Ja, eine Löschung ist erfolgversprechend, wenn die Bewertung
Zudem kann eine Bewertung bei Verstößen gegen die Richtlinien der Plattform, also etwa Google, ebenfalls erfolgreich angegriffen werden.
Bei anonymen Bewertungen ist oft unklar, ob tatsächliche Anhaltspunkte für die Bewertung, z.B. die eines Kunden überhaupt vorhanden sind. Fehlen diese, so überwiegt das (Unternehmer)-Persönlichkeitsrecht. Ein Anwalt kann diese Anknüpfungspunkte bestreiten. Es treffen den Bewertungsdiensteanbieter wie Google, Jameda oder Kununu dann Prüfflichten, den Sachverhalt aufzuklären. Meist lässt sich ein Kundenkontakt nicht feststellen, so dass die Bewertung entfernt werden muss.
Auf jeder Plattform, die beispielsweise die Bewertung von Unternehmen anbietet, gibt es auch die Möglichkeit der Löschung von Bewertungen! Sei es nun Google, Jameda, kununu und dergleichen mehr.
Eine Bewertung ist nur rechtswidrig, wenn sie eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält. Meinungsäußerungen sind zulässig.
Meinungsäußerungen sind grundsätzlich subjektiv durch Elemente der Stellungnahme geprägt und dem Beweis gerade nicht zugänglich.
Beispiel: Das Haus ist schön.
Tatsachenbehauptungen hingegen werden dadurch gekennzeichnet, dass sie beweisbar sind.
Beispiel: Das Haus habe ich vor 10 Jahren gekauft.
Enthält eine solche Tatsachenbehauptung nun die Unwahrheit, so wird die Bewertung rechtswidrig und kann angegriffen werden.
Sofern sich die Bewertung bereits im Rahmen des ersten Beanstandungsverfahrens des Plattformbetreibers löschen lässt, erfolgt dies zumeist innerhalb von zwei bis vier Wochen.
Auf Grund der aktuellen Pandemie-Situation kommt es allerdings mitunter zu längeren Bearbeitungszeiten, insbesondere bei Google. Hier ist es oft geboten, Google im einstweiligen Rechtsschutz auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Oft ist dies möglich. Denn jeder Bewertung, also auch einer solchen ohne Text, wohnt neben der Bewertung als Meinungsäußerung zugleich auch die Tatsachenbehauptung inne, dass mit dem Rezensenten ein Kunden- oder Behandlungskontakt o.Ä. stattgefunden hat – immerhin könnte er Ihre Leistungen anderenfalls nicht bewerten.
Wenn Sie die Person des Bewertenden beispielsweise auf Grund Ihres Pseudonyms oder einer sonst anonymen Bewertung nicht identifizieren können, so ist die Bewertung unter Bezugnahme auf den nicht vorhandenen Kundenkontakt immer abgreifbar. Ob sie auch rechtswidrig ist, wird dann durch den Bewertungsdiensteanbieter geklärt, in dem der Rezensent zu einer Stellunnahme aufgefordert wird. Es bietet sich an, den Konflikt daher so weit wie möglich von sich als Geschäftsinhaber zu distanzieren, die Bewertungslöschung professionell in die Wege zu leiten und den Bewerter auf Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Bewertung hinzuweisen.
Das anwaltliche Beanstanden einer Bewertung kann auch mit einem Pauschalpreis vereinbart werden. Am besten, Sie sprechen dies an. Die Leistung umfasst einen "Notice-and-Take-Down-Letter" sowie eine Tätigkeit im sich anschließenden Stellungnahmeverfahren. Die Löschquote der angegriffenen Bewertungen liegt im Mittel bei über 90 %. Sollte eine direkte Inanspruchnahme (Abmahnung) des Diensteanbieters auf Unterlassung und Beseitigung nötig sein, gescheiht dies nur nach Rücksprache. Hierbei werden die gesetzlichen Gebühren nach RVG in Rechnung gestellt.
Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich. Im Ergebnis hängt dies von verschiedenen Faktoren ab.
Verfügt Ihr Unternehmen beispielsweise über eine Rechtsschutzversicherung, so lassen sich die Kosten – je nach Tarif und Höhe der Selbstbeteiligung – oftmals darüber decken.
Auch haben Sie die Möglichkeit, gegen den Urheber der rechtswidrigen Bewertung direkt einen Schadensersatzanspruch, der auf die Erstattung der Rechtsanwaltskosten gerichtet ist, geltend zu machen.
Falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt und Sie den Prozess gewinnen, muss der Beklagte, also beispielsweise Google oder Jameda, die Kosten erstatten.
Selbstverständlich besteht diese Möglichkeit! Nur Personen, die tatsächlich Kunden, Patienten oder dergleichen mehr bei Ihnen waren, dürfen Sie auch bewerten. Es ist unzulässig, eine Bewertung zu verfassen, wenn ebendieser Kontakt nicht stattgefunden hat. Ihre Konkurrenten dürfen das nicht – erst recht nicht, wenn sie dann auch noch unwahre Tatsachen über Ihren Betrieb verbreiten.
