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Abmahnung wegen schlechter Bewertung erhalten?

Sie haben eine Löschungs- und Unterlassungsaufforderung (Abmahnung) durch einen Anwalt erhalten, weil Sie ein Unternehmen im Internet schlecht bewertet haben? Erfahren Sie die hier Gründe für Abmahnungen bei Bewertungen und außerdem die Beurteilungsmaßstäbe, an Hand derer geprüft wird, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist.

Wichtig - bei Erhalt einer Abmahnung wegen einer Bewertung:

✅ Beachten Sie unbedingt die Unterlassungsfrist. Es droht ein teures gerichtliches Verfahren.
✅ Lassen Sie sich anwaltlich vertreten.
⛔ Momentan kann ich aufgrund hoher Arbeitsbelastung derartige Fälle nicht bearbeiten.

Sie sind Freiberufler oder Unternehmer?

Wenn Sie Unternehmer oder Freiberufler sind und selbst eine negative Bewertung erhalten haben, berate ich Sie gerne zu den bestehenden und weitreichenden rechtlichen Möglichkeiten, negative Bewertungen löschen zu lassen - sowohl gegen den Telemediendienst wie z.B. Google als auch gegen den Rezensenten direkt. Insbesondere letzteren können Sie unter Umständen auch auf Schadensersatz wegen negativer Internetbewertung in Anspruch nehmen.

Weshalb werden Abmahnungen wegen negativer Bewertungen versandt?

Abmahnung für Bewertungen bei

  • Google
  • eBay
  • Jameda
  • Mobile.de
  • und anderen Bewertungsseiten

werden versandt, wenn der Bewertete die beanstandete Äußerungen entfernt haben möchte und die Äußerung außerdem für rechtswidrig hält.

Wann ist eine Bewertung rechtswidrig?

Die Bewertung kann aus folgenden Gründen rechtswidrig sein:

Es ist wichtig, zu wissen, dass man durch jede Bewertung - auch ein-Stern-Bewertungen ohne Text - implizit zum Ausdruck bringt, Kunde, Patient o.Ä. in dem betreffenden Unternehmen gewesen zu sein. Anderenfalls wäre man ja nicht in der Lage, die Leistungen desselben zu bewerten. Haben Sie also beispielsweise eine negative Bewertung ohne Text abgegeben, wird der Unternehmer in der Regel bestreiten, dass ein Kundenkontakt mit Ihnen stattgefunden hat, und dies als Grundlage für die Abmahnung nutzen.

Außerdem gilt: Wenn es für die belastende Meinung an Bezugspunkten fehlt und diese dazu geeignet ist, den Betroffenen in seiner Ehre und seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, kann das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten gegenüber der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, deren Schutz Sie als Rezensent genießen, überwiegen. In einem solchen Fall ist die Bewertung dann unzulässig und die Abmahnung ist begründet.

Unterliegen Sie nicht dem weit verbreiteten Missverständnis, Sie dürften aufgrund der Meinungsfreiheit alles behaupten. Dies gilt nur für Meinungen und der Meinungsbildung dienende (wahre) Tatsachenbehauptungen, soweit diesen nicht der Schutz der persönlichen Ehre entgegensteht (Art. 5 Abs. 2 GG). Unwahre Tatsachenbehauptungen sind hingegen nicht geschützt. Gerade an dieser Stelle ist eine anwaltliche Vertretung sinvoll, da die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerungen, die dann selbstverständlich auch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, und Tatsachenbehauptungen, die gerade nicht ohne Weiteres unter Berufung auf die Meinungsfreiheit verbreitet werden dürfen, oft schwierig ist.

Im Hinblick auf die Tatsachenbehauptungen ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass möglicherweise eine Beweislastumkehr entsprechend §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 186 StGB eintritt. Dies bedeutet, dass Sie die behaupteten Tatsachen in einem Gerichtsverfahren auch nachweisen können müssen. Gelingt das nicht, dann nimmt das Gericht an, dass diese unwahr sind. Wie gesehen wäre die Rezension dann rechtswidrig und muss entfernt werden; außerdem kann der Bewertete Sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Die Praxis zeigt auf der anderen Seite aber auch, dass es eine Vielzahl unberechtigter Abmahnungen gibt, in denen der Abmahnende tatsächlich keinen Anspruch gegen Sie hat hat. In solchen Fällen unterstützen wir Sie natürlich gerne, indem wir die Rechtslage prüfen und ggf. gegen die Abmahnung vorgehen.

Droht eine Anzeige wegen einer negativen Bewertung?

Grundsätzlich kann durch eine negative Bewertung eine strafrechtlich relevante Handlung begangen werden, die dann auch zur Anzeige gebracht werden kann. Im Rahmen von Rezensionen kommen hier insbesondere Äußerungsdelikte wie Beleidigung nach § 185 StGB, üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB oder Verleumdung gemäß § 187 StGB in Betracht.

In den meisten Fällen wird der Geschädigte allerdings versuchen, vorrangig auf zivilrechtlichem Wege das Problem z.B. über Schmerzensgeld als immateriellen Schaden sowie Unterlassungs- und Beseititungsansprüche zu lösen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen bei solchen Äußerungsdelikten gegenüber Privaten regelmäßig einstellt und auf den (strafrechtlichen) Privatklageweg nach § 375 StPO verweist. Dieses Vorgehen entspricht den Richtlinien der Staatsanwaltschaft gem. 229 RistBV. Da somit also über das Strafrecht oftmals kein Ergebnis erzielt werden kann, ist der Stellenwert des strafrechtlichen Verfahrens nicht allzu hoch einzustufen.

