* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.

Fake-Bewertungen durch die Konkurrenz - Was tun?

Fake-Bewertungen durch die Konkurrenz – Was tun?

Einhergehend mit der stetig steigenden Bedeutung von Internetbewertungen wie Rezensionen auf Google, Yelp, kununu, Jameda und dergleichen mehr kommt es leider auch immer häufiger dazu, dass Unternehmen ihre Konkurrenten negativ bewerten oder bewerten lassen, um diesen zu schaden und sich selbst einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Wie ein solches Vorgehen juristisch zu bewerten ist und vor allen Dingen natürlich, wie Sie sich als Betroffener gegen Fake-Bewertungen durch die Konkurrenz zur Wehr setzen können, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

Grafik

sachliche Kritik ist zulässig

Zunächst sei an dieser Stelle einmal festgehalten, dass es auch Konkurrenten als Ausfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1.GG erlaubt ist, sachliche Kritik zu äußern und sich auf eine respektvolle und konstruktive Weise mit Ihren Produkten, Dienstleistungen oder dergleichen mehr auseinanderzusetzen. Der Markt als solcher sowie natürlich Verbraucher haben mitunter ein berechtigtes Interesse an ebendiesen Informationen.

Diese grundsätzliche Zulässigkeit von Meinungsäußerungen endet natürlich dort, wo Ihre Konkurrenten Sie beispielsweise ohne tatsächliche Grundlage bewerten oder eine Rezension lediglich verfassen, um Ihnen zu schaden.

Lesen Sie auf unserer Seite Google-Bewertungen löschen lassen eine ausführliche Darstellung derjenigen Inhalte, die als Meinungsäußerungen zulässig und derjenigen, die es gerade nicht sind.

Welche Bewertungen sind unzulässig?

Geht es um Fake-Bewertungen durch einen Ihrer Konkurrenten, dann haben Sie im Vergleich zu einer Rezension eines Kunden oder einer sonstigen Privatperson den Vorteil, dass Ihnen gleich zwei Wege zur Verfügung stehen, um gegen den Rezensenten bzw. natürlich auch die störende Bewertung vorzugehen.

Zum einen steht Ihnen das „klassische“ bürgerlich-rechtliche Vorgehen zur Verfügung, das regelt, welche Bewertungen unzulässig sind und wie Sie sich dagegen zur Wehr setzen können; zum anderen können Sie allerdings auch spezifische wettbewerbsrechtliche Schritte gegen Ihren Konkurrenten einleiten.

Gegen diese Bewertungen können Sie vorgehen

Zunächst einmal gilt für Ihre Mitbewerber natürlich genau dasselbe wie für jeden anderen Rezensenten. In einem ersten Schritt sind Bewertungen, ob diese nun von einem Kunden oder einem Konkurrenten etc. stammen, insbesondere in zwei Fällen unzulässig:

  1. Die Bewertung ist nicht mit den Richtlinien des Plattformbetreibers vereinbar.
  2. Die Bewertung ist nicht mit geltendem Recht vereinbar.

Ist also eine Rezension nicht mit den Richtlinien von eBay, Amazon oder sonstigen Portalen vereinbar oder ist diese rechtswidrig, dann haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf Löschung der Bewertung und künftige Unterlassung der Störung sowohl gegen den Rezensenten als auch gegen den Plattformbetreiber. Auf diese Weise kann es gelingen, die rechtsbeeinträchtigende Störung bereits zu beseitigen.

Rechtswidrige Bewertungen

Eine rechtswidrige Bewertung und somit die entsprechenden Abwehransprüche auf Ihrer Seite bestehen immer dann, wenn die Rezension

  1. unwahre Tatsachenbehauptungen,
  2. Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede i.S.d. §§ 185 ff. StGB,
  3. Schmähkritik oder 4.die implizite Behauptung eines tatsächlich nicht vorhandenen Kundenkontakts

enthält.

Wenn Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Rechtswidrigkeitsgründen benötigen, lesen Sie exemplarisch gerne unsere Seite 11880-Bewertungen löschen lassen oder schauen Sie in unseren FAQ Bewertungen löschen lassen vorbei. Dort erklären wir alles Wissenswerte noch einmal ausführlich. Beachten Sie: Die jeweiligen Regelungen entfalten eine allgemeine Geltung für sämtliche Bewertungsportale (Google, Yelp, kununu, Facebook uvm.) und sind nicht etwa dort spezifisch.

Gehen Sie diesen Weg, so werden Sie bei in Rede stehenden Bewertungen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, in aller Regel erfolgreich auf eine Löschung hinwirken und den Rezensenten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern können. Rechtsgrundlage dieses Unterlassungsanspruchs ist § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 I BGB, wobei das verletzte „sonstige“ Recht im Sinne der Norm das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das sog. Unternehmerpersönlichkeitsrecht ist.