Gegen sämtliche Fake-Bewertungen jedweder Art können Sie mit guten Erfolgsaussichten vorgehen, wenn nachweisbar ist, dass die Bewertung von einem Konkurrenten stammt.
Ihnen steht unmittelbar gegen den Rezensenten ein Anspruch auf Löschung der rechtswidrigen Bewertung sowie ein solcher auf künftige Unterlassung zu, die erforderlichenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden können.
Auch anonyme Bewerter lassen sich über den Plattformbetreiber oder gar über die polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen etwa bei einer Beleidigung identifizieren.
Gegen den Plattformbetreiber (z.B. Google, Jameda, kununu etc.) können Sie sowohl einen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung der Bewertung als auch einen Anspruch auf künftige Unterlassung der Störung geltend machen.
Stehen strafrechtlich relevante Äußerungen in Rede, so besteht auch ein Auskunftsanspruch gegen den Plattformbetreiber nach § 14 Abs. 3-5 TMG i.V.m. § 242 BGB, der auf die Identifizierung des Rezensenten gerichtet ist.
Grundsätzlich besteht auch diese Möglichkeit.
Sie können jede Bewertung angreifen. Ist das Prüfverfahren durch den Plattformbetreiber eingeleitet, wird zumeist auch der Rezensent ein entsprechendes Schreiben erhalten. In vielen Fällen ist dieser nicht juristisch geschult und weiß auch nicht, dass seine Bewertung rechtmäßig sein könnte, weshalb er sie entweder von selbst löscht oder keine Reaktion zeigt. Auch dies führt dann nach Ablauf einer Frist zur automatischen Löschung der Bewertung.
Selbst, wenn der Rezensent eine Stellungnahme abgibt, so liegt die Beweislast für alle Tatsachen bei ihm. Die Chancen, auch eine rechtmäßige Bewertung erfolgreich anzugreifen, stehen also gar nicht schlecht.
Jede Beanstandung einer Bewertung löst ein klar definiertes Prüfverfahren durch den Plattformbetreiber aus (vgl. „Jameda-II“-BGH-Urteil vom 1. März 2016 Az. IV ZR 34/15). Nur Bewertungen, die sich als rechtmäßig erweisen, weil sie weder gegen die plattformeigenen Richtlinien noch gegen geltendes Recht verstoßen, und dieses Verfahren überstehen, können nicht gelöscht werden.
Bewertung zu kaufen ist rechtswidrig und unlauter. § 5 Abs. 1 UWG verbietet solche irreführenden Handlungen. Ein Mitbewerber wird Sie kostenpflichtig abmahnen und auf Unterlassung und Beseitigung nach § 8 UWG in Anspruch nehmen können. Unzulässig ist es auch, Internetuser zu der Vornahme an Bewertungen zu veranlassen, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können (vgl. OLG Frankfurt, 20.08.2020 - 6 U 270/19; OLG Frankfurt, 16.05.2019 - 6 U 14/19
Außerdem gehen auch die Diensteanbieter gegen denjenigen vor, der Fake-Bewertungen für sein Unternehmen kauft. So hatte beispielsweise Amazon einen Händler abgemahnt, der mit gekauften Bewertungen seine Produktbewertungen aufbessern wollte.
Vom Kauf positiver Bewertungen ist also dringend abzuraten. Versuchen Sie zufriedene Kunden zu Bewertungen zu veranlassen und versuchen Sie systematisch gegen Bewertungen vorzugehen, die möglicherweise rechtswidrig sind (z.B. weil der Rezensent als Kunde nicht zugeordnet werden kann.)
Grundstzlich können Sie, wie die allermeisten Rechtshandlungen, ohne einen Rechtsanwalt vornehmen. So können Sie auch Kunden selbst abmahnen und auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen. Ob dies sinnvoll ist, ist jedoch fraglich.
Die Nachteile bei einem Bewertungsangriff ohne einen Rechtsanwalt sind mitunter Folgende:
Ein Rechtsanwält, der regelmäßig gegen rechtswidrige Bewertungen im Internet vorgeht, kann Sie auch gezielt beraten, ob auch direkt gegen den Rezensenten vorgegangen werden kann oder ob dies zielführend ist.
Erfahren Sie, wie Sie eine Google Bewertung löschen lassen können.
Dies hängt vom Inhalt der Bewertung ab. Verstößt ein Rezensent gegen ein Strafgesetz, indem er im Rahmen seiner Bewertung etwa eine Beleidigung (§ 185 StGB), eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder eine Verleumdung (§ 187 StGB) verwirklicht, so macht er sich auch strafbar. Dem Rezensent droht außerdem, aus dem Schatten der Anonymität gerissen zu werden, in dem der Verletzte Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen lässt oder die Identitifizierung des Rezensenten nach § 14 Abs. 3 TMG beantragt.
Als Verletzer haben Sie haben in diesen Fällen die Möglichkeit, Strafantrag zu erstellen und die Straftat anzuzeigen.