Konsequenzen einer negativen Bewertung ihre Meinung kundtun; auch datenschutzrechtliche Gründe können hier eine Rolle spielen.
Wichtig: Die Verwendung eines Pseudonyms oder auch das sonstige anonyme Bewerten berechtigen natürlich nicht zur Abgabe einer unzulässigen Rezension. Die jeweiligen Bewertungsrichtlinien sowie natürlich die gesetzlichen Vorgaben sind stets zu wahren – bei Verstößen gibt es einige Wege der Rechtsverfolgung.
Auch für die Googlenutzer gibt es dennoch Möglichkeiten, ihre Rezension zu schreiben oder ihre Sterne zu vergeben, ohne dass gleich für jedermann ihre Identität erkennbar wird. Entweder gibt der Nutzer bei Erstellung seines Kontos von Beginn an einen Nickname an, unter dem er dann auftritt, oder er registriert sich zwar unter seinem Klarnamen, verwendet aber für Rezensionen u.ä. dann ein Pseudonym.