Erfahren Sie mehr zum Thema Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung, wie sich die Höhe der Strafe bemisst und alles, was Sie sonst noch dazu wissen sollten.

Haben Sie vielleicht selbst einmal eine Abmahnung wegen schlechter Bewertung erhalten?

Die wettbewerbsrechtliche Komponente

Auf die soeben dargestellte Weise können Sie also gegen jede unzulässige Bewertung vorgehen – unabhängig davon, wer diese tatsächlich verfasst hat. Der „Vorteil“ – sofern man denn von einem solchen sprechen mag, wenn man Opfer einer oder mehrerer Fake-Bewertungen geworden ist – liegt für Sie nun darin, dass einer Ihrer Konkurrenten die Fake-Bewertung abgegeben hat. Damit wird nämlich der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnet, vermittels dessen Sie dann ebenfalls gegen den ungerecht handelnden Mitbewerber vorgehen können.

In wettbewerbsverzerrenden Handlungen und beispielsweise auch in der Verbreitung von Unwahrheiten durch die jeweilige Rezension werden wettbewerbsrechtliche Vorschriften verletzt. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. § 4 UWG nennt dann einige Konstellationen, in denen unlauteres Handeln im Sinne der vorgenannten Norm vorliegt, was dann eine entsprechende Unzulässigkeit des Handelns zur Folge hat.

Je nach Inhalt der Rezension kommen hier insbesondere unlautere Handlungen im Sinne der §§ 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 in Betracht.

Gemäß ebendieser Normen handelt unlauter, wer „die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; wer „über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind“ […] oder etwa, wer „Mitbewerber gezielt behindert.“

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie hierzu jederzeit gerne in Form einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung, in deren Rahmen sich beispielsweise in Erfahrung bringen lässt, ob eine Bewertung auch wettbewerbswidrig im o.g. Sinne ist.

Zusammenfassend sei festgehalten: In aller Regel wird eine Fake-Bewertung, die von einem Ihrer Mitbewerber verfasst oder eventuell in Auftrag gegeben worden ist, eine der dargelegten Varianten des unlauteren Handelns verwirklichen. Ist das der Fall, so können Sie folgendermaßen weiter vorgehen:

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG steht Ihnen als Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Sie können Ihren Konkurrenten über das Wettbewerbsrecht bereits abmahnen, wenn er noch keine als solche strafrechtlich relevante Äußerung getätigt hat, was für Sie einen großen Vorteil bedeuten kann.

§ 8 Abs. 1 UWG sieht zwei verschiedene Formen des Unterlassungsanspruchs vor:

  • Der Verletzungsunterlassungsanspruch
  • Der vorbeugende Unterlassungsanspruch

Der Verletzungsunterlassungsanspruch

Der Verletzungsunterlassungsanspruch besteht äquivalent zu demjenigen aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB immer dann, wenn die Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat, d.h. wenn Ihr Mitbewerber also etwa eine negative Fake-Bewertung auf einem Ihrer Profile abgegeben hat.

Ist eine solche Rechtsverletzung einmal begangen, dann wird die sog. Wiederholungsgefahr, also die Gefahr, dass der Störer dieselbe oder eine ähnliche Rechtsbeeinträchtigung noch einmal begehen wird, wenn er in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er dazu willens und in der Lage ist, indiziert.

Konkret heißt das: Hat Ihr Konkurrent einmal eine Fake-Bewertung zu Ihren Lasten abgegeben, dann nimmt man automatisch an, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Ist das wiederum der Fall, dann ist der Verletzungsunterlassungsanspruch begründet und der Störer muss eine Unterlassungserklärung abgeben.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen es konkrete Umstände gibt, die gegen eine solche Wiederholungsgefahr sprechen, ist diese Anspruchsvoraussetzung gesondert zu prüfen.

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch

Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 UWG kann der Unterlassungsanspruch auch bereits dann bestehen, wenn ein unlauteres Handeln „droht“, wenn also eine sog. Erstbegehungsgefahr vorliegt. An das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr sind natürlich einige Anforderungen gestellt; es bedarf hier ernsthafter und greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine zeitnah drohende konkrete Rechtsverletzung, deren Vorliegen im konkreten Einzelfall geprüft werden muss.

Zwar greift der vorbeugende Unterlassungsanspruch bereits bevor es überhaupt zur Rechtsbeeinträchtigung gekommen ist; da er jedoch auch den Interessen und Positionen des Anspruchsgegners, hier also Ihrem Mitbewerber, der Sie schlecht zu bewerten gedenkt, hinreichend Rechnung tragen muss, lässt er sich auf „leichter“ beseitigen. Der Anspruchsgegner kann diesen abwenden, indem er die Vorbereitungshandlungen seinerseits für die drohende Rechtsverletzung rückgängig macht und das Unterlassen in einfach Form erklärt. Die Unterlassungserklärung muss in diesem Fall nicht strafbewehrt sein, sodass dem Erklärenden bei einer Zuwiderhandlung entsprechend auch nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe droht und der Anreiz, sich an das Erklärte zu halten, vielleicht nicht ganz so ausgeprägt ist.