Nichtsdestotrotz hat die strafrechtliche Relevanz einer Bewertung auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten, Sie als Rezensenten in Anspruch zu nehmen: Zunächst einmal kann Ihre Identität als Bewerter mittels eines sog. Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 TMG durch den Bewertungsdienstanbieter gegenüber dem Geschädigten aufgedeckt werden. Indem das Unternehmen dann also über Ihre Identität aufgeklärt wurde, kann es Sie dann auch in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus bewirkt eine üble Nachrede eine Beweislastumkehr auch im Zivilrecht, da über die entsprechenden Vorschriften, nämlich §§ 1004 I 1 analog, 823 II BGB der § 186 StGB (üble Nachrede) als Schutzgesetz anwendbar ist. Wie gesehen: Sie müssten dann in einem Gerichtsverfahren beweisen, dass die Tatsachenbehauptungen, die Sie im Rahmen Ihrer Bewertung kundtun, auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen.

Was tun bei einer Abmahnung wegen schlechter Bewertung?

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer falschen oder schlechten Bewertung erhalten, sollten Sie diese ernst nehmen und die angegriffene Äußerung prüfen. Die gesetzte Frist ist unbedingt zu beachten. Es droht sonst ein sog. einstweiliges Verfügungsverfahren. Das bedeutet im Regelfall deutlich höhere Kosten für Sie. Zudem werden Sie zur Unterlassung und zur Beseitigung der Bewertung verpflichtet und müssen bei Zuwiderhandlung bis zu 250.000 € an Ordnungsgeld zahlen oder ersatzweise in Ordnungshaft bis zu 6 Monate (vgl. § 890 Abs. 2, Abs. 1 ZPO). Beachten Sie auch, dass ein Rechtsanwalt etwas Vorlauf benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Abmahnung zu prüfen.

Ist die Abmahnung berechtigt, wird im Regelfall auch eine einstweilige Verfügung beantragt, soweit Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben.

Oft reichen die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weit, sodass zumeist eine flexiblere Formulierung der Vertragsstrafe, die Sie nicht so schnell in die Haftung kommen lässt, gewählt werden kann. Auch die zu unterlassende Handlung und die weiteren Bestandteile der Erklärung sind sehr genau zu prüfen. Zu vermeiden sind hier insbesondere (versteckte) Anerkenntnisse von Kosten.

Alternativ kann es ratsam sein, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen, wenn die Äußerung entweder nachweislich wahr ist oder es sich um kritische Meinungsäußerungen handelt, bei denen der Schwerpunkt der Kritik in der Sache - und gerade nicht in einer Diffamierung der Person oder des Unternehmens liegt. In einem solchen Fall ist nämlich nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass die Interessen des Rezensenten, der durch die Meinungsfreiheit geschützt wird, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten überwiegen.

Auch der angesetzte Gegenstandswert für die Abmahnkosten sollte geprüft werden, wobei das Interesse an dem Anspruch regelmäßig bei 10.000 € pro Bewertung liegt. Hieraus berechnen sich dann die Abmahnkosten. Normalerweise wird für eine Abmahnung eine 1,3x Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet, sodass der Aufwendungsersatz für die Rechtsanwaltskosten meist bei ca. 973 € liegen dürfte. Verlangt der Geschädigte in der Abmahnung eine höhere Summe von Ihnen, sollten Sie dies prüfen: Es liegt nahe, dass ein Anspruch auf Ersatz derartiger Kosten nicht besteht.

Der Aufwendungsersatzanspruch besteht im Weiteren natürlich nur, wenn die Abmahnung auch berechtigt ist. Anderenfalls sind Sie zu keiner Zahlung verpflichtet.

Erfahren Sie in unserem Anwaltskostenrechner alles dazu, wie sich die Anwaltskosten zusammensetzen.

Was tun, wenn auf eine ignorierte Abmahnung hin bereits eine Klage zugestellt wurde?

Ist das Verfahren vor dem Landgericht, benötigen Sie zur Verteidigung zwingend einen Rechtsanwalt. Üblicherweise werden solche Verfahren schriftlich vorbereitet und in den Terminen meist nur Anträge verhandelt. Gerne kann ich Sie hierbei vertreten. Möglicherweise muss je nach Entfernung bei dem Termin vor Ort ein weiterer Rechtsanwalt als Terminvertreter eingeschaltet werden. Hierdurch entstehen Ihnen selbstverständlich keine zusätzlichen Kosten.

In vielen Bundesländer ist aufgrund der Regelung des § 15a EGZPO i.V.m. dem jeweiligen Landesgesetz ein Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurde, vorgeschrieben. Teilweise ist die Vorschrift unbekannt, führt aber bereits zur Unzulässigkeit der Klage, wenn ein solches Verfahren vorgeschrieben ist.

Rechtschutzversicherungen schließen regelmäßig die Deckung von Unterlassungsansprüchen aus. Auch die Haftpflichtversicherung greift oft nicht für Haftungsfälle, die auf einer Verletzung der persönlichen Ehre beruhen. Tipp: Fragen Sie bei beiden Versicherungen an, ob diese greifen.