Was kann ich tun?

An dieser Stelle des Artikels möchten wir Ihnen nun geordnet noch einmal alle Möglichkeiten aufzeigen, die Sie haben, um gegen einen Konkurrenten, der versucht, Ihnen durch Fake-Bewertungen zu schaden, vorzugehen:

  1. Inanspruchnahme des Rezensenten auf Unterlassung und Beseitigung - sowohl aus den Regelungen des BGB als auch aus dem Wettbewerbsrecht
  2. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger
  3. Abmahnung des Rezensenten
  4. Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Rezensenten
  5. ggf. Inanspruchnahme des Plattformbetreibers wegen Störerhaftung

Zu den Möglichkeiten im Einzelnen:

Inanspruchnahme des Rezensenten auf Unterlassung und Beseitigung

Wie bereits weiter oben auf dieser Seite dargestellt können Sie die Verfasser einer unzulässigen Bewertung – je nach Lage des Falls – sowohl aus dem UWG als auch aus dem BGB auf Löschung der unzulässigen Rezension sowie auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Letzteres erfolgt sinnvollerweise durch die Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserklärung; auf diese Weise lässt sich das Unterlassen in der Praxis für gewöhnlich sehr effektiv durchsetzen.

Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger

Darüber hinaus kommt auch das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger in Betracht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist natürlich immer, dass auch infolge der Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.

Gelingt es, einen wirtschaftlichen Schaden darzulegen, dann muss der Verursacher diesen auch ersetzen.

Denkbar ist eine Schadensersatzpflicht zunächst einmal aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB, wonach derjenige Schadensersatz leisten muss, der etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht eines anderen widerrechtlich verletzt.

Verbreitet der Rezensent bewusst eine unwahre Tatsachenbehauptung oder stellt eine solche auf, dann kann auch eine Kreditgefährdung im Sinne des § 824 Abs. 1 BGB, wenn die behauptete Tatsache „geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen“. Schutzzweck dieser Norm ist die Erhaltung der wirtschaftlichen Wertschätzung eines Unternehmens.

Schließlich kann auch die sog. „Generalklausel“ des § 826 BGB eine Schadensersatzpflicht gegen denjenigen begründen, der „in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt“. Von dieser Regelung werden zuvorderst Fälle erfasst, in denen die rechtsverletzende Handlung als besonders verwerflich einzustufen ist. Diese besondere Verwerflichkeit wird in der Regel dann angenommen, wenn die Zweck-Mittel-Relation, also die Beziehung zwischen dem verwandten Mittel und dem angestrebten Zweck, vollkommen außer Verhältnis geraten ist.

Eine ausführliche Zusammenstellung der wichtigsten Informationen hierzu - etwa, wann Sie einen entgangenen Gewinn vom Verfasser der Bewertung ersetzt verlangen können, lesen Sie noch einmal in unserem Artikel Schadensersatz wegen negativer Internetbewertung.

Abmahnung des Rezensenten

Wie gesehen können Sie Ihren Konkurrenten sowohl nach dem BGB als auch nach dem UWG abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern.

Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Rezensenten

Besonders wichtig für Sie: Bei Vorliegen einer rechtswidrigen Bewertung steht Ihnen in aller Regel ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfasser zu, d.h. sämtliche Kosten, die Ihnen beispielsweise durch die Abmahnung entstehen, sind durch den Störer zu ersetzen!

Inanspruchnahme des Plattformbetreibers

Schließlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass Sie als durch eine unzulässige Bewertung Geschädigter einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht nur gegen den Rezensenten, sondern auch gegen den Plattformbetreiber (also etwa Google, Yelp usw.) als Störer haben. Um auf eine Löschung einer Bewertung hinzuwirken, wendet man sich zunächst einmal stets gegen den Betreiber, was bei diesem dann Prüfpflichten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bewertung auslöst. Stellt sich heraus, dass die angegriffene Bewertung unzulässig ist, dann muss der Plattformbetreiber die Rezension löschen. Geschieht dies zum Beispiel zu zögerlich, dann können Sie auch vermittels einer einstweiligen Verfügung gegen etwa Google vorgehen, um Ihre Rechte durchsetzen zu können.

Welche Schritte hier im jeweiligen Einzelfall empfehlenswert sind, sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt am konkreten Fall besprechen.

Rechtsanwalt Matthias Prinz berät Sie rund um das Thema Bewertungen jederzeit gerne. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.

Telefon: 06131 6367056

Auf Wunsch kann die gesamte Kommunikation per E-Mail oder Telefon abgewickelt werden.